Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat durch seinen Unterausschuss Qualitätssicherung am 4. Juni 2025 einen Antrag von Herrn Erik Bauer vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) genehmigt, der die **sekundäre Nutzung von Daten** erlaubt.
Das genehmigte Projekt mit dem Titel **"Prävalenzvergleiche von Angaben in QS- und Sozialdaten"** zielt darauf ab, Daten aus den Qualitätssicherungsverfahren (QS) QS HGV und QS KEP mit Sozialdaten zu vergleichen. Hintergrund ist die Annahme, dass QS-Daten möglicherweise unterdokumentiert sind (z.B. bezüglich Komplikationen, Mortalität oder Kodierungen), was zu verzerrten Qualitätsindikatoren führen könnte.
Das IQTIG wird die Prävalenzen bestimmter Endpunkte, Prozeduren und Diagnosen in beiden Datenquellen (QS-Daten und bereits vorhandene Sozialdaten) vergleichen, um Abweichungen festzustellen. Die Ergebnisse sollen Auswirkungen auf Qualitätsanalysen aufzeigen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, insbesondere hinsichtlich einer möglichen stärkeren Integration von Sozialdaten, liefern. Eine Verknüpfung der Daten auf Einzelfall- oder Leistungserbringerebene ist dabei nicht notwendig.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), gefasst durch seinen Unterausschuss Qualitätssicherung am 4. Juni 2025, genehmigt den Antrag von Frau Yvonne Heimann vom Universitätsklinikum Jena.
Der Antrag betrifft die **Gewährung der sekundären Datennutzung** für ein Forschungsprojekt mit dem Titel **"Geburtsstatistik im Wandel: Vergleichende Studie der Jahre 1995 und 2019 bis 2023"**. Die notwendigen Informationen für die Veröffentlichung sind den Anlagen 1 und 2 des Beschlusses zu entnehmen. Ein entsprechender Bescheid wird zur Genehmigung der Durchführung ergehen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 4. Juni 2025 beschlossen, eine **aktualisierte Patienteninformation in Leichter Sprache** auf seiner Webseite zu veröffentlichen.
Diese Information erklärt Patientinnen und Patienten die Abläufe der **Qualitätsprüfungen bei Röntgen-Untersuchungen** im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Sie erläutert, wie die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVs) diese jährlichen Prüfungen durchführen, indem sie zufällig Ärztinnen/Ärzte und Untersuchungen auswählen und die Unterlagen (inkl. Röntgenbilder) prüfen. Ziel ist die Verbesserung der Patientenversorgung.
Ein Schwerpunkt der Information ist der **Umgang mit Patientendaten**: Es wird klargestellt, dass Untersuchungs- und persönliche Daten (wie Name, Geburtsdatum) verarbeitet werden, dies aber gesetzlich geregelt und datenschutzkonform erfolgt. Die Daten werden verschlüsselt übertragen, bei der fachlichen Prüfung pseudonymisiert und persönliche Daten nach Abschluss der Prüfung gelöscht. Eine explizite Patienteneinwilligung ist dafür nicht erforderlich.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 4. Juni 2025 beschlossen, ein Patientenmerkblatt zur Richtlinie über das Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) zu veröffentlichen.
Dieses Merkblatt erläutert Patienten das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung bei geplanten Eingriffen (gemäß § 27b SGB V). Es handelt sich um ein freiwilliges Angebot, das Patienten nutzen können, um nach einer Eingriffsempfehlung offene Fragen zu klären, die Notwendigkeit des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten mit einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen zu besprechen. Der behandelnde Arzt ist gesetzlich verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Für eine Zweitmeinung sind in der Regel die bereits vorhandenen medizinischen Befunde und Untersuchungsergebnisse ausreichend; zusätzliche Untersuchungen sind meist nicht nötig. Der Zweitmeiner gibt seine Einschätzung ab, die der Patient auf Wunsch auch schriftlich erhält und an den behandelnden Arzt weitergeben lassen kann.
Informationen zur Suche nach qualifizierten Zweitmeinungsärzten finden sich auf www.116117.de/zweitmeinung. Zusätzlich werden weitere unabhängige Gesundheitsinformationen und Entscheidungshilfen auf www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung angeboten.
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
Der **Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)** hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 beschlossen, den **Bericht des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)** über den Umsetzungsgrad der **Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)** für das **Erfassungsjahr 2023** zur Veröffentlichung freizugeben.
Der Bericht, der auf Daten aus jährlichen Strukturabfragen und Berichten aus klärenden Dialogen basiert, untersucht, wie gut die QFR-RL von Perinatalzentren (Level 1 und 2) sowie von Einrichtungen mit perinatalem Schwerpunkt (Level 3) umgesetzt wird.
Die zentralen Ergebnisse für 2023 zeigen:
1. **Durchdringungsgrad:** Die Richtlinie wird von einem sehr hohen Anteil der relevanten Perinatalzentren (Level 1 und 2) umgesetzt (Level-unabhängig 99,5%). Dieses hohe Niveau ist im Vergleich zu den Vorjahren (2021, 2022) stabil.
2. **Implementierungsgrad:** Die Anforderungen der Richtlinie werden insgesamt auf einem sehr hohen Niveau erfüllt (Level-unabhängig 97,3%, bei Einrichtungen mit perinatalem Schwerpunkt 98,1%).
3. **Umsetzungsgrad:** Der Gesamt-Umsetzungsgrad, der Durchdringung und Implementierung kombiniert (nur für Level 1 und 2 berechnet), ist ebenfalls hoch (Level-unabhängig 96,8%) und zeigt über die Jahre eine leicht steigende Tendenz.
Trotz des insgesamt hohen Umsetzungsgrads gibt es weiterhin spezifische Herausforderungen:
* Insbesondere im Bereich der **neonatologischen pflegerischen Versorgung** sind die Implementierungsgrade geringer als in anderen Bereichen.
* Hier bereitet vor allem die Einhaltung der geforderten **Pflegepersonalschlüssel** (1:1 für intensivtherapiepflichtige und 1:2 für intensivüberwachungspflichtige Frühgeborene < 1.500g) Schwierigkeiten.
* Auch die Einhaltung der **Schichterfüllungsquoten** und das Vorhandensein von **ausreichend qualifiziertem Personal** für weitere Patientinnen und Patienten sind Problembereiche.
Ein Abgleich der Datenquellen (Strukturabfrage und Berichte aus klärenden Dialogen) ergab zudem **Unterschiede bei den Angaben zu Schichterfüllungsquoten und der Teilnahme an klärenden Dialogen**. Die Gründe dafür sind unklar und könnten mit Dokumentationsmängeln oder organisatorischen Abläufen zusammenhängen.
Das Fazit betont das insgesamt hohe Niveau der Umsetzung der QFR-RL, weist aber auf die anhaltenden Schwierigkeiten in der pflegerischen Personalausstattung hin und regt weitere Analysen, möglicherweise auf Bundeslandebene, zur Klärung der Datenunterschiede an.
Der **Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)** hat am 15. Mai 2025 das **Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)** beauftragt, die **Mindestmengenregelung (Mm-R) für Herztransplantationen** (Nr. 11 der Anlage) zu **evaluieren**.
Die Evaluation soll:
1. Die **Auswirkungen und Effekte** der Mindestmenge (n=10) auf die **Qualität der Versorgung** und die **Behandlungsergebnisse** (insbesondere den Volume-Outcome-Zusammenhang) untersuchen. Dabei sollen positive und negative Wirkungen sowie die beim Beschluss getroffenen Annahmen (z.B. Verbesserung der Behandlungssicherheit, Patientennachteile durch längere Wege) empirisch überprüft werden.
2. Den **Umsetzungsgrad** der Mm-R sowie die **Transparenz** über die Einhaltung der Vorgaben und das Erreichen der geforderten Leistungsmenge darstellen.
3. Die durch die Mm-R verursachten **Versorgungsvorteile** (Verbesserung der Behandlungssicherheit, gemessen an Endpunkten wie Mortalität und Komplikationen) und **Versorgungsnachteile** (z.B. Ausscheiden von Standorten, Patientenverteilung) analysieren.
4. Eine **Grundlage für den G-BA** schaffen, um auf Basis von Evidenz einen potenziellen **Anpassungsbedarf der Mindestmenge** zu prüfen.
Die Evaluation bezieht sich auf Leistungen der **Kalenderjahre 2022 bis 2027** und soll auf Leistungsdaten nach KHEntgG und ggf. Sozialdaten der Krankenkassen basieren, wobei eine wissenschaftlich ausreichende **Risikoadjustierung** erforderlich ist.
Das IQTIG wird verpflichtet, einen **Evaluationsplan** zu erstellen, regelmäßige Berichte vorzulegen und einen **Zwischenbericht** (bis 30. Juni 2028, basierend auf Daten bis 2026) sowie einen **Abschlussbericht** (bis 31. März 2031, basierend auf Daten bis 2027) zu übermitteln.
Die Beauftragung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (§ 136b Abs. 3 SGB V), die eine zeitnahe Evaluation neu festgelegter Mindestmengen zur Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Versorgungsqualität vorsieht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 7. Mai 2025 beschlossen, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) damit zu beauftragen, die Patientenbefragung im Qualitätssicherungsverfahren "Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI)" barrierefrei umzusetzen.
Ziel ist es, allen Patientinnen und Patienten eine zugängliche Teilhabe an diesen Befragungen zu ermöglichen.
Die Hauptaufgaben des IQTIG umfassen:
1. **Entwicklung eines barrierefreien Webportals:** Dieses soll als Basis für Online-Befragungen dienen und den Vorgaben der BITV 2.0 entsprechen. Es soll geprüft werden, wie der Übergang von postalischen Einladungen zu Online-Fragebögen für Menschen mit Behinderungen erleichtert werden kann.
2. **Anpassung von Papierfragebögen:** Bestehende Fragebögen sollen für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen besser wahrnehmbar gestaltet werden (z.B. durch Layout- und Schriftanpassungen).
3. **Entwicklung barrierefreier Online-Fragebögen:** Speziell für die QS PCI-Befragung.
4. **Überarbeitung von Begleitmaterialien:** Anschreiben und Informationsblätter sollen verständlicher und besser wahrnehmbar werden, auch im Hinblick auf eine simultane Mixed-Mode-Befragung (postalisch und online).
5. **Erstellung von Informationsangeboten:** Allgemeine Informationen zur Patientenbefragung sollen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache verfügbar gemacht werden.
6. **Konzepterstellung:** Entwicklung von Konzepten für die Auswertung, Implementierung in den Regelbetrieb, Datenschutz bei Online-Befragungen sowie zur Evaluation und Weiterentwicklung der Barrierefreiheit.
7. **Mehrsprachigkeit:** Das Webportal und die Online-Fragebögen sollen zusätzlich ins Englische und Türkische übersetzt werden, wobei die Sinnhaftigkeit der Übersetzung einzelner Fragen geprüft werden muss.
Die Entwicklungen sollen unter Berücksichtigung zweier Abschlussberichte (von 2021 und 2024) und durch Nutzertests mit Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen begleitet werden.
Hintergrund der Beauftragung ist die gesetzliche Verpflichtung (§ 137b SGB V), Patientenbefragungen barrierefrei durchzuführen.
Das IQTIG ist zudem verpflichtet, Vertraulichkeit zu wahren, regelmäßig Bericht zu erstatten und sicherzustellen, dass alle Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind.
Der Abschlussbericht des IQTIG soll bis zum 15. Februar 2027 vorgelegt werden, die Bearbeitung des Auftrags beginnt am 15. August 2025.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), vertreten durch seinen Unterausschuss Qualitätssicherung, hat am 7. Mai 2025 beschlossen, das **Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)** zu beauftragen.
Das IQTIG soll eine **Sozialdatenspezifikation für das Qualitätssicherungsverfahren "Ambulant erworbene Pneumonie" (QS CAP)** gemäß der DeQS-RL erstellen. Diese Spezifikation dient einer bundeseinheitlich einheitlichen Datenerhebung bei den Krankenkassen und umfasst:
1. **Empfehlungen für elektronische Datensatzformate und Softwarespezifikationen.**
2. **Spezifizierung von Ein- und Ausschlusskriterien sowie dazugehöriger Algorithmen.**
Grundlage hierfür sind ein Abschlussbericht des IQTIG vom 16. August 2024 und der aktuelle Beratungsstand. Dabei sollen ICD- und OPS-Kodes bei Bedarf aktualisiert und anwenderfreundliche Texte (z.B. für Ärzte in Dokumentationsbögen, Ausfüllhinweisen) formuliert werden.
Das IQTIG ist zu enger Abstimmung mit dem G-BA, zur Vertraulichkeit, zur Beachtung der Verfahrensordnung des G-BA, zu regelmäßigen mündlichen Berichten und zur Verfügbarkeit für Rückfragen verpflichtet. Es muss zudem garantieren, dass die zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und den G-BA diesbezüglich freistellen.
Der **Abschlussbericht** "Empfehlungen zur Spezifikation – Erläuterungen und Dokumente" ist bis zum **15. Januar 2026** vorzulegen, wobei die Auftragsbearbeitung am 1. Juli 2025 beginnt. Die Veröffentlichung der Spezifikation auf den Internetseiten des IQTIG erfolgt spätestens 14 Tage nach dem Beschluss über die Freigabe durch den G-BA.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 7. Mai 2025 das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beauftragt, ein Konzept zum Umgang mit sogenannten Follow-up-Indikatoren (Verknüpfung Geburtshilfe und Neonatologie) und zur Qualitätsbeurteilung des Verlegungsgeschehens von Neugeborenen zu entwickeln.
Der Auftrag gliedert sich in zwei Hauptbestandteile:
1. **Umgang mit Follow-up-Indikatoren (Geburtshilfe & Neonatologie):**
* Das IQTIG soll ein **modifiziertes Stellungnahmeverfahren** entwickeln.
* Dieses soll regeln, wie mehrere an der Patientenversorgung beteiligte Leistungserbringer einbezogen werden und wie Qualitätsergebnisse zugeschrieben werden, wenn mehrere Akteure beteiligt sind.
* Das Konzept soll unter Einbeziehung der Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) entwickelt und ab 2025 mit freiwilligen Krankenhäusern und LAGen erprobt werden.
* Auf Basis der Erprobung sollen Anpassungen (z.B. Zuschreibungskriterien, Bewertungskriterien) vorgenommen und Empfehlungen für einen bundesweiten Regelbetrieb entwickelt werden.
2. **Nutzung der Analyseergebnisse zum Verlegungsgeschehen:**
* Das IQTIG soll ein Konzept entwickeln, wie Analyseergebnisse zum Verlegungsgeschehen genutzt werden können, um potenzielle Struktur- und Prozessprobleme bei Krankenhäusern zu bewerten.
* Das Konzept soll **Aufgreifkriterien** (wann werden Ergebnisse bewertet?), Verfahren zur Zuschreibung von Ergebnissen, Ableitung von Handlungsanschlüssen und Empfehlungen zur Darstellung von Qualitätsinformationen beinhalten.
* Wichtig: Es soll **kein** formales Stellungnahmeverfahren wie in der DeQS-RL entwickelt werden. Die Ergebnisse dienen dem G-BA als Grundlage für weitere Regelungen.
**Hintergrund und Ziele:**
* Der G-BA hat beschlossen, ab 2025 Sozialdaten der Krankenkassen für das QS-Verfahren Perinatalmedizin zu nutzen, um das Verlegungsgeschehen von Frühgeborenen (<1500g) darzustellen (u.a. auf www.perinatalzentren.org).
* Neben der deskriptiven Darstellung sollen auf Basis dieser Daten potenziell erkennbare Struktur- oder Prozessprobleme untersucht und Qualitätsverbesserungen angestoßen werden.
* Zudem wurden neue Follow-up-Indikatoren (z.B. Sterblichkeit innerhalb eines Jahres) eingeführt, die bis 2029 erprobt werden sollen.
**Weitere Aspekte:**
* Das IQTIG muss frühere Abschlussberichte und den aktuellen Beratungsstand berücksichtigen.
* Kriterien für die adäquate **Zuschreibbarkeit** der Ergebnisse bei mehreren beteiligten Leistungserbringern sind für beide Auftragsbestandteile zentral.
* Das IQTIG ist zu Vertraulichkeit, Berichterstattung (mündlich 2026, 2027, 2028) und zur Vorlage eines wissenschaftlichen Abschlussberichts verpflichtet. Ein Beteiligungsverfahren ist sicherzustellen.
**Wichtige Termine:**
* **31. Dezember 2026:** Vorlage des Berichts zur Konzeptentwicklung für beide Auftragsbestandteile.
* **Bis 30. April 2027:** Entscheidung des G-BA über das weitere Vorgehen der Erprobung für Auftragsbestandteil 1.
* **30 Monate nach dieser Entscheidung:** Abschlussbericht über alle Ergebnisse der Erprobung (Auftragsbestandteil 1).
Zusammenfassend soll das IQTIG also Konzepte erarbeiten, wie mit komplexen Qualitätsdaten umgegangen wird, die aus der Verknüpfung verschiedener Versorgungsbereiche (Geburtshilfe, Neonatologie) und aus der Analyse von Patientenverlegungen stammen, insbesondere wenn mehrere Leistungserbringer involviert sind, mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), vertreten durch seinen Unterausschuss Qualitätssicherung, hat am 7. Mai 2025 beschlossen, die Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) vom 17. Dezember 2020 (zuletzt geändert am 8. Mai 2024) erneut zu ändern. Diese Beauftragung betrifft die Auswertung von Informationen aus klärenden Dialogen und Strukturabfragen gemäß § 11 der Qualitätsförderungs- und Entwicklungsrichtlinie (QFR-RL).
Die wesentlichen Änderungen sind:
1. **Flexibilisierung der Zeiträume für das zweistufige Auswertungskonzept:**
* Die Notwendigkeit eines zweistufigen Konzepts wird nun damit begründet, dass der "klärende Dialog befristet ist und damit vor dem Verfahren zur Strukturabfrage endet" (vorher: "Klärender Dialog am 31. Dezember 2024 endet").
* Die erste Stufe der Auswertung (Nummer I.1.i) bezieht sich jetzt auf "Erfassungsjahre, in denen sowohl Daten aus dem klärenden Dialog als auch Daten der jährlichen Strukturabfrage vorliegen" (vorher: "Erfassungsjahre 2019 bis 2024").
* Die zweite Stufe (Nummer I.1.ii) beginnt "ab dem Erfassungsjahr, in dem der klärende Dialog erstmals nicht mehr durchgeführt wird" (vorher: "ab dem Erfassungsjahr 2025").
2. **Neue Frist für Datenübermittlung:**
* In Nummer II wird eine neue Frist für die Übermittlung der Auswertungen durch das IQTIG an den G-BA eingefügt: Die Auswertungen der Daten gemäß dem Auswertungskonzept der ersten Stufe (i) müssen ab dem Erfassungsjahr 2024 jährlich spätestens bis zum 1. Dezember des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres an den G-BA übermittelt werden.
Zusammenfassend werden die Formulierungen bezüglich der Zeiträume für die Datenauswertung flexibler gestaltet, indem sie an das tatsächliche Ende des klärenden Dialogs und die Verfügbarkeit beider Datenquellen gekoppelt werden, anstatt an fixe Kalenderjahre. Zudem wird eine neue, konkrete jährliche Berichtspflicht für das IQTIG für einen Teil der Auswertungen eingeführt.
Dieser Beschluss der Bundesstelle vom 7. Mai 2025 legt die **Geschäftsordnung für die Bundesfachkommissionen (BFK)** fest, die im Rahmen der **datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)** tätig sind.
**Kernpunkte der Geschäftsordnung:**
* **Zweck und Geltungsbereich:** Die Geschäftsordnung konkretisiert die interne Organisation und Arbeitsweise der BFKs und definiert die Rolle des **IQTIG** als unabhängige und neutrale Geschäftsstelle der Bundesstelle.
* **Aufgaben der BFKs:** Die BFKs beraten die Bundesstelle und das IQTIG auf Basis ihrer fachlichen Bewertung. Ihre Hauptaufgaben umfassen die Prüfung von Auswertungsergebnissen zur Qualitätssicherung, die Bewertung von Stellungnahmen der Leistungserbringer und die Empfehlung von qualitätsfördernden oder qualitätsdurchsetzenden Maßnahmen (z.B. kollegiale Beratung, Peer Review Verfahren).
* **Zusammensetzung und Benennung:** Für jedes Qualitätssicherungsverfahren werden BFKs mit Expertinnen und Experten aus den relevanten Versorgungsbereichen (z.B. Krankenhäuser, Vertragsärzte, Vertragszahnärzte) eingerichtet. Diese werden von den jeweiligen Spitzenorganisationen vorgeschlagen und von der Bundesstelle für vier Jahre benannt. Vertreter von Patientenorganisationen und des Deutschen Pflegerates haben Mitberatungsrechte. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich, unabhängig und vertraulich.
* **Geschäftsführung (durch IQTIG):** Das IQTIG ist für die gesamte Geschäftsführung der BFKs zuständig. Dazu gehören die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, die Moderation, die methodische Beratung sowie die organisatorische Unterstützung der Mitglieder.
* **Beratungsverfahren:** Die BFKs arbeiten auf Grundlage von Auswertungsergebnissen, Stellungnahmen der Leistungserbringer, wissenschaftlichen Erkenntnissen und anerkannten Standards. Sie erarbeiten Empfehlungen, die im Einvernehmen getroffen werden sollen; wird dies nicht erreicht, entscheidet die Mehrheit.
* **Transparenz und Unabhängigkeit:** Alle Teilnehmenden sind zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte verpflichtet. Bei Befangenheit können Personen von der Beratung ausgeschlossen werden, um die Unparteilichkeit der Empfehlungen zu sichern.
* **Dokumentation:** Über jede Sitzung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die die Empfehlungen und ggf. abweichende Einschätzungen festhält und von den Teilnehmenden genehmigt wird.
Die Geschäftsordnung ist mit ihrer Beschlussfassung am 7. Mai 2025 in Kraft getreten.
Okay, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes und der dazugehörigen Patienteninformation:
**Zusammenfassung des Beschlusses:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 beschlossen, eine aktualisierte **Patienteninformation über Qualitätsprüfungen bei Röntgen-Untersuchungen** auf seiner Website zu veröffentlichen. Dies geschieht gemäß § 299 SGB V, um Patienten qualifiziert zu informieren.
**Zusammenfassung der Patienteninformation:**
Die beigefügte Patienteninformation erklärt, dass die **Qualität von Röntgenuntersuchungen regelmäßig überprüft** wird, um eine gute Patientenversorgung sicherzustellen.
* **Wer prüft?** Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) führen die Prüfungen durch.
* **Wie wird geprüft?** Es werden zufällig Ärzte und von diesen wiederum zufällig einzelne Behandlungsfälle (Patienten) ausgewählt (Stichproben). Experten prüfen dann anhand der Unterlagen (Röntgenbilder, Befunde etc.), ob die Untersuchung korrekt durchgeführt und bewertet wurde.
* **Was passiert mit Patientendaten?** Für die Prüfung werden personenbezogene Behandlungsdaten benötigt und verarbeitet. Dies ist gesetzlich erlaubt (§ SGB V), daher ist **keine extra Einwilligung des Patienten nötig**.
* **Datenschutz:** Die Daten werden geschützt (z.B. durch verschlüsselte Übertragung), nur von befugtem Personal eingesehen und nach der Prüfung gelöscht.
* **Ziel:** Die Ergebnisse helfen den Ärzten, ihre Qualität zu verbessern, was letztlich den Patienten zugutekommt.
**Kurz gesagt:** Der G-BA veröffentlicht eine Info für Patienten, die erklärt, wie und warum die Qualität von Röntgenaufnahmen geprüft wird und wie dabei mit ihren Daten umgegangen wird (datenschutzkonform und ohne extra Einwilligung).
Okay, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 einen Beschluss zur Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) gefasst, der hauptsächlich das Berichtsjahr 2024 betrifft.
Die wesentlichen Punkte sind:
1. **Textliche Anpassungen:** In den Paragrafen 5 und 9 der Qb-R wird die Formulierung "zur Anlage" gestrichen (rein redaktionelle Änderung).
2. **Neuer Anhang 1:** Für das Berichtsjahr 2024 wird ein neuer **"Anhang 1: Datensatzbeschreibung"** eingefügt. Dieser Anhang definiert detailliert die technische Struktur (XML-Format) und die Inhalte für die elektronische Übermittlung des Qualitätsberichts. Er enthält umfangreiche Spezifikationen für zahlreiche Datenelemente, darunter z.B. Krankenhausdaten, Leistungsangebote (medizinisch-pflegerisch, nicht-medizinisch), Barrierefreiheit, Personal (Ärzte, Pflegekräfte, therapeutisches Personal), Qualitäts- und Risikomanagement, Hygiene, Beschwerdemanagement, Arzneimitteltherapiesicherheit, Notfallversorgung, Fachabteilungsdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen.
3. **Änderung in Anhang 2:** In der Auswahlliste für "Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote" (Anhang 2) wird der Code für das "Spezielle Leistungsangebot für an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten" von **"MP69" auf "MP70"** geändert. Die Beschreibung des Angebots bleibt inhaltlich gleich.
4. **Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
**Zusammenfassend:** Der Beschluss aktualisiert die Vorgaben für die Qualitätsberichte 2024, insbesondere durch die detaillierte Festlegung des elektronischen Datenformats (XML) in einem neuen, sehr umfangreichen Anhang (Anhang 1) und eine spezifische Code-Änderung in den Auswahllisten (Anhang 2).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 Änderungen an den **Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)** für das Berichtsjahr 2024 beschlossen. Grundlage ist § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V.
Die wesentlichen Punkte der Entscheidung sind:
* **Einfügung des "Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2024: Datensatzbeschreibung"**: Dieser Anhang setzt die bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 eingeführte "Anlage für das Berichtsjahr 2024: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts" technisch um und konkretisiert sie.
* **Textliche Anpassungen in der Qb-R**: In § 5 Absatz 2 sowie § 9 Absätze 2 und 3 wird bei der Nennung der Anhänge der Zusatz "zur Anlage" gestrichen.
* **Änderung in "Anhang 2 für das Berichtsjahr 2024: Auswahllisten"**: In der Auswahlliste zu Kapitel A-5 (medizinisch-pflegerische Leistungsangebote) wird dem Auswahlelement „Spezielles Leistungsangebot für an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten“ die Nummer MP70 zugewiesen.
Durch diesen Beschluss entstehen laut G-BA **keine neuen Bürokratiekosten** für die Leistungserbringer, da keine neuen oder geänderten Informationspflichten eingeführt werden.
Der Beschluss wurde nach Beratungen in der Arbeitsgruppe Qualitätsbericht und im Unterausschuss Qualitätssicherung unter Beteiligung der relevanten Organisationen (Verband der privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat, Bundespsychotherapeutenkammer) gefasst. Diese sowie die Patienten- und Ländervertretung tragen den Beschluss mit bzw. äußerten keine Bedenken.
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 eine **Änderung der Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL)** beschlossen.
Kernpunkt ist die **Präzisierung von § 7 Absatz 7**, der die Konsequenzen für Krankenhäuser regelt, die erforderliche Daten nicht fristgerecht übermitteln:
* Wenn ein Krankenhaus **trotz zweimaliger Aufforderung** (mit jeweils vierwöchiger Frist) die notwendigen Nachweisdaten (§ 6) nicht übermittelt, wird ein **finanzieller Abschlag von 75 Prozent** fällig.
* Dieser Abschlag bezieht sich auf die **Leistungen gemäß Anlage 1** der Richtlinie.
* Der Abschlag gilt für den **Zeitraum vom Tag nach Ablauf der zweiten gesetzten Frist bis zum Tag, an dem das Krankenhaus die Daten tatsächlich übermittelt.**
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 eine Änderung der **Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL)** beschlossen.
Die Änderung betrifft **§ 7 Absatz 7** der Richtlinie und dient der **Klarstellung**. Sie wurde aufgrund von ersten Erfahrungen mit dem Verfahrensstart der **Strukturabfrage gemäß § 8 QSFFx-RL** sowie externen Hinweisen erforderlich.
Konkret wird in § 7 Absatz 7 präzisiert:
* Für welchen **Zeitraum** ein **Abschlag** (bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen) vorzunehmen ist.
* Dass die **Aufforderungen zur Übermittlung der Daten** für das Nachweisverfahren durch die **Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen** erfolgen.
Die QSFFx-RL legt Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität für die operative Versorgung von erwachsenen Patientinnen und Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fest.
Durch die beschlossene Änderung entstehen laut G-BA **keine neuen oder geänderten Informationspflichten** und somit **keine Bürokratiekosten** für die Leistungserbringer.
Der Beschluss wurde nach Beratungen in der Arbeitsgruppe Umsetzung QSFFx-RL (ab 15. März 2024) und im Unterausschuss Qualitätssicherung (u.a. 5. März 2025) gefasst. Die Patientenvertretung und die Ländervertretung tragen den Beschluss mit. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat wurden beteiligt und äußerten keine Bedenken.
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
**Gegenstand:** Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit der Evaluation der Mindestmengenregelungen (Mm-R) für Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen.
**Konkrete Aufgaben des IQTIG:**
1. **Evaluation der Allogenen Stammzelltransplantation:**
* Bewertung der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Mindestmenge von 40 allogenen Stammzelltransplantationen pro Jahr und Standort.
* Überprüfung der Annahmen zu positiven und negativen Auswirkungen dieser Mindestmenge auf die Versorgungsqualität (Volume-Outcome-Zusammenhang).
* Untersuchung der Auswirkungen auf die Versorgungslandschaft (z.B. Standortschließungen, Erreichbarkeit) und die Behandlungsqualität anhand definierter Endpunkte (z.B. Mortalität, Komplikationen) im Vorher-Nachher-Vergleich.
* Prüfung der Einhaltung der Mindestmenge und der Gründe für ggf. erteilte Ausnahmegenehmigungen.
* Der Evaluationszeitraum für die Leistungen ist 2018 bis 2027.
2. **Evaluation der Autologen Stammzelltransplantation:**
* Bewertung der Folgen der Herausnahme der autologen Stammzelltransplantation aus der Mindestmengenregelung (Beschluss vom 15. Dez. 2022).
* Untersuchung der Auswirkungen auf die Versorgungsqualität (anhand definierter Endpunkte), die Versorgungslandschaft (z.B. Leistungsorte, Leistungsmengen, Erreichbarkeit) im Vorher-Nachher-Vergleich.
**Methodik und Daten:**
* Die Evaluation basiert primär auf Leistungsdaten nach § 21 KHEntgG.
* Die Nutzung von Sozialdaten der Krankenkassen ist vorgesehen, erfordert aber einen separaten G-BA-Beschluss, für den das IQTIG Vorarbeiten leistet (Definition benötigter Datenfelder, wissenschaftliche Begründung).
* Weitere Datenquellen (z.B. Qualitätsberichte, esQS-Daten) können einbezogen werden.
* Eine Risikoadjustierung der Ergebnisse ist erforderlich.
**Ziele der Evaluation:**
* Empirische Überprüfung der Auswirkungen der Mindestmengenregelungen (sowohl der Festlegung für allogene als auch der Herausnahme für autologe Transplantationen).
* Schaffung von Transparenz über die Einhaltung der Regeln und die Versorgungsqualität.
* Bereitstellung einer wissenschaftlichen Grundlage für den G-BA, um über eine mögliche Anpassung der Mindestmengenregelungen zu beraten.
**Zeitplan:**
* Beginn der Auftragsbearbeitung: 1. Juli 2025
* Vorlage Evaluationsplan: Innerhalb von 6 Monaten (bzw. 9 Monaten bei geplanter Nutzung von Sozialdaten).
* Vorlage Zwischenbericht (Daten 2018-2025): Bis 30. November 2027.
* Vorlage Abschlussbericht (Daten 2018-2027): Bis 1. Oktober 2030.
Zusammenfassend beauftragt der G-BA das IQTIG, umfassend zu untersuchen, wie sich die festgelegte Mindestmenge für allogene Stammzelltransplantationen und die Abschaffung der Mindestmenge für autologe Transplantationen auf die Versorgungsqualität und -landschaft in Deutschland ausgewirkt haben, um ggf. die Regelungen anzupassen.
Gerne, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
**Zusammenfassung des G-BA Beschlusses vom 17. April 2025**
* **Entscheidung:** Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, den Bericht "Konzept zur barrierefreien Durchführung von Patientenbefragungen" zur Veröffentlichung freizugeben.
* **Ersteller des Berichts:** Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG).
* **Datum des Berichts:** 28. Juni 2024.
* **Auftraggeber:** Der G-BA (Auftrag vom 1. November 2023).
* **Hintergrund:** Laut § 137b SGB V müssen Patientenbefragungen ab 2022 barrierefrei sein. Bestehende Befragungen (bisher nur papierbasiert) sollen bis Ende 2025 entsprechend angepasst werden.
* **Kernaussagen des Berichts (Konzept):**
* **Ziel:** Patientenbefragungen sollen für Menschen mit Behinderungen und sprachlichen Barrieren besser auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.
* **Empfohlene Maßnahmen:**
* Umstellung auf **Mixed-Mode-Befragungen** (postalisch **und** online).
* **Optimierung** von Anschreiben und Fragebögen (Gestaltung, einfache Sprache).
* Bereitstellung von Informationen in **Leichter Sprache** und **Deutscher Gebärdensprache (DGS)** über ein Online-Portal.
* **Online-Fragebögen** müssen **BITV 2.0-konform** sein (inkl. WCAG AA), eine **Vorlesefunktion** bieten und **DGS-Videos** integrieren.
* Übersetzung der Fragebögen und Informationen in die fünf häufigsten Fremdsprachen: **Türkisch, Russisch, Polnisch, Arabisch und Englisch**.
* **Zielgruppen:** Menschen mit Seh-, Hör-, Bewegungs- oder kognitiven Beeinträchtigungen, Aphasie, eingeschränkter Lese-/Schreibkompetenz sowie Menschen mit geringen Deutschkenntnissen.
* **Vergleichbarkeit:** Soll durch einheitliches Design, klare Formulierungen und qualitätsgesicherte Übersetzungen gewährleistet werden.
* **Umsetzung:** Erfordert zusätzliche Ressourcen und Anpassungen im Entwicklungs- und Durchführungsprozess; eine schrittweise Einführung wird empfohlen.
* **Veröffentlichung:** Der vollständige Bericht wird auf der Website des IQTIG (www.iqtig.org) veröffentlicht.
**Kurz gesagt:** Der G-BA gibt grünes Licht für die Veröffentlichung eines Konzepts, das detailliert vorschlägt, wie Patientenbefragungen künftig durch Online-Optionen, Übersetzungen (Leichte Sprache, DGS, 5 Fremdsprachen) und technische Anpassungen barrierefrei gestaltet werden sollen.
Okay, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses:
Am 2. April 2025 hat der Unterausschuss Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine **technische Korrektur am Servicedokument zu Teil B der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)** beschlossen.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. **Was wurde geändert?** Das Servicedokument (gemäß § 16 Abs. 5 PPP-RL) wurde technisch korrigiert. Die neue Fassung befindet sich in der Anlage des Beschlusses.
2. **Warum?** Es handelt sich um eine technische Korrektur für das Erfassungsjahr 2025.
3. **Wann tritt es in Kraft?** Die Änderung trat sofort mit Beschlussfassung am 2. April 2025 in Kraft.
4. **Ab wann muss es angewendet werden?**
* **Spätestens ab dem 2. Quartal 2025:** Für die Übermittlung der Nachweisdaten ab diesem Zeitpunkt *muss* das neue Servicedokument verwendet werden.
* **Für das 1. Quartal 2025:** Hier besteht Wahlfreiheit – es kann entweder noch die alte Fassung (vom 22. November 2024) oder bereits die neue, korrigierte Fassung genutzt werden.
Kurz gesagt: Es gibt eine aktualisierte technische Anleitung (Servicedokument) für die Personalnachweise in Psychiatrie/Psychosomatik für 2025, die ab dem 2. Quartal 2025 verbindlich ist.
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes und der Kernaussagen des Berichts:
**Zusammenfassung des Beschlusses:**
Der Unterausschuss Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat am 2. April 2025 beschlossen, den **Quartalsbericht 3/2024 des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)** zur Strukturabfrage der Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (gemäß PPP-RL) für die Veröffentlichung freizugeben. Der Bericht wird auf der Webseite des IQTIG (www.iqtig.org) veröffentlicht.
**Zusammenfassung der Kernaussagen des Berichts (Kurzfassung):**
1. **Kontext:** Die PPP-RL (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie) regelt seit 2020 Mindestanforderungen an die Personalausstattung in stationären psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen. Die Einhaltung wird über den "Umsetzungsgrad" gemessen (Ist-Personal / Soll-Personal). Für Q3/2024 lag der geforderte Umsetzungsgrad im Tagdienst bei 90% für *jede* Berufsgruppe.
2. **Datenbasis:** Der Bericht basiert auf Daten von 1.101 Standorten für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. September 2024.
3. **Hauptergebnis (§ 7 Abs. 4 PPP-RL):** Weniger als die Hälfte der ausgewerteten Einrichtungen erfüllte die Mindestvorgaben im Tagdienst vollständig:
* Erwachsenenpsychiatrie: 45,7% (357 von 781)
* Kinder- und Jugendpsychiatrie: 44,7% (138 von 309)
* Psychosomatik: 46,8% (133 von 284)
4. **Paradoxon:** Obwohl die *bundesweiten, berufsgruppenübergreifenden* Umsetzungsgrade oft über 95% oder sogar 100% liegen, erfüllen viele Einrichtungen die Vorgabe nicht. Grund: Bereits die Nichterfüllung der 90%-Quote in *einer einzigen* Berufsgruppe führt zur Gesamtnichterfüllung der Mindestvorgabe.
5. **Herausforderungen bei Berufsgruppen:** Insbesondere bei Pflegefachpersonen (Tagdienst) und Spezialtherapeuten (v.a. in der Erwachsenenpsychiatrie) erreichen viele Einrichtungen den geforderten Umsetzungsgrad nicht.
6. **Nachtdienst:** Auch hier werden die Mindestanforderungen (Erfüllung in >90% der Nächte) oft nicht erreicht:
* Erwachsenenpsychiatrie: 45,2% der relevanten Einrichtungen erfüllen die Vorgabe.
* Kinder- und Jugendpsychiatrie: 30,1% der relevanten Einrichtungen erfüllen die Vorgabe.
7. **Ausnahmetatbestände:** Nur ein kleiner Teil der Einrichtungen, die die Vorgaben nicht erfüllten (6-8%), machte Ausnahmetatbestände (z.B. kurzfristiger Personalausfall) geltend.
**Kurz gesagt:** Der G-BA gibt den IQTIG-Bericht für Q3/2024 frei. Der Bericht zeigt, dass trotz hoher durchschnittlicher Personalausstattung viele Kliniken die detaillierten Mindestvorgaben der PPP-RL pro Berufsgruppe nicht erfüllen, wobei die Nutzung von Ausnahmeregelungen gering ist.
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 20. März 2025:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die **Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) zu erweitern**.
1. **Neuer Eingriff:** Zukünftig haben Patientinnen und Patienten auch bei **geplanten Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen** (Behandlung von Verengungen der Halsschlagader) Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Dies umfasst sowohl offen-chirurgische als auch endovaskuläre (minimalinvasive) Verfahren.
2. **Gegenstand der Zweitmeinung:** Die Zweitmeinung bezieht sich auf die **medizinische Notwendigkeit (Indikationsstellung)** für diesen Eingriff.
3. **Qualifizierte Ärzte für die Zweitmeinung:** Die Zweitmeinung dürfen nur Fachärzte folgender Richtungen abgeben:
* Neurologie
* Innere Medizin und Angiologie
* Innere Medizin und Kardiologie
* Gefäßchirurgie
* Radiologie (mit spezifischer Expertise in endovaskulären Verfahren)
* Neuroradiologie
* Neurochirurgie
4. **Interdisziplinarität:** Die Prüfung der Indikation im Zweitmeinungsverfahren soll **interdisziplinär erfolgen, wobei immer ein Neurologe einbezogen** werden muss.
5. **Inkrafttreten:** Die Änderung tritt am **ersten Tag des zweiten Quartals nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger** in Kraft.
Kurz gesagt: Patienten können künftig eine zweite ärztliche Meinung einholen, bevor sie sich einer Operation oder einem minimalinvasiven Eingriff an einer verengten Halsschlagader unterziehen. Dafür sind bestimmte Fachärzte zugelassen, und das Verfahren soll unter Einbeziehung eines Neurologen erfolgen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, **Eingriffe zur Revaskularisation von Karotis-Stenosen** in den Besonderen Teil der **Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL)** aufzunehmen. Dies bedeutet, dass Versicherte bei einer Indikationsstellung für diese Eingriffe künftig einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben.
**Rechtliche Grundlage und Auswahlkriterien:**
* Die Aufnahme basiert auf § 27b SGB V, der einen Zweitmeinungsanspruch für planbare Eingriffe vorsieht, bei denen aufgrund der Mengenentwicklung die Gefahr einer Indikationsausweitung besteht.
* Bei Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation handelt es sich überwiegend um solche planbaren Eingriffe.
* Die Auswahl berücksichtigte Kriterien wie den Nutzen für Patientinnen und Patienten (Unterstützung der informierten Entscheidung), die Vermeidung unnötiger Eingriffe, das Leistungsgeschehen, konservative/weniger invasive Alternativen, die Evidenzlage und bestehende Qualitätssicherungsmaßnahmen.
**Begründungen für die Aufnahme:**
1. **Planbarkeit:** Die Eingriffe (Endarteriektomie, perkutan-transluminale Verfahren mit Ballon/Stent) sind grundsätzlich planbar. Notfälle (z.B. bei akutem Schlaganfall/TIA) sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Abgrenzung trifft die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt.
2. **Mengenanfälligkeit:**
* Ein **IQWiG-Bericht [7]** zur Auswahl von Eingriffen für das Zweitmeinungsverfahren lieferte wesentliche Grundlagen. Die im Bericht analysierte Literatur bezog sich spezifisch auf die Karotis.
* Der IQWiG-Bericht zeigte für Endarteriektomien (allerdings nicht nur Karotis) einen demografisch bereinigten Fallzahlanstieg von ca. 23% (2008-2018) und eine hohe regionale Variation (Extremalquotient 10,5 für 2018).
* Eine Studie von Kuehnl et al. [10] (Daten 2012-2014), die spezifisch Karotis-Revaskularisierungen (offen und endovaskulär) betrachtete, fand ebenfalls erhebliche regionale Variationen (Raten von ~13 bis ~89 pro 100.000 Einwohner), was Fragen zur Leitlinienadhärenz und bedarfsgerechten Versorgung aufwarf.
* Der G-BA sieht die Mengenanfälligkeit insbesondere aufgrund der regionalen Praxisvariationen als gegeben an.
3. **Bestehende Qualitätssicherung (QS):**
* Es existiert ein **QS-Verfahren nach DeQS-RL** [6] zu Karotis-Revaskularisationen mit Indikatoren zur Indikationsstellung [8].
* Diese Indikatoren zeigten für 2022 bundesweit hohe Erfüllungsraten (>98%) [9].
* **Aber:** Der G-BA sieht diese QS-Indikatoren als Mindestkriterien (primär Stenosegrad ≥60% asymptomatisch / ≥50% symptomatisch). Sie bilden nicht die komplexere Entscheidungsfindung ab (z.B. Berücksichtigung von Komorbiditäten, funktionellem Status, Wahl zwischen konservativer, operativer oder endovaskulärer Therapie).
* Die Zweitmeinung wird daher als sinnvoll erachtet, um diese differenzierteren Fragen zu klären.
4. **Therapiealternativen:** Neben den invasiven Verfahren steht die konservative, optimierte medikamentöse Therapie (Statine, Thrombozytenaggregationshemmer etc.) sowie die Reduktion kardiovaskulärer Risikofaktoren zur Verfügung (gemäß S3-Leitlinie [3]). Die Wahl hängt von vielen Faktoren ab (Stenosegrad, Risiko, Symptomatik etc.).
5. **Evidenzbasierung:**
* Die Evidenzlage (basierend auf IQWiG-Bericht [7] und S3-Leitlinie [3]) ist komplex. Es gibt zahlreiche Studien, meist aber nur 2-armige Vergleiche. Ein direkter Vergleich aller drei Ansätze (konservativ, offen-chirurgisch, endovaskulär) in einer Studie (SPACE-2) scheiterte.
* Die S3-Leitlinie [3] sieht Eingriffe ab 50% (symptomatisch) bzw. 60% (asymptomatisch) Stenose als erwägenswert an.
* Bei asymptomatischen und symptomatischen (≥50%) Stenosen wird dem offen-chirurgischen Vorgehen (Endarteriektomie) eine bessere Evidenzbasis und stärkere Empfehlung zugesprochen als dem endovaskulären, wobei Subgruppen diskutiert werden. Bei ≥70% symptomatischer Stenose wird die Operation empfohlen.
* Es bestehen Unsicherheiten und offene Fragen (z.B. durch ältere Studien mit nicht-optimaler Medikation). Die Indikationsstellung, insbesondere bei asymptomatischen Fällen, wird weiter diskutiert.
**Geltungsbereich (OPS-Kodes):**
* Endarteriektomie: **5-381.0**
* Perkutan-transluminale Intervention (Ballonangioplastie/Stent): **8-836.0** (ggf. mit **8-840** oder **8-841**)
**Anforderungen an Zweitmeiner (§ 2 des Eingriffs 13):**
* Berechtigte Facharztgruppen:
* Neurologie
* Innere Medizin und Angiologie
* Innere Medizin und Kardiologie
* Gefäßchirurgie
* Radiologie (*mit zusätzlicher Expertise*)
* Neurochirurgie
* **Besonderheit Radiologie:** Fachärztinnen/-ärzte für Radiologie benötigen zusätzliche nachgewiesene Expertise in endovaskulären Verfahren:
* Mindestens 100 endovaskuläre Interventionen (davon ≥10 an supraaortalen extrakraniellen Gefäßen)
* Mindestens 30 Stunden einschlägige theoretische Fortbildung
* Diese Anforderungen orientieren sich am DeGIR-/DGNR-Zertifikat "Spezialist:in für minimal-invasive Schlaganfalltherapie (Modul E)" [4], können aber auch anders nachgewiesen werden.
* **Hinweis der Bundesärztekammer (BÄK):** Die BÄK kritisierte die zusätzlichen Anforderungen an Radiologen als nicht nachvollziehbar, da interventionelle Radiologie Teil der Weiterbildung sei, und empfahl deren Streichung. Der G-BA hielt jedoch an den spezifischen Anforderungen fest, da er die besondere Erfahrung für die Indikationsbeurteilung hier als relevant ansieht.
* **Empfehlung:** Zur Indikationsstellung, insbesondere zur Differenzierung symptomatisch/asymptomatisch, wird die Hinzuziehung von Neurologinnen/Neurologen empfohlen (gemäß S3-LL).
**Inkrafttreten:**
* Am ersten Tag des Quartals, das auf das der Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgende Quartal folgt (um KVen Zeit für die Umsetzung der Genehmigungsverfahren zu geben).
**Bürokratiekosten:**
* Für Leistungserbringer (Ärztinnen/Ärzte), die eine Genehmigung als Zweitmeiner beantragen, entstehen geschätzte **einmalige Bürokratiekosten von 162.512 Euro** (basierend auf ca. 1.465 erwarteten Anträgen) und **jährliche Kosten von 16.307 Euro** (für ca. 147 neue Anträge pro Jahr).
Gerne, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
Am 20. März 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss gefasst, der spezifische Vorgaben gemäß § 22 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) festlegt.
Diese Vorgaben sind in einer Anlage mit vier Tabellen konkretisiert und betreffen die Berichterstattung durch die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGs) zur Qualitätssicherung:
1. **Tabelle 1:** Definiert die detaillierte Aufschlüsselung der jährlichen **Ausgaben der LAG** (Personalkosten, Sachkosten, Abschreibungen).
2. **Tabelle 2:** Erfasst gesondert die **Ausgaben für die Funktion der Datenannahmestelle**, falls diese bei der LAG angesiedelt ist (als Teil der Gesamtkosten aus Tabelle 1).
3. **Tabelle 3:** Bezieht sich auf die **Personalbesetzung der LAG** (in Vollzeitäquivalenten), wird jedoch vertraulich behandelt und nur dem G-BA übermittelt.
4. **Tabelle 4:** Fordert eine **Begleitstatistik** über die Aktivitäten der LAG im Kalenderjahr (z.B. Anzahl betreuter Leistungserbringer, durchgeführte Verfahren und Maßnahmen).
Ein abschließender Hinweis betont, dass in den Tabellen 1, 2 und 4 keine Angaben gemacht werden dürfen, die Rückschlüsse auf personenbezogene Daten von Einzelpersonen ermöglichen.
Zusammenfassend legt der Beschluss also fest, welche Daten zu Kosten, Personal und Aktivitäten die LAGs dem G-BA standardisiert übermitteln müssen.
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes und der Kommentierung:
**Beschluss des G-BA vom 20. März 2025:**
* Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt die Veröffentlichung der **übergreifenden Berichtsteile** der Lenkungsgremien zum "klärenden Dialog" für das Erfassungsjahr 2023. Diese Berichte beziehen sich auf die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL).
* Zusätzlich wird eine **Kommentierung** des G-BA zu diesen Berichten veröffentlicht (Anlage 1).
**Wichtige Punkte aus der Kommentierung (Anlage 1):**
1. **Hintergrund:** Die Berichte (eingereicht bis 15. April 2024 für 2023) dienen der Transparenz über die Umsetzung der QFR-RL, insbesondere der Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Perinatalzentren. Die Erfüllungsquote für Pflegeschlüssel stieg 2023 auf 95% (nach 90% bis Ende 2022) und soll ab 2024 auf 100% steigen.
2. **Umfang des "Klärenden Dialogs" 2023:**
* 14 von 16 Bundesländern führten klärende Dialoge (Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen nicht).
* Insgesamt befanden sich **111 Perinatalzentren** im Laufe des Jahres 2023 im klärenden Dialog. Dies entspricht **54%** aller Perinatalzentren Level 1 und 2 in Deutschland.
* 13 Zentren meldeten 2023 *neu*, die Anforderungen nicht zu erfüllen; mit 10 davon wurde der Dialog neu begonnen.
* Mit 98 Zentren bestanden oder wurden Zielvereinbarungen getroffen.
3. **Ergebnisse und Status:**
* Der Dialog wurde mit 7 Zentren beendet.
* Einige Zentren (v.a. in NRW und Hamburg) bleiben im Dialog, auch wenn sie die Anforderungen wieder erfüllen.
* **Hauptgründe für die Nichterfüllung** der Anforderungen innerhalb der Fristen: Arbeitsmarktsituation/offene Stellen, erhöhtes Patientenaufkommen (patienten- und strukturbedingt), akuter und nicht-akuter Personalausfall.
* **Gesamteinschätzung für 2023:** Etwa **40%** der Perinatalzentren erfüllten die Anforderungen an die pflegerische Versorgung (gemäß I.2.2/II.2.2 der Anlage 2 QFR-RL) nicht. Zum Jahresende 2023 befanden sich noch ca. **21%** aller Zentren im Dialog, da sie die Ziele nicht fristgerecht erreichten.
4. **Pflegeschlüssel-Erfüllung (in Zentren im Dialog):**
* Von 80 Zentren mit Daten erfüllten 58 die Schlüssel in ≥90% der Schichten, 29 davon in ≥95% und 8 in 100% der Schichten.
5. **Aus-/Weiterbildung:** In 6 von 14 Ländern gibt es koordinierte Ansätze, in den anderen wird der Bedarf unterschiedlich eingeschätzt. Die Arbeitsmarktsituation und teils das neue Pflegeberufegesetz stellen Herausforderungen dar.
6. **Ausblick des G-BA:** Die Ergebnisse liefern wichtige Informationen. Der G-BA prüft auf Basis dieser Daten notwendige Maßnahmen, ggf. auch eine Anpassung der Richtlinie. Die weitere Anhebung der Erfüllungsquote wird sorgfältig beobachtet.
**Zusammenfassend:** Der G-BA veröffentlicht die Berichte über den Stand der Umsetzung der Qualitätsanforderungen in Perinatalzentren für 2023. Ein hoher Anteil der Zentren (54%) war im Dialog, und 40% erfüllten die Pflegeanforderungen nicht. Hauptgrund ist Personalmangel. Der G-BA beobachtet die Situation und prüft Konsequenzen.
Gerne, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses:
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 20. Februar 2025:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die **Mindestmengenregelungen für Operationen bei Rektumkarzinomen** (Nummer 13 der Anlage) geändert.
* **Änderung:** Mehrere spezifische **Operationskodes (OPS)** für Rektumkarzinomchirurgie (5-484.07, 5-484.17, 5-484.37, 5-484.57, 5-484.62, 5-484.66, 5-484.67, 5-484.69 und 5-484.x7) werden aus der Liste der relevanten Eingriffe für die **OPS Version 2025 gestrichen**.
* **Folge:** Diese spezifischen Operationen zählen **nicht mehr** zur Erfüllung der Mindestmenge (Mindestfallzahl), die Krankenhäuser für die Durchführung dieser Eingriffe nachweisen müssen.
* **Inkrafttreten:** Die Änderung tritt **rückwirkend zum 1. Januar 2025** in Kraft.
Die detaillierten Gründe für diese Entscheidung sind auf der Website des G-BA verfügbar.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29. Januar 2025 einen Beschluss zur sekundären Datennutzung gefasst:
Der Antrag von Prof. Dr. Constantin von Kaisenberg von der Medizinischen Hochschule Hannover wurde vom Unterausschuss Qualitätssicherung geprüft und genehmigt.
Das Forschungsprojekt befasst sich mit der "Bedeutung der Sectio Caesarea für die Entbindungen in Folgeschwangerschaften" und untersucht dabei die mütterliche und kindliche Morbidität und Mortalität.
Ziel des Projekts ist es, Daten aus Deutschland zu generieren, die für die Aufklärung von Schwangeren vor der ersten Sectio (Kaiserschnitt) verwendet werden sollen. Dabei sollen insbesondere die Risiken für Folgeschwangerschaften dargestellt werden, wie:
Kindliche Risiken (z.B. schwere Asphyxie oder Tod bei Uterusruptur)
Mütterliche Risiken (z.B. schwerste Blutung bei Placenta percreta)
Der Beschluss enthält eine Selbsterklärung zu potenziellen Interessenkonflikten, in der Prof. von Kaisenberg seine verschiedenen Funktionen und Tätigkeiten offenlegt.
Die Durchführung des Projekts wurde durch die beauftragte Stelle gegenüber dem Antragsteller genehmigt.
Der Beschluss wurde von der Vorsitzenden Maag unterzeichnet und trat am 29. Januar 2025 in Kraft.
Der Unterausschuss Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat am 29. Januar 2025 den Antrag von Dr. Christian Schmidt vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) auf sekundäre Datennutzung **genehmigt**.
Der Antrag betrifft die **Analyse von Daten zur Versorgung von proximalen Femurfrakturen (Hüftfrakturen)** aus den Jahren 2019 bis 2023 im Rahmen der externen Qualitätssicherung. Dr. Schmidt plant **deskriptive Auswertungen und multivariate Analysen**, aufbauend auf früheren Anträgen zu diesem Thema.
Details zum Projekt und die zu veröffentlichenden Informationen sind den **Anlagen 1 und 2** des Beschlusses zu entnehmen. Zusätzlich zum Beschluss wird ein **Bescheid** an Dr. Schmidt ergehen, der die Datennutzung offiziell genehmigt.
**Kernpunkte:**
* **Entscheidung:** Genehmigung der sekundären Datennutzung
* **Gremium:** Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA
* **Antragsteller:** Dr. Christian Schmidt, IQTIG
* **Datum:** 29. Januar 2025
* **Thema:** Analyse von Hüftfraktur-Versorgungsdaten (2019-2023) im Rahmen der Qualitätssicherung
* **Ziele:** Deskriptive und multivariate Analysen, Aufbau auf frühere Projekte
* **Weitere Schritte:** Veröffentlichung von Informationen (Anlagen 1 & 2), Bescheid an Antragsteller
Diese Zusammenfassung fasst die wesentlichen Informationen des Beschlusstextes prägnant zusammen.
Der Unterausschuss Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat dem Antrag von Frau Prof. Dr. Dr. Andrea Icks vom Deutschen Diabetes-Zentrum (DDZ) auf sekundäre Datennutzung stattgegeben.
Das Forschungsprojekt von Frau Prof. Icks befasst sich mit Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen bei Frauen mit Diabetes (sowohl vorbestehendem als auch Gestationsdiabetes). Ziel ist es, Risikofaktoren und zeitliche Entwicklungen dieser Komplikationen im Vergleich zu Frauen ohne Diabetes zu untersuchen. Als Datenbasis dienen die bundesweiten Qualitätssicherungsdaten der Geburtshilfe aus den Jahren 2005-2022.
Die Details zur Veröffentlichung des Beschlusses sind in den Anlagen 1 und 2 zu finden. Frau Prof. Icks erhält einen Bescheid, der die Durchführung des Projekts genehmigt.
**Kernpunkte:**
* **Entscheidung:** Genehmigung der sekundären Datennutzung
* **Antragstellerin:** Prof. Dr. Dr. Andrea Icks, Deutsches Diabetes-Zentrum
* **Forschungsthema:** Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen bei Diabetes
* **Datenbasis:** Bundesweite Qualitätssicherungsdaten Geburtshilfe (2005-2022)
* **Gremium:** Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA
* **Datum:** 29. Januar 2025
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) legt die **Auffälligkeitskriterien für die Datenvalidierung 2025** fest. Diese Kriterien werden für die **Qualitätssicherungsverfahren QS PCI, QS WI und QS NET** und weitere in der Anlage genannten QS-Verfahren angewendet und beziehen sich auf Daten, die im **Erfassungsjahr 2024** erhoben wurden.
Die Auffälligkeitskriterien dienen der **statistischen Basisprüfung** der von Leistungserbringern übermittelten Daten. Die vorliegenden Empfehlungen des IQTIG für diese Kriterien sind **letztmalig in dieser Form**, da zukünftig auf prospektive Rechenregeln umgestellt wird. Die Empfehlungen umfassen die **Weiterführung, Verstetigung, Modifikation, Pausierung oder Wiedereinführung** bestehender Kriterien zur **Plausibilität und Vollständigkeit** sowie zur **Vollzähligkeit** der Daten. **Neue Auffälligkeitskriterien werden für dieses Erfassungsjahr nicht eingeführt.**
Die Anlage zum Beschluss enthält detaillierte Empfehlungen für jedes einzelne QS-Verfahren, inklusive der spezifischen Auffälligkeitskriterien und deren jeweilige Empfehlung (Weiterführung, Verstetigung etc.).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit der Begleitevaluation des Qualitätssicherungsverfahrens "QS ambulante Psychotherapie". Dieser Beschluss vom 29. Januar 2025 legt die Details und Rahmenbedingungen dieser Evaluation fest.
**Wichtigste Punkte des Auftrags:**
* **Gegenstand der Evaluation:** Das IQTIG soll die "Begleitevaluation" gemäß den Richtlinien zur datengestützten Qualitätssicherung (DeQS-RL) für das Verfahren "QS ambulante Psychotherapie" durchführen. Dabei geht es vor allem um die Bewertung der organisatorischen Umsetzbarkeit und inhaltlichen Angemessenheit des QS-Verfahrens sowie die Beachtung der in den Richtlinien genannten Erprobungsgegenstände. Ein vorheriger Bericht des IQTIG vom April 2024 soll ebenfalls berücksichtigt werden.
* **Hinweise zur Durchführung:** Der Beschluss gibt detaillierte Anweisungen zur Durchführung der Evaluation, darunter:
* Vereinheitlichung und Bekanntmachung von Definitionen (z.B. "Funktionalität", "Praktikabilität").
* Berücksichtigung methodischer Einschränkungen beim Vergleich von Indikatorergebnissen.
* Einheitliche Berichterstattung für Patientenbefragung und fallbezogene Dokumentation.
* Subgruppenanalysen für Patienten, die Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens hatten.
* Prüfung des Einbezugs der Diagnosegruppen Intelligenzminderung und Demenz.
* Einbeziehung eines externen Instituts mit Psychotherapieexpertise, inklusive Planung der Kooperation bis zum 28. Februar 2025.
* Vorläufige Planung des Einbezugs von Patienten mit Therapieabbruch ab 2027.
* **Hintergrund:** Die Evaluation ist gemäß den themenspezifischen Bestimmungen für das QS-Verfahren "ambulante Psychotherapie" vorgeschrieben. Ziel ist es, dem G-BA eine Grundlage für die Bewertung und Weiterentwicklung des Verfahrens nach der Erprobungsphase zu liefern.
* **Verpflichtungen des IQTIG:** Das IQTIG wird zur Vertraulichkeit, Beachtung der G-BA Verfahrensordnung, regelmäßiger Berichterstattung (alle 3 Monate, erster Bericht Q2/2025), Bereitstellung für Rückfragen und Einbeziehung relevanter Akteure verpflichtet. Wissenschaftliche Zwischen- und Abschlussberichte (Peer-Review mit externem Institut) sind zu erstellen. Das IQTIG garantiert die freie Nutzbarkeit der Ergebnisse für den G-BA.
* **Abgabetermine:** Jährliche Zwischenberichte sind vom 15. Januar 2026 bis 2030 einzureichen. Der Abschlussbericht ist bis zum 31. August 2030 vorzulegen. Der Beschluss wird auf der G-BA Webseite veröffentlicht.
**Kurz gesagt:** Der G-BA beauftragt das IQTIG umfassend mit der Begleitevaluation des neuen QS-Verfahrens für ambulante Psychotherapie, um dessen Praxistauglichkeit und Wirksamkeit zu prüfen und die Grundlage für zukünftige Anpassungen zu schaffen. Der Beschluss legt klare Vorgaben für die Durchführung, Berichterstattung und Zusammenarbeit fest.