Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung seines Beschlusses zur Qualitätssicherung bei der Diagnose und Therapie von Sepsis vorgenommen.
Die wesentlichen Punkte der Änderung sind:
1. **Ausschluss von Fachabteilungen:** Eine umfangreiche Liste von Fachabteilungen wird zukünftig von diesem Qualitätssicherungsverfahren ausgenommen. Dies betrifft vor allem:
* Pädiatrische Abteilungen (Kinderheilkunde, Kinderchirurgie, Neonatologie etc.)
* Psychiatrische und psychosomatische Abteilungen
* Hochspezialisierte Bereiche wie Onkologie, Strahlenheilkunde, Palliativmedizin und Augenheilkunde.
2. **Anpassung bei der Erfassung von Folgezuständen:** Bei der Erfassung von Folgeereignissen nach einer Sepsis ("Follow-up") wird der Begriff "Pflegebedürftigkeit" gestrichen. Zukünftig werden nur noch "neu aufgetretene Morbiditäten" (z.B. Nieren- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen) und die "Sterblichkeit" erfasst.
3. **Verlängerung einer Frist:** Eine Frist in § 18 wird um ein Jahr, vom 31. Dezember 2025 auf den 31. Dezember 2026, verlängert.
4. **Neuer Prüfauftrag:** Das Konzept zur Auslösung des Verfahrens muss überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die neu ausgeschlossenen Fachabteilungen.
5. **Neufassung der Qualitätsindikatoren (Anlage I):** Die Indikatoren zur Messung der Qualität wurden neu definiert. Sie umfassen:
* **Prozessqualität:** z.B. Durchführung von Risiko-Screenings, Abnahme von Blutkulturen vor Therapiebeginn.
* **Strukturqualität:** z.B. Vorhandensein von Präventionsprogrammen, internen Therapieleitlinien (SOPs) und regelmäßigen Mitarbeiterschulungen.
* **Ergebnisqualität:** z.B. Sterblichkeit im Krankenhaus sowie die Langzeit-Sterblichkeit und das Auftreten von Folgeerkrankungen (z.B. an Niere, Lunge, Nervensystem) bis zu 365 Tage nach Entlassung.
6. **Neufassung der Datenerfordernisse (Anlage II):** Es wird genau festgelegt, welche Daten von den Krankenhäusern (fallbezogen) und den Krankenkassen (Sozialdaten) für die Qualitätssicherung geliefert werden müssen.
Zusammenfassend werden die Regeln zur Qualitätssicherung bei Sepsis präzisiert, indem der Anwendungsbereich auf bestimmte Fachabteilungen eingeschränkt und die zu messenden Qualitätsindikatoren und Datenfelder klarer definiert werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Dezember 2024 die themenspezifischen Bestimmungen für das neue Qualitätssicherungsverfahren **„Verfahren 20: Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS Sepsis)“** beschlossen. Dieses Verfahren wird in die **Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)** aufgenommen.
**Ziele und Geltungsbereich des Verfahrens:**
* **Ziel:** Die Qualität der Sepsis-Behandlung soll durch Messung und Vergleich relevanter Aspekte verbessert werden, um die Mortalität, neu auftretende Morbiditäten und Pflegebedürftigkeit bei Patientinnen und Patienten zu reduzieren. Konkrete Ziele umfassen die Verbesserung der Diagnostik (Screening, Blutkulturen), der antiinfektiven Therapie und die Einführung standardisierter Prozesse und Schulungen.
* **Gegenstand:** Das Verfahren erfasst die Diagnostik und Therapie bei allen volljährigen, gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, bei denen in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus eine Sepsis diagnostiziert wird. Die Fallidentifikation orientiert sich an der Sepsis-3-Definition.
* **Ausnahmen:** Bestimmte Fachabteilungen, Fachkrankenhäuser (die kaum Sepsis-Fälle behandeln) und palliativ versorgte Patientinnen und Patienten sind vom Verfahren ausgeschlossen.
**Datenerhebung und -verarbeitung:**
* **Start:** Die verpflichtende Datenerhebung beginnt am 1. Januar 2026.
* **Vollerhebung:** Das Verfahren wird als Vollerhebung durchgeführt, d.h., alle relevanten Fälle werden erfasst.
* **Begründung:** Dies ist aus medizinisch-fachlichen und methodischen Gründen notwendig. Viele Krankenhäuser haben nur geringe Fallzahlen, und die zu erfassenden qualitätsrelevanten Ereignisse (z.B. Todesfälle, schwere Komplikationen) sind selten. Eine Vollerhebung stellt sicher, dass auch in kleineren Häusern und für seltene Ereignisse aussagekräftige Daten vorliegen. Zudem ist sie für die Längsschnittbetrachtung erforderlich, bei der Daten aus dem Krankenhaus (QS-Dokumentation) mit Sozialdaten der Krankenkassen (Follow-up) verknüpft werden müssen.
* **Datenquellen:**
1. **Fallbezogene QS-Dokumentation:** Durch die Krankenhäuser.
2. **Einrichtungsbezogene QS-Dokumentation:** Jährliche Befragung der Krankenhäuser zu Strukturen und Prozessen.
3. **Sozialdaten der Krankenkassen:** Für die Erfassung von Langzeitergebnissen („Follow-up“), z.B. zu Sterblichkeit, Pflegegrad und neu aufgetretenen Erkrankungen nach der Entlassung.
* **Durchführung:** Das Verfahren wird grundsätzlich **länderbezogen** durchgeführt. Um die Anonymität von Krankenhäusern in Bundesländern mit wenigen Einrichtungen zu wahren, können Auswertungen und Bewertungen jedoch länderübergreifend erfolgen.
**Berichte und Übergangsregelungen:**
* **Rückmeldungen:** Krankenhäuser erhalten vierteljährliche Zwischenberichte und einen jährlichen Gesamtbericht, um zeitnah Informationen für ihr internes Qualitätsmanagement zu bekommen.
* **Übergangsregelung (bis Ende 2028):** Für die ersten drei Erfassungsjahre (2026-2028) gibt es eine Übergangsphase.
* Sanktionen (Maßnahmen der Stufe 2) werden in dieser Zeit regulär nicht angewendet.
* Für das erste Erfassungsjahr 2026 werden **keine Vergütungsabschläge** bei unvollständiger Dokumentation erhoben.
* Die Ergebnisse des ersten Erfassungsjahres (2026) werden **nicht einrichtungsbezogen veröffentlicht**.
* Das IQTIG wird beauftragt, die Einführung des Verfahrens eng zu begleiten und auf Optimierungsbedarf zu prüfen.
**Weitere Festlegungen:**
* **Fachkommissionen:** Es werden Anforderungen an die Zusammensetzung der Fachkommissionen auf Landesebene festgelegt. Diese sollen interdisziplinär besetzt sein, u.a. mit Vertretern aus operativen und nicht-operativen Fächern, der Intensivmedizin, Infektiologie und Krankenhaushygiene.
* **Bürokratiekosten:** Für die ca. 1.200 betroffenen Krankenhäuser werden **einmalige Bürokratiekosten von 70.920 Euro** (für die Einarbeitung) und **jährliche Kosten von 40.800 Euro** (für die Datenlieferung) ermittelt.
* **Ausstehende Beschlüsse:** Die detaillierte Indikatorenliste (Anlage I) und die Datenspezifikationen (Anlage II) werden bis zum 30. Juni 2025 beschlossen.
### Zusammenfassung der Anlagen
**Anlage 1: Bürokratiekostenermittlung**
* **Einmalige Kosten:** 70.920 € für die Einarbeitung in die Dokumentationsanforderungen (1 Stunde pro 1.200 Krankenhäuser).
* **Jährliche Kosten:** 40.800 € für die vierteljährliche Datenlieferung (ca. 17 Minuten pro Quartal und Krankenhaus).
* Kosten für die manuelle Datenerfassung und für Stellungnahmeverfahren bei Auffälligkeiten sind noch nicht abschließend quantifiziert.
**Anlage 3: Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)**
Der BfDI äußert zwei wesentliche Bedenken:
1. Eine vollständige datenschutzrechtliche Prüfung sei nicht möglich, da die Anlagen I und II mit den konkreten Datenfeldern noch nicht vorliegen.
2. Die Begründung für die **Vollerhebung** sei unzureichend. Ein pauschaler Verweis auf „geringe Fallzahlen“ genüge nicht, insbesondere da im Dokument auch von einer hohen Gesamtzahl von 279.000 Sepsisfällen pro Jahr die Rede ist. Es fehle eine substantiierte Abwägung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
**Anlage 4: Schreiben des Robert Koch-Instituts (RKI)**
Das RKI teilte mit, dass es keine Stellungnahme zum Beschlussentwurf abgeben wird.
**Anlage 5: Auswertung der Stellungnahmen und Anhörung**
* **Reaktion auf die BfDI-Stellungnahme:** Der G-BA hat die Kritikpunkte zur Kenntnis genommen. In der mündlichen Anhörung und den internen Beratungen wurde beschlossen, die **Begründung für die Vollerhebung in den Tragenden Gründen zu präzisieren und zu ergänzen**.
* **Inhalt der Anhörung:**
* Vertreter des G-BA erläuterten gegenüber dem BfDI, dass die Vollerhebung methodisch zwingend sei. Nur so könne eine faire, risikoadjustierte Vergleichbarkeit zwischen Krankenhäusern hergestellt werden. Zudem sei sie für die Verknüpfung von Krankenhaus- und Kassendaten für das Follow-up unerlässlich. Aktuelle Stichprobenkonzepte seien noch nicht reif für die Anwendung.
* Es wurde anerkannt, dass der Begriff „geringe Fallzahlen“ präzisiert werden muss: Während die Gesamtzahl der Sepsisfälle hoch ist, gibt es eine große Streuung, und viele kleinere Krankenhäuser haben sehr niedrige Fallzahlen, für die dennoch eine Qualitätsmessung sichergestellt werden muss.
* Der G-BA sagte zu, die Argumentation in den Tragenden Gründen entsprechend zu schärfen.
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, seine Qualitätskontroll-Richtlinie für die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödem zu ändern.
Die wesentliche Änderung ist, dass die bisherige Einschränkung auf das **Stadium III** der Erkrankung aufgehoben wird.
Das bedeutet: Die Regelungen zur Qualitätskontrolle für diesen Eingriff gelten zukünftig für die Behandlung von Lipödemen in **allen Stadien**, nicht mehr nur im schwersten Stadium.
Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der **Mindestmengenregelungen** beschlossen.
Die konkrete Änderung ist die **Streichung von § 4, Absatz 2, Satz 4** dieser Regelungen. Dieser Satz regelte bisher einen Aspekt, wie Krankenhäuser ihre erwarteten Fallzahlen für die Zukunft begründen können (Prognosedarlegung).
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die genauen Gründe für den Beschluss sind auf der Website des G-BA zu finden.
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**Kurz gefasst**
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, einen Satz (§ 4 Abs. 2 S. 4) aus den Mindestmengenregelungen zu streichen.
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, die Richtlinie für Qualitätskontrollen durch den Medizinischen Dienst (MD) umfassend zu ändern.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. **Streichung der anlassbezogenen Kontrollen:** Die zentrale und wichtigste Änderung ist die ersatzlose Streichung der "anlassbezogenen Kontrollen". Der gesamte Unterabschnitt dazu wird aus der Richtlinie entfernt. Kontrollen finden somit nur noch aufgrund von konkreten Anhaltspunkten oder als Stichproben statt.
2. **Eingeschränkter Anwendungsbereich:** Die Richtlinie konzentriert sich zukünftig nur noch auf die "datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung (DeQS-RL)". Alle Verweise auf die "Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)" werden gestrichen.
3. **Folgeänderungen durch die Streichung:** Da ein kompletter Abschnitt entfällt, werden zahlreiche nachfolgende Paragrafen neu nummeriert. Ein Großteil des Beschlusses befasst sich daher mit der Anpassung dieser Paragrafennummern und der internen Verweise im gesamten Text.
4. **Weitere Anpassungen:** Es gibt kleinere redaktionelle Änderungen (z. B. die Ausschreibung von "G-BA") und die Korrektur eines Verweises auf das Sozialgesetzbuch (SGB V).
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten überwiegend zum 12. Dezember 2024 in Kraft. Eine kleine technische Korrektur tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung der **Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)** beschlossen. Die Anpassungen betreffen **Teil 2** der Richtlinie für das **QS-Verfahren 16: QS ambulante Psychotherapie** und gelten ab dem **Erfassungsjahr 2026**.
Die wesentliche Änderung ist technischer Natur: Die bisherigen **verkürzten Dokumentationsbögen** (Anlage II Buchstaben c und d) werden gestrichen und ihre Inhalte in die regulären Dokumentationsbögen (Anlage II Buchstaben a und b) integriert. Dies wird durch eine neue Datensatzstruktur mit einem **Basis-Teildatensatz** und einem Teildatensatz "Einzeltherapie" umgesetzt. Eine neu eingeführte **hierarchische Plausibilisierung** ermöglicht einen vorzeitigen Abbruch der Datenerfassung, sobald ein Ausschlusskriterium (z.B. Gruppentherapie, Alter des Patienten, Therapiebeginn vor dem 1. September 2024) erfüllt ist.
Zudem werden zur besseren Prüfung der korrekten Fallauslösung durch den QS-Filter einige **Exportfelder angepasst**: Das Feld "Auslösebedingungen gemäß QS-Filter erfüllt" wird gestrichen und durch neue Felder ("Ersatzfeld Institutionskennzeichen der Krankenkasse", "GKV-Versichertenstatus", "Quartal des Enddatums der Richtlinientherapie") ersetzt. Die Anpassungen der Indikatorenliste (Anlage I) und der Datenspezifikation (Anlage II) basieren auf **Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)**. Laut Beschluss entstehen durch die Änderungen **keine neuen Bürokratiekosten** für die Leistungserbringer.
Der Beschluss wurde nach Beratungen in der zuständigen Arbeitsgruppe und dem Unterausschuss Qualitätssicherung gefasst. Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) von einer Stellungnahme abgesehen.
### Kernpunkte
* **Entscheidung:** Änderung der DeQS-RL, Teil 2.
* **Gremium:** Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA).
* **Richtlinie:** Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL).
* **Betroffenes QS-Verfahren:** Verfahren 16: QS ambulante Psychotherapie.
* **Gültig ab:** Erfassungsjahr 2026.
* **Datum des Beschlusses:** 17. Juli 2025.
* **Wesentliche Änderungen:**
* Abschaffung der verkürzten Dokumentationsbögen und Integration in die Hauptbögen (Anlage II).
* Einführung einer hierarchischen Plausibilisierung zur Steuerung der Dokumentationstiefe.
* Anpassung von Exportfeldern zur verbesserten Datenprüfung.
* Änderungen an Indikatoren (Anlage I) und Datenspezifikationen (Anlage II) basierend auf IQTIG-Empfehlungen.
* **Bürokratiekosten:** Keine neuen Kosten für Leistungserbringer.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschlossen.
Die wesentliche Änderung ist die Ergänzung einer neuen Aufgabe:
Zukünftig müssen die Bewertungen von Qualitätsindikatoren für niedergelassene Ärzte und andere Leistungserbringer an eine zentrale Stelle (die „Annahmestelle QbT“) übermittelt werden. Dies betrifft Indikatoren, die der G-BA zur Veröffentlichung freigegeben hat und dient der Umsetzung der Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz.
Die Änderung tritt am **1. Januar 2026** in Kraft.
**Kurz gesagt:** Die Übermittlung von Qualitätsdaten von Praxen für die öffentliche Berichterstattung wird ab 2026 Teil der Qualitätssicherungs-Richtlinie.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung des **Teils 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)** beschlossen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gegenstand des Beschlusses ist die Ergänzung der Aufgaben der **Landesarbeitsgemeinschaften (LAG)** in § 6 der DeQS-RL.
**Begründung für die Änderung:**
Die Anpassung ist eine Folge der am 16. Januar 2025 beschlossenen **Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz (QbT-RL)**. Diese Richtlinie überträgt den LAGen neue Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung, die nun formal in der DeQS-RL verankert werden.
Konkret wird eine neue Pflicht für die LAGen aufgenommen: Sie müssen jährlich ab dem 31. Oktober die Bewertungen aller vom G-BA als veröffentlichungsfähig beschlossenen Qualitätsindikatoren für vertragsärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer an die "Annahmestelle QbT" übermitteln. Eine Korrekturfrist ist bis zum 7. November vorgesehen.
**Weitere Aspekte des Verfahrens:**
* Durch die Änderung entstehen keine neuen oder geänderten Informationspflichten und somit keine Bürokratiekosten für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer.
* Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) am 25. April 2025 mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absieht.
* Der Beschluss wird von der Patienten- und Ländervertretung mitgetragen. Weitere beteiligte Organisationen (u. a. Bundesärztekammer, Verband der privaten Krankenversicherung) äußerten keine Bedenken.
**Kernpunkte:**
* **Entscheidung:** Änderung von Teil 1 der DeQS-RL.
* **Gremium:** Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
* **Datum des Beschlusses:** 17. Juli 2025.
* **Inkrafttreten:** 1. Januar 2026.
* **Betroffene Richtlinie:** Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL).
* **Inhalt der Änderung:** Ergänzung der Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) um die Übermittlung von Qualitätsindikatoren gemäß der neuen Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz (QbT-RL).
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses zur Qualitätssicherung in der Psychotherapie 2026**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 die Regeln zur Qualitätssicherung (QS) in der ambulanten Psychotherapie für das Erfassungsjahr 2026 beschlossen. Ziel ist es, die Qualität der psychotherapeutischen Versorgung für gesetzlich versicherte Erwachsene zu bewerten und zu sichern.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. **Grundlage der Bewertung:** Die Qualität wird anhand von **18 Qualitätsindikatoren** und einer Kennzahl gemessen. Diese decken den gesamten Behandlungsprozess ab, von der Diagnostik über die Therapie bis zum Abschluss.
2. **Zwei Datenquellen:** Die Daten zur Qualitätsmessung stammen aus zwei Quellen:
* **Dokumentation der Psychotherapeuten:** Erfasst werden z. B. die Durchführung umfassender diagnostischer Gespräche, die Anwendung standardisierter Tests und die Formulierung von Therapiezielen.
* **Patientenbefragung:** Hier wird die Perspektive der Patientinnen und Patienten eingeholt, u. a. zur Aufklärung über die Behandlung, zur therapeutischen Beziehung und zum Behandlungserfolg (z. B. Verbesserung der Symptome und Alltagsfunktion).
3. **Inhalt der Indikatoren:** Die Indikatoren fokussieren auf zentrale Aspekte der Behandlungsqualität, wie:
* Umfassende Aufklärung und Information der Patienten.
* Partizipative Festlegung und Reflexion von Therapiezielen.
* Qualität der therapeutischen Beziehung.
* Anwendung von wissenschaftlich anerkannten diagnostischen Instrumenten.
* Abklärung des Bedarfs an Folgemaßnahmen nach Therapieende.
4. **Geltungsbereich:** Das Verfahren gilt für Erwachsene, die eine tiefenpsychologisch fundierte, analytische, Verhaltens- oder Systemische Therapie im Einzelsetting erhalten. Es wird im Rahmen eines mehrjährigen Projekts zunächst in Nordrhein-Westfalen erprobt.
5. **Änderungen für 2026:** Die Änderungen für das Erfassungsjahr 2026 sind geringfügig und betreffen hauptsächlich redaktionelle Anpassungen und die Vereinheitlichung von Begriffen.
Die detaillierten Rechenregeln werden vom zuständigen Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) veröffentlicht.
**Zusammenfassung: Beschluss zur Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie für 2026**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 neue Regelungen für die datengestützte Qualitätssicherung (QS) in der ambulanten Psychotherapie beschlossen. Diese Änderungen betreffen das **Erfassungsjahr 2026** und basieren auf den Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG).
Die Änderungen zielen darauf ab, den Dokumentationsaufwand für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu optimieren und die Datenerhebung, insbesondere bei der Patientenbefragung, zu verbessern.
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**# Die wichtigsten Punkte im Überblick:**
**1. Welche Behandlungsfälle müssen dokumentiert werden? (QS-Filter)**
Die Dokumentationspflicht gilt für ambulante Richtlinien-Psychotherapien bei Erwachsenen (ab 18 Jahren), die im Jahr **2026** beendet werden. Ein Fall wird nur dann erfasst, wenn folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
* **Alter:** Patient/-in ist 18 Jahre oder älter.
* **Diagnosen:** Es liegt mindestens eine der definierten psychischen Störungen (z.B. aus den Bereichen F1x-F6x, F8x-F9x wie Depressionen, Angststörungen, Essstörungen) vor.
* **Ausschlussdiagnosen:** Bestimmte Diagnosen wie Demenz (F00-F03) oder Intelligenzminderungen (F70-F79) führen zum Ausschluss.
* **Abrechnung:** Es wurden relevante EBM-Ziffern für die Therapie (z.B. 354xx) sowie eine Ziffer für das Therapieende (88130 oder 88131) abgerechnet.
* **Fachgruppe:** Die Behandlung erfolgte durch eine der zulässigen Facharztgruppen (z.B. ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten).
**2. Was müssen Psychotherapeuten dokumentieren? (Therapeutendokumentation - APSY)**
Die Dokumentation ist in drei Phasen gegliedert und erfasst zentrale Aspekte des Therapieprozesses:
* **Anfangsphase:**
* Umfassende Diagnostik (Symptomatik, Biografie, Komorbiditäten, Suizidalität).
* Vereinbarung individueller Therapieziele.
* Einsatz von psychodiagnostischen Testverfahren.
* **Therapieverlauf:**
* Regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Therapieziele.
* Koordination und Austausch mit anderen Behandlern (z.B. Hausarzt, Psychiater, Kliniken).
* **Abschlussphase:**
* Bewertung des Therapieverlaufs und der Zielerreichung.
* Planung von Anschlussmaßnahmen (z.B. Rezidivprophylaxe).
* Erfassung des Beendigungsgrundes.
**Wichtige Neuerung zur Vereinfachung:** Die Dokumentation ist hierarchisch aufgebaut. Sobald ein Kriterium erfüllt ist, das den Fall von der weiteren detaillierten Dokumentation ausschließt (z.B. weil es sich um eine Gruppentherapie handelt), müssen die nachfolgenden Felder nicht mehr ausgefüllt werden. **Dies soll den Dokumentationsaufwand reduzieren.**
**3. Was wird bei der Patientenbefragung geändert? (PAPSY)**
Die Befragung von Patientinnen und Patienten nach Therapieabschluss bleibt ein zentraler Bestandteil. Hier gibt es zwei wesentliche verfahrenstechnische Änderungen:
* **Flexibleres Stichprobenverfahren:** Statt einer starren jährlichen Festlegung wird die Ziehung der zu befragenden Patienten dynamischer. Pro Quartal sollen pro Praxis/MVZ ca. 25 Fälle für die Befragung ausgewählt werden. Liefert eine Praxis weniger Fälle, werden alle genommen; bei mehr Fällen wird eine Zufallsstichprobe gezogen. Ein Defizit wird ins nächste Quartal übertragen. Ziel ist es, am Ende des Erfassungszeitraums auf ca. 200 Befragungen pro Praxis zu kommen, ohne das System durch schwankende Fallzahlen zu überlasten.
* **Längere Versandfristen:** Die Fristen für den Versand der Fragebögen durch die zuständige Stelle werden verlängert, um Verzögerungen zu vermeiden.
**4. Sonstige Änderungen**
* **Sollstatistik:** Praxen müssen ihre dokumentationspflichtigen Fälle künftig quartalsweise (statt nur jährlich) an das IQTIG melden.
* **Klarstellungen:** In den Dokumentationsbögen wurden einzelne Begriffe (z.B. "Dimensionen" durch "Aspekte") zur Vereinheitlichung angepasst.
**Fazit:** Die Anpassungen für 2026 sollen den Qualitätssicherungsprozess verfeinern. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten steht die **Reduzierung des Dokumentationsaufwands** durch eine intelligentere Ausfülllogik im Vordergrund, während die technischen Änderungen bei der Patientenbefragung zu **zuverlässigeren und repräsentativeren Ergebnissen** führen sollen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 die **Rechenregeln für die Qualitätssicherung (QS) bei der Diagnose und Therapie von Sepsis** für das **Erfassungsjahr 2026** beschlossen. Diese Regeln legen fest, wie die Behandlungsqualität in Krankenhäusern gemessen und verglichen wird.
**Kernpunkte des Beschlusses:**
* **Zweck:** Das Ziel ist die Verbesserung der Versorgungsqualität von Sepsis-Patienten, um die Sterblichkeit, Folgeerkrankungen (Morbidität) und die Pflegebedürftigkeit zu reduzieren.
* **Datengrundlage:** Die Qualitätsmessung basiert auf drei Datenquellen:
1. **Fallbezogene Daten** aus der Krankenhausdokumentation.
2. **Einrichtungsbezogene Daten** (strukturelle Merkmale des Krankenhauses).
3. **Sozialdaten** der Krankenkassen (z.B. für Langzeitergebnisse).
* **Veröffentlichung:** Die detaillierten Rechenregeln werden vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) veröffentlicht.
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**Detaillierte Qualitätsindikatoren und Kennzahlen**
Die Rechenregeln sind in zwei Hauptbereiche unterteilt:
**1. Fallbezogene und sozialdatenbasierte Indikatoren (SEPSIS-FS)**
Diese Indikatoren bewerten die Qualität anhand einzelner Patientenfälle und deren Verlauf nach der Entlassung:
* **Prozessqualität im Krankenhaus:**
* **Screening:** Einsatz standardisierter Instrumente zur Risikoabschätzung bei Verdacht auf Infektion.
* **Blutkulturen:** Entnahme von Blutkulturen vor Beginn der Antibiotikatherapie.
* **Ergebnisqualität (Mortalität):**
* **Krankenhaus-Letalität:** Anteil der Patienten, die während des Krankenhausaufenthalts an Sepsis versterben.
* **365-Tage-Letalität:** Anteil der Patienten, die innerhalb eines Jahres nach Entlassung versterben.
* **Ergebnisqualität (Folgeerkrankungen / Morbidität):**
* Anteil der Patienten, die innerhalb eines Jahres nach Entlassung **neue Erkrankungen** entwickeln, wie z.B.:
* Erkrankungen des Atmungssystems, der Nieren oder des Herz-Kreislauf-Systems.
* Erkrankungen des zentralen Nervensystems.
* Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS).
* Kognitive Einschränkungen.
Diese Indikatoren bewerten die strukturellen Voraussetzungen und etablierten Prozesse eines Krankenhauses zur Sepsis-Prävention und -Behandlung:
* **Prävention:** Vorhandensein eines Programms zur Vermeidung von Infektionen, die von zentralvenösen Kathetern (ZVK) ausgehen.
* **Therapiestandards:** Existenz einer internen Therapieleitlinie für Antibiotika, die durch ein multidisziplinäres **Antibiotic-Stewardship (ABS)-Team** unterstützt wird.
* **Standardisierte Prozesse (SOP):** Implementierung einer standardisierten Arbeitsanweisung (SOP) für die gesamte Versorgungskette bei Sepsis (von Risikoeinschätzung über Diagnostik und Therapie bis zur Nachsorge).
* **Personalqualifikation:** Durchführung regelmäßiger Schulungen des medizinischen Personals zur Erkennung, Risikoeinstufung und Therapie von Sepsis.
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen an der Richtlinie zur datengestützten Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschlossen. Diese Änderungen gelten **ab dem Erfassungsjahr 2026** und betreffen die Verfahren 3 sowie 5 bis 15.
Die wesentlichen Änderungen sind:
* **Allgemein:** Für alle genannten Verfahren wurde die Geltungsdauer **bis zum 31. Dezember 2026 verlängert**. Zudem wurden für die meisten Verfahren die Anlagen mit den Qualitätsindikatoren und den erforderlichen Datenfeldern grundlegend überarbeitet und neu gefasst.
**Spezifische Änderungen je Verfahren:**
* **Verfahren 3 (Gallenblasenentfernung):** Zusätzlich zum Jahresbericht werden drei vierteljährliche Zwischenberichte zur Qualitätssicherung eingeführt.
* **Verfahren 8 (Ambulant erworbene Pneumonie):** Die Verpflichtung für Krankenhäuser, Daten für dieses Verfahren zu erheben und zu übermitteln, wird **für das Erfassungsjahr 2026 ausgesetzt**.
* **Verfahren 14 (Hüftgelenkversorgung) und 15 (Knieendoprothesenversorgung):**
* Die Datengrundlage wird erheblich erweitert: Ab 2026 werden zusätzlich zu den Krankenhausdaten auch **Sozialdaten der Krankenkassen** für die Auswertung herangezogen.
* Dadurch können Komplikationen und die Sterblichkeit auch nach der Entlassung (in Follow-up-Zeiträumen von bis zu 365 Tagen) erfasst werden.
* Für die **Knieendoprothesenversorgung** wird das Verfahren auf gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten beschränkt.
Die Änderungen treten am **1. Januar 2026** in Kraft.
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses zur Qualitätssicherung bei Sepsis (QS Sepsis) für 2026**
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die **technische Spezifikation für das Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) zur Diagnostik und Therapie der Sepsis für das Erfassungsjahr 2026** beschlossen. Die Entscheidung basiert auf den Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG).
Der G-BA beauftragte das IQTIG damit, die finale technische Dokumentation zu erstellen und auf seiner Webseite (www.iqtig.org) zu veröffentlichen.
**Hauptziel des Beschlusses:**
Ziel ist es, ein bundesweit einheitliches, datengestütztes Verfahren zu etablieren, um die Qualität der Sepsis-Behandlung bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren zu erfassen, zu bewerten und zu vergleichen.
**Wesentliche Inhalte der Spezifikation:**
Die Spezifikation legt detailliert fest, welche Fälle erfasst werden müssen und welche Daten zu übermitteln sind. Die Kernelemente sind:
1. **Genaue Kriterien zur Fallauswahl (QS-Filter):**
* Ein komplexer Algorithmus definiert, welche Krankenhausfälle als Sepsis-Fälle gelten und dokumentiert werden müssen.
* Die Auswahl basiert auf spezifischen **ICD-10-Codes** (für Diagnosen wie Sepsis, septischer Schock, Organdysfunktionen) und **OPS-Codes** (für Prozeduren wie Beatmung oder Dialyse).
* Fälle aus bestimmten Fachabteilungen (z.B. Pädiatrie, Psychiatrie) oder Fälle mit palliativer Komplexbehandlung werden ausgeschlossen.
2. **Dokumentationspflichtige Datenfelder für Leistungserbringer (Krankenhäuser):**
* **Patienten- und Falldaten:** Aufnahmedatum, Entlassungsdatum, Diagnosen etc.
* **Klinische Details zur Sepsis-Diagnostik:** Datum der Diagnose, Durchführung von Screenings und die Ergebnisse von Risiko-Scores (z.B. **qSOFA, NEWS2, SOFA**).
* **Therapierelevante Zeitpunkte:** Zeitpunkt der Blutkulturentnahme und der ersten Gabe von Antibiotika/Antimykotika.
* **Laborergebnisse:** Anzahl der abgenommenen Blutkultur-Sets und Zeitpunkt der Ergebnisübermittlung.
3. **Spezifikationen für die Nutzung von Sozialdaten der Krankenkassen:**
* Es wird ebenfalls ein Filter definiert, damit Krankenkassen aus ihren Abrechnungsdaten relevante Sepsis-Fälle identifizieren können.
* Diese Daten sind entscheidend, um den Behandlungsverlauf auch nach der Krankenhausentlassung (Follow-up) nachzuvollziehen.
4. **Vorgaben zur Sollstatistik:**
* Krankenhäuser müssen melden, wie viele dokumentationspflichtige Sepsis-Fälle sie im Erfassungszeitraum behandelt haben, um die Vollständigkeit der Datenerfassung zu überprüfen.
**Zusammenfassung des Beschlusses vom 2. Juli 2025**
Der **Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)** hat das **Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)** beauftragt, die technischen Vorgaben (Spezifikation) für eine bundesweite **Patientenbefragung zu Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien)** zu erstellen.
Diese Befragung ist Teil eines Qualitätssicherungsverfahrens für gynäkologische Operationen.
**Kernpunkte des Auftrags:**
* **Technische Spezifikation:** Das IQTIG soll die genauen elektronischen Datenformate und die Anforderungen an die Software für die Befragung definieren.
* **Datenqualität:** In die Software muss eine automatische Prüfung auf Vollständigkeit und Fehler (Plausibilität) integriert werden, um die Datenqualität zu sichern.
* **Ein- und Ausschlusskriterien:** Es muss klar festgelegt werden, welche Patientinnen befragt werden und welche nicht.
* **Verständlichkeit:** Alle Texte, die sich an Anwender (z. B. Ärzte) richten, müssen klar und verständlich formuliert sein.
* **Grundlage:** Die Arbeit basiert auf einem bereits vorliegenden Bericht des IQTIG aus dem Mai 2024 und soll aktuelle medizinische Kodes (ICD/OPS) berücksichtigen.
**Weitere Bedingungen:**
* Die Erstellung erfolgt in enger Abstimmung mit dem G-BA.
* Das IQTIG ist zur Vertraulichkeit, regelmäßiger Berichterstattung und zur Einhaltung der G-BA-Verfahrensordnung verpflichtet.
* Das IQTIG muss garantieren, dass die erstellten Leistungen frei von Rechten Dritter sind.
**Frist:**
* Die Abschlussberichte müssen dem G-BA bis zum **15. Januar 2026** vorgelegt werden.
Am 2. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, den **Quartalsbericht 4/2024 zur Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL)** zu veröffentlichen. Dieser Bericht, erstellt vom IQTIG-Institut, analysiert, inwieweit stationäre psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen die gesetzlichen Mindestvorgaben zur Personalausstattung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 erfüllt haben.
**Zentrale Ergebnisse des Berichts:**
* **Weniger als die Hälfte der Einrichtungen erfüllt die Vorgaben:** In allen drei Fachbereichen erfüllte weniger als die Hälfte der ausgewerteten Einrichtungen die Mindestvorgaben vollständig:
* **Erwachsenenpsychiatrie:** 48,2 %
* **Kinder- und Jugendpsychiatrie:** 45,9 %
* **Psychosomatik:** 44,8 %
* **Der Widerspruch zum "Umsetzungsgrad":** Obwohl die bundesweit berechneten, durchschnittlichen "Umsetzungsgrade" im Tagdienst in allen Bereichen über den geforderten 90 % lagen (z.B. 96,8 % in der Erwachsenenpsychiatrie), ist die Erfüllungsquote der einzelnen Kliniken niedrig. Dies liegt daran, dass eine Einrichtung die Vorgaben bereits dann **nicht erfüllt**, wenn nur **eine einzige Berufsgruppe** (z.B. Pflegefachpersonen oder Spezialtherapeuten) den geforderten Wert nicht erreicht.
* **Ergebnisse im Nachtdienst noch kritischer:** Im Nachtdienst, wo die Anforderungen an die Intensivbehandlung gekoppelt sind, erfüllten noch weniger Einrichtungen die Vorgaben:
* **Erwachsenenpsychiatrie:** 44,2 %
* **Kinder- und Jugendpsychiatrie:** 30,8 %
* **Ausnahmeregelungen kaum genutzt:** Nur ein kleiner Teil der Einrichtungen, die die Vorgaben nicht einhielten (ca. 8-9 %), meldete offizielle Ausnahmetatbestände, wie z.B. kurzfristige, hohe Personalausfälle durch Krankheit.
Im Kern zeigt der Bericht, dass zwar rechnerisch oft genug Personal vorhanden ist, die Verteilung auf die verschiedenen Berufsgruppen jedoch häufig nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, weshalb viele Kliniken die Vorgaben formal nicht erfüllen.
Am 2. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine **technische Korrektur** am **Servicedokument** zur **Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL)** beschlossen. Diese Änderung betrifft das Erfassungsjahr 2025.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. **Inkrafttreten:** Die Änderung tritt sofort in Kraft.
2. **Verbindliche Anwendung:** Das neue, korrigierte Servicedokument muss **spätestens ab dem dritten Quartal 2025** für die Datenübermittlung verwendet werden.
3. **Übergangsregelung:** Für das **zweite Quartal 2025** darf wahlweise noch die alte oder bereits die neue Version des Dokuments genutzt werden.
Die genauen technischen Änderungen sind in den Anlagen 1 und 2 des Beschlusses festgelegt.
Am 2. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beauftragt, eine zentrale **Annahmestelle für Daten (Annahmestelle QbT)** sowie ein **Online-Portal** zu entwickeln, einzurichten und zu betreiben.
Dieser Auftrag dient der technischen Umsetzung der neuen **Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz (QbT-RL)**. Die neuen Systeme sollen Vergleichsdaten zur Qualität von Leistungserbringern entgegennehmen, aufbereiten und der Öffentlichkeit zugänglich machen.
**Wesentliche Inhalte des Auftrags sind:**
* **Datensicherheit und -trennung:** Es müssen sichere Schnittstellen für die Datenübermittlung von verschiedenen Stellen geschaffen werden. Ein besonderer Fokus liegt darauf, dass das IQTIG in seiner Funktion als Bundesauswertungsstelle keinen Zugriff auf bestimmte sensible Daten (sog. Mappingtabellen) erhält, um die Datentrennung zu gewährleisten.
* **Berichtspflichten:** Das IQTIG muss dem G-BA regelmäßig über den Fortschritt berichten, Konzepte vorlegen und die Vertraulichkeit wahren.
* **Rechtliche Garantie:** Das IQTIG muss sicherstellen, dass die entwickelten Systeme frei von Rechten Dritter sind.
**Zentrale Fristen:**
* **Konzepte:** Bis Ende März 2026
* **Bereitstellung der Systeme:** 1. November 2028
* **Abschluss und Übergang in den Regelbetrieb:** 15. Dezember 2028
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 18. Juni 2025**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen an der **Qualitätssicherungs-Richtlinie für Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)** beschlossen. Die beiden zentralen Änderungen sind:
1. **Einführung der Erfassung des „Verlegungsgeschehens“:**
* **Ziel:** Die Behandlungsqualität von sehr kleinen Frühgeborenen (< 1500 g Geburtsgewicht), die zwischen Krankenhäusern verlegt werden, soll lückenlos und transparent erfasst werden. Dies dient einer besseren Analyse und einer faireren Zuweisung der Ergebnisqualität.
* **Was wird erfasst?** Es werden wichtige Gesundheitsereignisse über Klinikaufenthalte hinweg verfolgt, insbesondere:
* Sterblichkeit innerhalb der ersten 28 Tage.
* Operationen aufgrund von Hirnblutungen (IVH/PVH).
* Behandlungen aufgrund von Netzhauterkrankungen (ROP).
* Operationen aufgrund von Darmerkrankungen (NEC/FIP).
* **Darstellung:** Die Ergebnisse werden in einer neuen, standardisierten Tabelle (Anhang 4) auf der öffentlichen Plattform `www.perinatalzentren.org` dargestellt. Die Kliniken können ihre Daten kommentieren.
2. **Verlängerung einer Übergangsregelung:**
* Eine bestehende Übergangsregelung (§ 11) wird um ein weiteres Jahr **auf die Erfassungsjahre 2025 und 2026 ausgedehnt**.
**Weitere wichtige Anpassungen:**
* **Datenbasis:** Die Datenerhebung und -übermittlung wird an die neuere „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ (DeQS-RL) angepasst.
* **Redaktionelle Änderungen:** Es wurden zahlreiche formale Korrekturen vorgenommen, wie die Berichtigung von Tippfehlern (z.B. "Leitung" statt "Leistung") und die Aktualisierung von Verweisen und Paragrafen.
Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 eine Änderung der **Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)** beschlossen. Die wesentlichen Änderungen dienen der Umstellung der Datenerhebung und insbesondere der verbesserten Erfassung von Verlegungen zwischen Krankenhäusern.
### Kernpunkte des Beschlusses
* **Verlängerung der Übergangsregelung (§ 11 QFR-RL):** Die Datenübermittlung für die Nachweise erfolgt auch für das Erfassungsjahr 2026 weiterhin über das bisherige Servicedokument. Dies ermöglicht einen geordneten Übergang zur Datenerhebung mittels neuer Spezifikation.
* **Einführung des "Verlegungsgeschehens" (Anlage 3 QFR-RL):** Die größte Neuerung ist die normative und prozedurale Verankerung des sogenannten "Verlegungsgeschehens".
* **Ziel:** Behandlungsverläufe von Frühgeborenen (mit einem Geburtsgewicht unter 1.500g) sollen einrichtungsübergreifend nachverfolgt werden können. Bisher war es nicht möglich, Verlegungen eines Kindes zwischen verschiedenen Kliniken zu verknüpfen.
* **Begründung:** Ohne diese Verknüpfung konnten Komplikationen oder Todesfälle nicht korrekt zugeordnet werden, was zu verzerrten Qualitätsanalysen führte. Eine Klinik, die ein Kind mit Komplikationen verlegt, konnte fälschlicherweise eine bessere Ergebnisqualität aufweisen, während die aufnehmende Klinik eine schlechtere bilanzierte. Die neue Regelung soll eine vollständige und verzerrungsfreie Darstellung der Versorgungsqualität ermöglichen und die Ergebnisqualität adäquat zuschreiben.
* **Umsetzung:**
* Es wird ein neuer **§ 8 in Anlage 3** eingeführt, der die Auswertung und Darstellung des Verlegungsgeschehens regelt.
* Ein neuer **Anhang 4 zu Anlage 3** legt in Tabellenform fest, wie die Daten standortbezogen und deskriptiv auf der Webseite `www.perinatalzentren.org` veröffentlicht werden.
* Als neue Datengrundlage werden ab dem Erfassungsjahr 2025 **Sozialdaten von den Krankenkassen** (gemäß DeQS-RL) genutzt.
* **Anpassung der Pflegeschlüssel-Dokumentation (Anlage 4 QFR-RL):** Da nun auch ein Betreuungsschlüssel von einer Pflegekraft für vier Früh- oder Reifgeborene möglich ist, können bei der Berechnung Nachkommastellen wie 0,25 und 0,75 entstehen. Daher muss die schichtbezogene Dokumentation zukünftig zwei Nachkommastellen erlauben.
* **Redaktionelle Änderungen:** In den Anlagen 1 und 5 wurden rein redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Veraltete Regelungen, die sich auf das Erfassungsjahr 2020 bezogen, wurden aus Anlage 3 entfernt.
### Zusammenfassung der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI)
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat zum Beschlussentwurf eine Stellungnahme abgegeben.
* **Inhalt der Stellungnahme:**
* Der BfDI hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
* Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Qualitätsdaten, die aus Sozialdaten (§ 299 Abs. 1a SGB V) stammen, nicht dazu führen darf, dass ein Personenbezug hergestellt werden kann.
* Der BfDI geht davon aus, dass der G-BA von Veröffentlichungen mit sehr kleinen Fallzahlen absieht, da hier die Gefahr einer Re-Identifizierung von Patientinnen und Patienten besteht.
* **Auswertung und Reaktion des G-BA:**
* Der Unterausschuss Qualitätssicherung bedankt sich für den Hinweis.
* Es wird klargestellt, dass die Richtlinie bereits seit 2014 in **§ 8 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 3 QFR-RL** eine Schutzvorkehrung enthält: **Alle Ergebnisse mit Fallzahlen kleiner als vier sind von der Darstellung und Veröffentlichung ausgeschlossen.** Diese Regelung wurde explizit zur Wahrung des Datenschutzes aufgenommen und wird auch für die neuen Darstellungen zum Verlegungsgeschehen gelten.
**Zusammenfassung des Beschlusses vom 18. Juni 2025**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine **Änderung der technischen Spezifikation für die Qualitätssicherung bei der Versorgung von hüftgelenknahen Femurfrakturen (QSFFx-RL)** für das **Erfassungsjahr 2026** beschlossen.
Grundlage für diesen Beschluss sind die Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das IQTIG wird nun beauftragt, die finale Spezifikation zu erstellen und zu veröffentlichen.
**Die wesentlichen Änderungen für 2026 sind:**
1. **Verlängerung einer Ausnahmeregelung:** Ein Ausnahmetatbestand für Krankenhäuser bezüglich bestimmter personeller und struktureller Mindestanforderungen wird **um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026 verlängert**.
2. **Entfernung von Datenfeldern:** Die Möglichkeit für Krankenhäuser, Gründe für die Nichterfüllung von Mindestanforderungen anzugeben (bisher befristet bis Ende 2025), wird aus der Spezifikation entfernt.
3. **Keine Änderung am Erinnerungswesen:** Das Modul zur Erinnerung an die Datenabgabe (Modul FFXE) bleibt unverändert.
**Zeitplan:**
* Die finale Spezifikation für 2026 wird am **30. Juni 2025** veröffentlicht.
* Sie tritt für die Datenerfassung am **1. Januar 2026** in Kraft.
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses zur PPP-Richtlinie für 2026**
**Kern des Beschlusses:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 eine **Änderung der technischen Spezifikation** für die Datenerfassung gemäß der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) für das **Erfassungsjahr 2026** beschlossen.
**Wichtigste Punkte:**
1. **Auftrag an das IQTIG:** Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wird beauftragt, die neuen Spezifikationen zu erstellen und **bis spätestens 30. September 2025** zu veröffentlichen. Das IQTIG unterstützt die Umsetzung durch Workshops, Infoveranstaltungen und die Koordination von Testbetrieben.
2. **Verbindlicher Starttermin:** Die Datenerfassung und -übermittlung durch die Kliniken muss **ab dem 1. Januar 2026** verpflichtend über eine Software erfolgen, die diesen neuen Spezifikationen entspricht. Dies löst die bisherige Übergangslösung (ein "Servicedokument") ab.
3. **Hintergrund und Herausforderungen:**
* Der Start dieses softwarebasierten Verfahrens wurde bereits mehrfach verschoben, da die Umsetzung für Softwarehersteller sehr komplex ist.
* Ein zentrales Risiko bleibt die geringe Bereitschaft der Softwareanbieter, die aufwendigen Spezifikationen zu implementieren.
* Ein weiterer Punkt ist die schwierige Standardisierung bei der Nutzung von Krankenhaus-Routinedaten (z.B. zur Ermittlung von Behandlungstagen). Trotz Bedenken des IQTIG wurde entschieden, hierfür eine beispielhafte Herleitung (in Pseudocode) in die Spezifikation aufzunehmen.
4. **Inhaltliche Änderungen der Spezifikation:**
Die Änderungen für 2026 umfassen unter anderem:
* Aktualisierung von Schlüsselwerten und Berufsgruppen.
* Entfernung veralteter Tabellen (z.B. Tabelle A4).
* Aufnahme neuer Datenfelder, z.B. für Modellvorhaben nach § 64b SGB V.
* Anpassung von Berechnungslogiken und Ausfüllhinweisen.
**Im Wesentlichen:** Der Beschluss formalisiert den nächsten, finalen Schritt zur Digitalisierung und Standardisierung der Personaldatenerfassung in der Psychiatrie und Psychosomatik. Er setzt eine klare Frist für die technische Umsetzung durch das IQTIG und die Softwarehersteller, damit das neue System am 1. Januar 2026 starten kann.
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL)**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 einen Beschluss zur Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) gefasst. Er hat das vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erstellte „Auswertungs- und Berichtskonzept“ für das Erfassungsjahr 2025 zur Veröffentlichung freigegeben und das IQTIG mit dessen Umsetzung beauftragt.
Das Konzept beschreibt, wie die von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen gemeldeten Daten zur Personalausstattung gesammelt, auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und ausgewertet werden sollen. Ziel ist es, eine einheitliche und qualitativ hochwertige Berichterstattung zu gewährleisten.
Ein zentraler Punkt des Beschlusses ist die Beauftragung des IQTIG, bei der Umsetzung **spezifische Auswertungsfragen** (gemäß Anlage 2) zu beantworten. Diese Fragen müssen bis zum **15. Juli 2026** auf Basis der Daten aus dem Erfassungsjahr 2025 beantwortet werden. Diese Fragen zielen darauf ab, die PPP-Richtlinie weiterzuentwickeln, und umfassen unter anderem:
* Die Personalsituation in kleinen, dezentralen Standorten (z.B. Tageskliniken).
* Die Auswirkungen der Regelungen zum Nachtdienst.
* Die Personalausstattung in sensiblen Bereichen wie der Gerontopsychiatrie.
* Die Angemessenheit der vorgegebenen Minutenwerte je Patient.
* Die Analyse von Anrechnungsmöglichkeiten für Personal.
Die Datengrundlage bilden die quartalsweisen Meldungen der Kliniken. Eine repräsentative Stichprobe von 5 % der Einrichtungen liefert zusätzlich detailliertere monats- und stationsbezogene Daten. Im Rahmen des Verfahrens werden identifizierende Daten der Standorte und Stationen pseudonymisiert oder entfernt, um die Anonymität zu wahren.
Zusammenfassend beauftragt der G-BA das IQTIG, die Daten zur Personalausstattung für 2025 systematisch aufzubereiten und gezielt auszuwerten, um eine fundierte Grundlage für die zukünftige Anpassung und Evaluation der PPP-Richtlinie zu schaffen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 beschlossen, den Bericht des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) für das Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen. Dieser Bericht enthält Empfehlungen, welche Ergebnisse der externen stationären Qualitätssicherung in den jährlichen Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden sollen.
**Wichtigste Ergebnisse und Empfehlungen:**
* Für das Berichtsjahr 2024 empfiehlt das IQTIG, die Ergebnisse von insgesamt **266 Qualitätsindikatoren und Kennzahlen** (60,6 % aller geprüften) zu veröffentlichen.
* **173 Indikatoren und Kennzahlen** werden **nicht** zur Veröffentlichung empfohlen. Die Gründe dafür sind:
* 115 erfüllen die Eignungskriterien (z.B. für Aussagekraft, Verständlichkeit oder Validität) nicht vollständig.
* 56 befinden sich noch in der Entwicklung, insbesondere in neuen Qualitätssicherungsverfahren wie der Herzchirurgie.
* 2 können aus anderen spezifischen Gründen nicht veröffentlicht werden.
**Entwicklung und Ausblick:**
* Die Anzahl der zur Veröffentlichung empfohlenen Indikatoren ist im Vergleich zum Vorjahr (2023: 290) **gesunken**. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen einer mehrjährigen Überprüfung einige bestehende Indikatoren als nicht mehr geeignet eingestuft wurden und gleichzeitig viele neue Indikatoren noch nicht final entwickelt sind.
* Das IQTIG erwartet, dass der Anteil in den kommenden Jahren wieder steigen kann, sobald die Entwicklungsprozesse abgeschlossen und andere Indikatoren überarbeitet sind.
**Zusätzlicher Hinweis zur Methodik:**
Für Indikatoren, die methodisch komplex oder schwer verständlich sind (z.B. risikoadjustierte Werte), empfiehlt das IQTIG die Veröffentlichung mit ergänzenden „Fachlichen Hinweisen“, um eine korrekte Interpretation durch die Öffentlichkeit sicherzustellen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen an der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) beschlossen. Die Änderungen treten am **1. Januar 2026** in Kraft und betreffen vor allem die Personalberechnung, die Anrechnungsregeln und das Nachweisverfahren.
Die zentralen Änderungen sind:
* **Vereinfachung der Datenerfassung:** Die Verpflichtung zur **monats- und stationsbezogenen Dokumentation** der Personalausstattung wird für den Regelbetrieb gestrichen. Diese detaillierte Erfassung wird von 2023 bis 2025 nur noch für eine repräsentative Stichprobe von 5 % der Einrichtungen durchgeführt, um Erkenntnisse für die Zukunft zu gewinnen.
* **Neue Regelungen für den Nachtdienst:** Es werden erstmals konkrete Mindestvorgaben für die personelle Besetzung im Nachtdienst festgelegt. Diese gelten von 2024 bis 2027 und richten sich nach dem **Anteil der Intensivpatienten** in der Einrichtung. Bis Juni 2027 wird über eine Folgeregelung entschieden.
* **Umfassende Neuregelung zur Anrechnung von Personal (§ 8):** Die Regeln, wie Personal auf die Mindestvorgaben angerechnet werden kann, werden grundlegend überarbeitet:
* Es gibt neue, klare Vorgaben zur Anrechnung von **Personal in Ausbildung**.
* Die **gegenseitige Anrechnung** von Fachkräften zwischen verschiedenen Berufsgruppen wird neu und eingeschränkt geregelt.
* Fachkräfte **ohne direktes Beschäftigungsverhältnis** (z. B. Honorarkräfte) können angerechnet werden.
* Personal aus **nicht in der Richtlinie genannten Berufsgruppen** kann nur noch in einem begrenzten, prozentual festgelegten Umfang angerechnet werden.
* **Genesungsbegleiter** können explizit **nicht** auf die Mindestvorgaben angerechnet werden.
* **Anpassung der Berufsgruppen und Aufgaben:**
* Die Berufsgruppen der **Spezialtherapeuten** (z. B. Ergo-, Kunst-, Bewegungs- und Physiotherapeuten) werden neu strukturiert und zusammengefasst.
* Die Bezeichnung für den Behandlungsbereich "Abhängigkeitskranke" wird zu "Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit" präzisiert.
* **Aktualisierung der Anhänge:**
* **Anlage 1 (Minutenwertetabellen):** Die Tabellen mit den Zeitwerten pro Patient, die die Basis für die Personalberechnung sind, werden aktualisiert.
* **Anlage 3 (Nachweisformular):** Das Formular für den Nachweis der Personalausstattung wird grundlegend überarbeitet und an die vereinfachten Berichtspflichten angepasst. Viele alte Tabellen entfallen.
* **Anlage 4 (Regelaufgaben):** Die Beschreibung der Aufgaben für die neu strukturierten Therapieberufe wird angepasst.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Richtlinie an vielen Stellen **vereinfacht und präzisiert** wird, insbesondere bei den aufwändigen Dokumentationspflichten. Gleichzeitig werden mit den Regelungen zum Nachtdienst und zur Anrechnung von Personal neue, verbindliche Standards eingeführt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser für das **Berichtsjahr 2024** beschlossen. Diese Änderungen betreffen sowohl inhaltliche Regelungen als auch die technische Datenstruktur und fügen neue, detaillierte Anhänge hinzu.
Die wichtigsten Punkte sind:
**1. Änderungen bei Qualitätsindikatoren (Anlage)**
* **Kein zwingender Referenzbereich:** Es wird klargestellt, dass Qualitätsindikatoren in Einzelfällen auch **ohne einen Referenzbereich** veröffentlicht werden können. In solchen Fällen muss ein entsprechender Hinweis im Bericht erfolgen.
* **Angepasste Bewertung:** Die Regeln für die qualitative Bewertung werden angepasst, um diese Fälle ohne Referenzbereich zu berücksichtigen.
**2. Anpassung der Datensatzbeschreibung (Anhang 1)**
Die technische Struktur für die Datenübermittlung im XML-Format wird umfassend überarbeitet. Dies beinhaltet:
* Ein **komplett neues Inhaltsverzeichnis** für die Datensatzbeschreibung, was auf umfangreiche strukturelle Änderungen hindeutet.
* Eine detaillierte **Neufassung der "Strukturabfragen"**, insbesondere zur Umsetzung der Richtlinien für Personal in Psychiatrie/Psychosomatik (PPP-RL) und zur Versorgung von hüftgelenknahen Femurfrakturen (QSFFx-RL).
* Technische Änderungen an den Elementen für **Dokumentationsraten** und die **Bewertung von Qualitätsergebnissen**, um die neuen Regeln (z.B. fehlende Referenzbereiche) abzubilden.
**3. Ergänzung von Anhang 3: Liste der Qualitätsindikatoren**
* Es wird ein neuer Anhang eingeführt, der eine **detaillierte Liste von Qualitätsindikatoren und Kennzahlen** enthält.
* Diese werden in Tabellen danach klassifiziert, ob sie für eine Veröffentlichung **uneingeschränkt geeignet (Tabelle A)**, eingeschränkt geeignet (Tabelle B) oder nicht geeignet (Tabelle C) sind.
* Explizit wird erwähnt, dass bestimmte Indikatoren (z.B. zur Patientenbefragung) **ohne Referenzbereich** veröffentlicht werden.
**4. Ergänzung von Anhang 4: Plausibilitätsregeln**
* Ein weiterer neuer Anhang definiert **umfassende Plausibilisierungsregeln**.
* Diese dienen der automatisierten Überprüfung der von den Krankenhäusern gelieferten Daten auf **inhaltliche Konsistenz und Korrektheit**, bevor sie final angenommen werden.
* Die Regeln sind in die Kategorien **"Hart"** (Korrektur zwingend), **"Weich"** (Hinweis) und **"Pilot"** (Testphase) unterteilt.
**5. Inkrafttreten**
* Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Im Kern dienen die Änderungen dazu, die Berichterstattung flexibler zu gestalten (z.B. bei Indikatoren ohne Referenzbereich) und gleichzeitig die Datenqualität durch neue, detaillierte Vorgaben und automatisierte Prüfregeln zu erhöhen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen an den **Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)** für das Berichtsjahr 2024 beschlossen. Die Änderungen betreffen primär die Anlage sowie die Anhänge 1, 3 und 4.
**Wesentliche Eckpunkte der Entscheidung:**
* **Anlage und Anhang 1 (Inhalt und Datenformat):**
* Es wird eine Regelung für Ausnahmefälle geschaffen, in denen bei Qualitätsindikatoren auf die Angabe eines Referenzbereichs verzichtet werden kann. Dies kann vorkommen, wenn die Anwendung eines vorab definierten Referenzbereichs aus methodischen Gründen nach Abschluss der Datenerhebung nicht sinnvoll ist.
* In diesen Fällen soll stattdessen der Hinweis „Veröffentlichung ohne Angabe eines Referenzbereiches“ im Qualitätsbericht erscheinen. Die betroffenen Indikatoren werden spezifisch in Anhang 3 benannt.
* Anhang 1, die technische Datensatzbeschreibung, wird entsprechend dieser Änderungen angepasst.
* **Anhang 3 (Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus QS-Verfahren):**
* Dieser Anhang wird für das Berichtsjahr 2024 neu eingefügt und listet die spezifischen Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung.
* Er setzt die oben genannte Regelung für Qualitätsindikatoren ohne Referenzbereich um.
* Für die Qualitätsindikatoren zur Patientenbefragung im QS-Verfahren **Perkutane Koronarangiographie (QS PCI)** wird eine Empfehlung (Soll-Regelung) zur Angabe der qualitativen Bewertung durch die zuständigen Stellen ergänzt.
* **Anhang 4 (Plausibilisierungsregeln):**
* **Regeln 88-90:** Die Prüfregeln für die Personalangaben zur Berufsgruppe „Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten“, die 2023 pilotiert wurden, werden für das Berichtsjahr 2024 auf die Prüfklasse **„hart“** (zwingende Korrektur erforderlich) hochgestuft.
* **Regel 77:** Die Prüfklasse dieser Regel, die Angaben zu **mindestmengenrelevanten Leistungen** betrifft, wird von „hart“ auf **„weich“** (Warnhinweis) herabgestuft. Grund dafür sind mögliche standortübergreifende Umstrukturierungen in Krankenhäusern, bei denen ein Standort eine Prognose für Leistungen abgibt, die er im Berichtsjahr selbst nicht erbracht hat. Die Herabstufung verhindert, dass diese korrekten Angaben fälschlicherweise abgewiesen werden.
* **Regel 81:** Diese Regel wird **erneut als Pilot** eingestuft. Sie prüft die Summe der Fallzahlen im Abgleich mit der Anzahl der Hauptdiagnosen. Eine Anpassung und erneute Pilotierung sind notwendig, da ab 2024 neben vollstationären auch teilstationäre Fallzahlen bei den Hauptdiagnosen berücksichtigt werden müssen.
**Zusammenfassung des IQTIG-Berichts:**
Der Beschluss zum Anhang 3 basiert auf dem Bericht des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit dem Titel „Öffentliche Berichterstattung von Ergebnissen der externen stationären Qualitätssicherung in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser. Empfehlungen des IQTIG zum Berichtsjahr 2024“. Dieser Bericht liefert die fachliche Grundlage und die konkreten Empfehlungen, welche Qualitätsindikatoren und Kennzahlen für die öffentliche Berichterstattung im Qualitätsbericht 2024 verwendet werden sollen.
Durch den Beschluss entstehen für die Krankenhäuser keine neuen Informationspflichten oder Bürokratiekosten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Regelungen für **Mindestmengen bei Krankenhausleistungen (Mm-R)** zu ändern. Ziel ist es, diese Regelungen zukünftig mithilfe von **Sozialdaten der Krankenkassen** wissenschaftlich zu überprüfen und die Versorgungsqualität zu verbessern.
Die wichtigsten Punkte der Änderung sind:
1. **Einführung eines neuen Verfahrens (§ 9):**
* Der G-BA kann das Institut für Qualitätssicherung (IQTIG) beauftragen, die Versorgungsqualität auf Basis von Sozialdaten zu analysieren.
* Es wird ein detaillierter Prozess für die Anforderung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten festgelegt.
* Die Krankenkassen liefern die Daten an eine zentrale Datenannahmestelle (DAS-KK). Diese prüft die Daten, pseudonymisiert die Kennung der Krankenkasse und leitet sie an das IQTIG weiter. Die Daten der Krankenhäuser selbst bleiben unpseudonymisiert, um die Fallzahlen pro Standort auswerten zu können.
* **Datenschutz:** Bei besonders sensiblen Daten (wie der Versichertennummer) wird eine zusätzliche **Vertrauensstelle** zwischengeschaltet, um den Schutz der Patientendaten zu erhöhen.
* Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Datenverarbeitung zu informieren.
2. **Neuer Anhang 2 mit konkreten Festlegungen:**
* Dieser Anhang legt für jede überprüfte Mindestmenge spezifisch fest, welche Daten genau benötigt werden, über welchen Weg sie übermittelt werden und ob eine **Vollerhebung** (Auswertung aller Fälle statt einer Stichprobe) erforderlich ist.
3. **Zwei konkrete Anwendungsfälle werden bereits geregelt:**
* **Komplexe Operationen an der Speiseröhre:** Hierfür ist eine Vollerhebung der Daten aus den Jahren 2018-2025 vorgesehen. Die Daten gehen direkt an das IQTIG.
* **Versorgung von sehr kleinen Frühgeborenen (< 1.250 g):** Auch hier wird eine Vollerhebung für 2018-2025 durchgeführt. Aufgrund der Verarbeitung der Versichertennummer müssen die Daten hier den sichereren Weg über die **Vertrauensstelle** nehmen.
**Zusammenfassend** schafft der Beschluss die rechtliche und prozessuale Grundlage, um die Wirksamkeit von Mindestmengenregelungen systematisch und datengestützt zu evaluieren und damit die Patientensicherheit weiter zu erhöhen.
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses zu den Mindestmengen 2026**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 eine **Änderung der technischen Spezifikationen für die Mindestmengenregelungen (Mm-R) für das Erhebungsjahr 2026** beschlossen. Diese Regeln legen fest, wie Krankenhäuser bestimmte, qualitativ anspruchsvolle medizinische Leistungen zählen und melden müssen, um jährliche Mindestfallzahlen zu erfüllen.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. **Auftrag an das IQTIG**: Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wird beauftragt, die detaillierten technischen Vorgaben (Spezifikationen) gemäß den Empfehlungen zu erstellen und auf seiner Webseite (www.iqtig.org) zu veröffentlichen.
2. **Verbindliche Grundlage**: Diese Spezifikationen sind die verbindliche Grundlage für Krankenhäuser und Softwarehersteller zur Erfassung und Übermittlung der Daten an die Landesverbände der Krankenkassen.
3. **Detaillierte Zählregeln**: Der Kern des Dokuments sind die Anhänge, die für **12 verschiedene medizinische Leistungsbereiche** (sogenannte Module) genau festlegen, wie die Fälle gezählt werden. Dazu gehören u.a.:
* Transplantationen (Leber, Niere, Herz, Stammzellen)
* Komplexe Operationen (Speiseröhre, Bauchspeicheldrüse)
* Krebschirurgie (Brust, Lunge, Kolon, Rektum)
* Knie-Totalendoprothesen
* Versorgung von Frühgeborenen (<1250g)
4. **Spezifische Kriterien pro Modul**: Für jeden Bereich wird definiert:
* Welche **Prozeduren- (OPS) und Diagnosecodes (ICD)** relevant sind.
* Ein genauer **"Zählalgorithmus"**, der bestimmt, ob jeder Eingriff einzeln, nur einer pro Tag oder nur einer pro Krankenhausaufenthalt gezählt wird.
* Zusätzliche Kriterien wie das Alter des Patienten oder ob eine beidseitige Operation doppelt zählt.
5. **Zeitplan**: Der Beschluss skizziert einen klaren Zeitplan für die Veröffentlichung der Spezifikationen, beginnend im Juni 2025, um den Krankenhäusern und IT-Dienstleistern ausreichend Zeit zur Umsetzung zu geben.
Im Wesentlichen handelt es sich um eine **hochtechnische Anweisung**, die sicherstellt, dass alle Krankenhäuser in Deutschland die für die Qualitätssicherung relevanten Operationen nach einheitlichen, digitalen Standards erfassen und melden.
**Zusammenfassung des Beschlusses vom 18. Juni 2025**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 die technischen Vorgaben (Spezifikation) für die Sammlung von Sozialdaten bei den Krankenkassen beschlossen. Ziel ist die Evaluation der sogenannten Mindestmengenregelungen für komplexe Operationen an der Speiseröhre (Ösophagus).
Die Umsetzung und Veröffentlichung dieser Spezifikation wurde dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übertragen.
**Wesentliche Inhalte des Beschlusses und der dazugehörigen Anlage:**
1. **Ziel und Zweck:**
* Die Spezifikation dient dazu, eine einheitliche, valide und vergleichbare Datengrundlage für die wissenschaftliche Überprüfung (Evaluation) der Mindestmengenregelungen zu schaffen.
* Es soll untersucht werden, wie sich die Vorgabe von Mindestfallzahlen pro Krankenhaus auf die Behandlungsqualität bei komplexen Speiseröhren-Eingriffen auswirkt.
2. **Daten und Zeitraum:**
* Für die Evaluation werden Sozialdaten von Krankenkassen für die **Erfassungsjahre 2018 bis 2025** herangezogen.
* Um Vorerkrankungen und den weiteren Verlauf nach der Operation zu analysieren, werden für die ausgewählten Patienten Daten aus einem längeren Zeitraum erhoben: **vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2026**. Dies schließt einen 12-monatigen Zeitraum vor und einen bis zu 24-monatigen Zeitraum nach dem Eingriff ein (Lead-in und Follow-up).
3. **Datenauswahl (Selektion):**
Die Auswahl der relevanten Fälle erfolgt in zwei Schritten:
* **Patientenfilter:** Es werden alle Versicherten identifiziert, die zwischen 2018 und 2025 eine der definierten komplexen Operationen an der Speiseröhre hatten und dabei mindestens 18 Jahre alt waren.
* **Leistungs- und Medikationsfilter:** Für diese Patientengruppe werden zusätzlich Daten zu weiteren Diagnosen (z.B. Komplikationen, Begleiterkrankungen) und Prozeduren aus dem erweiterten Zeitraum (2017-2026) gesammelt.
4. **Datenquellen und Lieferfristen:**
* Die Daten stammen aus verschiedenen Abrechnungsbereichen der Krankenkassen, u.a. stationäre Daten (§ 301 SGB V) und ambulante/vertragsärztliche Daten (§ 295 SGB V).
* Die Krankenkassen müssen die Daten in drei Lieferzeiträumen im **3. und 4. Quartal 2026 sowie im 1. Quartal 2027** an die zuständige Datenannahmestelle übermitteln.
5. **Technische Umsetzung:**
* Das Dokument enthält sehr detaillierte technische Anleitungen für die IT-Abteilungen der Krankenkassen.
* Es werden genaue **Listen mit medizinischen Kodes (OPS für Prozeduren und ICD für Diagnosen)** vorgegeben, um die relevanten Fälle und Ereignisse eindeutig zu identifizieren.
* Die Spezifikation wird als neues Modul mit der Bezeichnung **"EOS"** (für Ösophagus) in die bestehenden Strukturen der Sozialdatenerhebung integriert.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 eine detaillierte technische Spezifikation für die Nutzung von Sozialdaten der Krankenkassen beschlossen. Ziel ist die Evaluation der **Mindestmengenregelungen (Mm-R)** für die Versorgung von sehr kleinen **Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm**.
Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wurde mit der Erstellung und Veröffentlichung dieser Spezifikation beauftragt.
**Die wichtigsten Punkte im Überblick:**
1. **Zweck:** Die Spezifikation dient als technische Anleitung für die Krankenkassen. Sie legt fest, welche Daten für die Evaluation gesammelt, aufbereitet und übermittelt werden müssen. Das Hauptziel ist es, zu überprüfen, ob die Vorgabe von Mindestfallzahlen pro Krankenhaus zu besseren Behandlungsergebnissen bei dieser besonders vulnerablen Patientengruppe führt.
2. **Erfasste Patientengruppe:**
* Lebendgeborene Kinder, die bei Krankenhausaufnahme **höchstens zwei Tage alt** sind.
* Aufnahmegewicht von **unter 1.250 Gramm**.
3. **Erfassungszeitraum:**
* Die Evaluation umfasst Patientenfälle aus den Jahren **2018 bis 2025**.
* Für jeden Fall werden Daten über einen Zeitraum von **24 Monaten nach der Erstbehandlung** gesammelt (Follow-up), um Langzeitergebnisse wie Sterblichkeit und Morbidität zu analysieren.
4. **Technische Umsetzung:**
* Die Spezifikation wird als neues Modul namens **"ENEOS"** eingeführt.
* Sie enthält exakte **Filterkriterien**, um die relevanten Fälle zu identifizieren, sowie eine präzise Liste der zu exportierenden Datenfelder (z. B. Diagnosen, Prozeduren, Aufnahmedaten, Sterbedatum).
* Die Datenlieferungen durch die Krankenkassen sollen quartalsweise in den Jahren **2026 und 2027** erfolgen.
* Aufgrund der patientenidentifizierenden Daten ist die Einbindung einer **Vertrauensstelle zur Pseudonymisierung** vorgesehen.
Zusammenfassend schafft der Beschluss die technische Grundlage, um durch eine umfassende Datenauswertung zu prüfen, wie wirksam die Mindestmengenregelung für die Versorgung von extrem unreifen Frühgeborenen ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat durch seinen Unterausschuss Qualitätssicherung am 4. Juni 2025 einen Antrag von Herrn Erik Bauer vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) genehmigt, der die **sekundäre Nutzung von Daten** erlaubt.
Das genehmigte Projekt mit dem Titel **"Prävalenzvergleiche von Angaben in QS- und Sozialdaten"** zielt darauf ab, Daten aus den Qualitätssicherungsverfahren (QS) QS HGV und QS KEP mit Sozialdaten zu vergleichen. Hintergrund ist die Annahme, dass QS-Daten möglicherweise unterdokumentiert sind (z.B. bezüglich Komplikationen, Mortalität oder Kodierungen), was zu verzerrten Qualitätsindikatoren führen könnte.
Das IQTIG wird die Prävalenzen bestimmter Endpunkte, Prozeduren und Diagnosen in beiden Datenquellen (QS-Daten und bereits vorhandene Sozialdaten) vergleichen, um Abweichungen festzustellen. Die Ergebnisse sollen Auswirkungen auf Qualitätsanalysen aufzeigen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, insbesondere hinsichtlich einer möglichen stärkeren Integration von Sozialdaten, liefern. Eine Verknüpfung der Daten auf Einzelfall- oder Leistungserbringerebene ist dabei nicht notwendig.