Okay, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 einen Beschluss zur Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) gefasst, der hauptsächlich das Berichtsjahr 2024 betrifft.
Die wesentlichen Punkte sind:
1. **Textliche Anpassungen:** In den Paragrafen 5 und 9 der Qb-R wird die Formulierung "zur Anlage" gestrichen (rein redaktionelle Änderung).
2. **Neuer Anhang 1:** Für das Berichtsjahr 2024 wird ein neuer **"Anhang 1: Datensatzbeschreibung"** eingefügt. Dieser Anhang definiert detailliert die technische Struktur (XML-Format) und die Inhalte für die elektronische Übermittlung des Qualitätsberichts. Er enthält umfangreiche Spezifikationen für zahlreiche Datenelemente, darunter z.B. Krankenhausdaten, Leistungsangebote (medizinisch-pflegerisch, nicht-medizinisch), Barrierefreiheit, Personal (Ärzte, Pflegekräfte, therapeutisches Personal), Qualitäts- und Risikomanagement, Hygiene, Beschwerdemanagement, Arzneimitteltherapiesicherheit, Notfallversorgung, Fachabteilungsdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen.
3. **Änderung in Anhang 2:** In der Auswahlliste für "Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote" (Anhang 2) wird der Code für das "Spezielle Leistungsangebot für an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten" von **"MP69" auf "MP70"** geändert. Die Beschreibung des Angebots bleibt inhaltlich gleich.
4. **Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
**Zusammenfassend:** Der Beschluss aktualisiert die Vorgaben für die Qualitätsberichte 2024, insbesondere durch die detaillierte Festlegung des elektronischen Datenformats (XML) in einem neuen, sehr umfangreichen Anhang (Anhang 1) und eine spezifische Code-Änderung in den Auswahllisten (Anhang 2).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 Änderungen an den **Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)** für das Berichtsjahr 2024 beschlossen. Grundlage ist § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V.
Die wesentlichen Punkte der Entscheidung sind:
* **Einfügung des "Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2024: Datensatzbeschreibung"**: Dieser Anhang setzt die bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 eingeführte "Anlage für das Berichtsjahr 2024: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts" technisch um und konkretisiert sie.
* **Textliche Anpassungen in der Qb-R**: In § 5 Absatz 2 sowie § 9 Absätze 2 und 3 wird bei der Nennung der Anhänge der Zusatz "zur Anlage" gestrichen.
* **Änderung in "Anhang 2 für das Berichtsjahr 2024: Auswahllisten"**: In der Auswahlliste zu Kapitel A-5 (medizinisch-pflegerische Leistungsangebote) wird dem Auswahlelement „Spezielles Leistungsangebot für an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten“ die Nummer MP70 zugewiesen.
Durch diesen Beschluss entstehen laut G-BA **keine neuen Bürokratiekosten** für die Leistungserbringer, da keine neuen oder geänderten Informationspflichten eingeführt werden.
Der Beschluss wurde nach Beratungen in der Arbeitsgruppe Qualitätsbericht und im Unterausschuss Qualitätssicherung unter Beteiligung der relevanten Organisationen (Verband der privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat, Bundespsychotherapeutenkammer) gefasst. Diese sowie die Patienten- und Ländervertretung tragen den Beschluss mit bzw. äußerten keine Bedenken.
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 eine **Änderung der Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL)** beschlossen.
Kernpunkt ist die **Präzisierung von § 7 Absatz 7**, der die Konsequenzen für Krankenhäuser regelt, die erforderliche Daten nicht fristgerecht übermitteln:
* Wenn ein Krankenhaus **trotz zweimaliger Aufforderung** (mit jeweils vierwöchiger Frist) die notwendigen Nachweisdaten (§ 6) nicht übermittelt, wird ein **finanzieller Abschlag von 75 Prozent** fällig.
* Dieser Abschlag bezieht sich auf die **Leistungen gemäß Anlage 1** der Richtlinie.
* Der Abschlag gilt für den **Zeitraum vom Tag nach Ablauf der zweiten gesetzten Frist bis zum Tag, an dem das Krankenhaus die Daten tatsächlich übermittelt.**
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 eine Änderung der **Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL)** beschlossen.
Die Änderung betrifft **§ 7 Absatz 7** der Richtlinie und dient der **Klarstellung**. Sie wurde aufgrund von ersten Erfahrungen mit dem Verfahrensstart der **Strukturabfrage gemäß § 8 QSFFx-RL** sowie externen Hinweisen erforderlich.
Konkret wird in § 7 Absatz 7 präzisiert:
* Für welchen **Zeitraum** ein **Abschlag** (bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen) vorzunehmen ist.
* Dass die **Aufforderungen zur Übermittlung der Daten** für das Nachweisverfahren durch die **Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen** erfolgen.
Die QSFFx-RL legt Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität für die operative Versorgung von erwachsenen Patientinnen und Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fest.
Durch die beschlossene Änderung entstehen laut G-BA **keine neuen oder geänderten Informationspflichten** und somit **keine Bürokratiekosten** für die Leistungserbringer.
Der Beschluss wurde nach Beratungen in der Arbeitsgruppe Umsetzung QSFFx-RL (ab 15. März 2024) und im Unterausschuss Qualitätssicherung (u.a. 5. März 2025) gefasst. Die Patientenvertretung und die Ländervertretung tragen den Beschluss mit. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat wurden beteiligt und äußerten keine Bedenken.
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 20. März 2025:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die **Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) zu erweitern**.
1. **Neuer Eingriff:** Zukünftig haben Patientinnen und Patienten auch bei **geplanten Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen** (Behandlung von Verengungen der Halsschlagader) Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Dies umfasst sowohl offen-chirurgische als auch endovaskuläre (minimalinvasive) Verfahren.
2. **Gegenstand der Zweitmeinung:** Die Zweitmeinung bezieht sich auf die **medizinische Notwendigkeit (Indikationsstellung)** für diesen Eingriff.
3. **Qualifizierte Ärzte für die Zweitmeinung:** Die Zweitmeinung dürfen nur Fachärzte folgender Richtungen abgeben:
* Neurologie
* Innere Medizin und Angiologie
* Innere Medizin und Kardiologie
* Gefäßchirurgie
* Radiologie (mit spezifischer Expertise in endovaskulären Verfahren)
* Neuroradiologie
* Neurochirurgie
4. **Interdisziplinarität:** Die Prüfung der Indikation im Zweitmeinungsverfahren soll **interdisziplinär erfolgen, wobei immer ein Neurologe einbezogen** werden muss.
5. **Inkrafttreten:** Die Änderung tritt am **ersten Tag des zweiten Quartals nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger** in Kraft.
Kurz gesagt: Patienten können künftig eine zweite ärztliche Meinung einholen, bevor sie sich einer Operation oder einem minimalinvasiven Eingriff an einer verengten Halsschlagader unterziehen. Dafür sind bestimmte Fachärzte zugelassen, und das Verfahren soll unter Einbeziehung eines Neurologen erfolgen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, **Eingriffe zur Revaskularisation von Karotis-Stenosen** in den Besonderen Teil der **Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL)** aufzunehmen. Dies bedeutet, dass Versicherte bei einer Indikationsstellung für diese Eingriffe künftig einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben.
**Rechtliche Grundlage und Auswahlkriterien:**
* Die Aufnahme basiert auf § 27b SGB V, der einen Zweitmeinungsanspruch für planbare Eingriffe vorsieht, bei denen aufgrund der Mengenentwicklung die Gefahr einer Indikationsausweitung besteht.
* Bei Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation handelt es sich überwiegend um solche planbaren Eingriffe.
* Die Auswahl berücksichtigte Kriterien wie den Nutzen für Patientinnen und Patienten (Unterstützung der informierten Entscheidung), die Vermeidung unnötiger Eingriffe, das Leistungsgeschehen, konservative/weniger invasive Alternativen, die Evidenzlage und bestehende Qualitätssicherungsmaßnahmen.
**Begründungen für die Aufnahme:**
1. **Planbarkeit:** Die Eingriffe (Endarteriektomie, perkutan-transluminale Verfahren mit Ballon/Stent) sind grundsätzlich planbar. Notfälle (z.B. bei akutem Schlaganfall/TIA) sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Abgrenzung trifft die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt.
2. **Mengenanfälligkeit:**
* Ein **IQWiG-Bericht [7]** zur Auswahl von Eingriffen für das Zweitmeinungsverfahren lieferte wesentliche Grundlagen. Die im Bericht analysierte Literatur bezog sich spezifisch auf die Karotis.
* Der IQWiG-Bericht zeigte für Endarteriektomien (allerdings nicht nur Karotis) einen demografisch bereinigten Fallzahlanstieg von ca. 23% (2008-2018) und eine hohe regionale Variation (Extremalquotient 10,5 für 2018).
* Eine Studie von Kuehnl et al. [10] (Daten 2012-2014), die spezifisch Karotis-Revaskularisierungen (offen und endovaskulär) betrachtete, fand ebenfalls erhebliche regionale Variationen (Raten von ~13 bis ~89 pro 100.000 Einwohner), was Fragen zur Leitlinienadhärenz und bedarfsgerechten Versorgung aufwarf.
* Der G-BA sieht die Mengenanfälligkeit insbesondere aufgrund der regionalen Praxisvariationen als gegeben an.
3. **Bestehende Qualitätssicherung (QS):**
* Es existiert ein **QS-Verfahren nach DeQS-RL** [6] zu Karotis-Revaskularisationen mit Indikatoren zur Indikationsstellung [8].
* Diese Indikatoren zeigten für 2022 bundesweit hohe Erfüllungsraten (>98%) [9].
* **Aber:** Der G-BA sieht diese QS-Indikatoren als Mindestkriterien (primär Stenosegrad ≥60% asymptomatisch / ≥50% symptomatisch). Sie bilden nicht die komplexere Entscheidungsfindung ab (z.B. Berücksichtigung von Komorbiditäten, funktionellem Status, Wahl zwischen konservativer, operativer oder endovaskulärer Therapie).
* Die Zweitmeinung wird daher als sinnvoll erachtet, um diese differenzierteren Fragen zu klären.
4. **Therapiealternativen:** Neben den invasiven Verfahren steht die konservative, optimierte medikamentöse Therapie (Statine, Thrombozytenaggregationshemmer etc.) sowie die Reduktion kardiovaskulärer Risikofaktoren zur Verfügung (gemäß S3-Leitlinie [3]). Die Wahl hängt von vielen Faktoren ab (Stenosegrad, Risiko, Symptomatik etc.).
5. **Evidenzbasierung:**
* Die Evidenzlage (basierend auf IQWiG-Bericht [7] und S3-Leitlinie [3]) ist komplex. Es gibt zahlreiche Studien, meist aber nur 2-armige Vergleiche. Ein direkter Vergleich aller drei Ansätze (konservativ, offen-chirurgisch, endovaskulär) in einer Studie (SPACE-2) scheiterte.
* Die S3-Leitlinie [3] sieht Eingriffe ab 50% (symptomatisch) bzw. 60% (asymptomatisch) Stenose als erwägenswert an.
* Bei asymptomatischen und symptomatischen (≥50%) Stenosen wird dem offen-chirurgischen Vorgehen (Endarteriektomie) eine bessere Evidenzbasis und stärkere Empfehlung zugesprochen als dem endovaskulären, wobei Subgruppen diskutiert werden. Bei ≥70% symptomatischer Stenose wird die Operation empfohlen.
* Es bestehen Unsicherheiten und offene Fragen (z.B. durch ältere Studien mit nicht-optimaler Medikation). Die Indikationsstellung, insbesondere bei asymptomatischen Fällen, wird weiter diskutiert.
**Geltungsbereich (OPS-Kodes):**
* Endarteriektomie: **5-381.0**
* Perkutan-transluminale Intervention (Ballonangioplastie/Stent): **8-836.0** (ggf. mit **8-840** oder **8-841**)
**Anforderungen an Zweitmeiner (§ 2 des Eingriffs 13):**
* Berechtigte Facharztgruppen:
* Neurologie
* Innere Medizin und Angiologie
* Innere Medizin und Kardiologie
* Gefäßchirurgie
* Radiologie (*mit zusätzlicher Expertise*)
* Neurochirurgie
* **Besonderheit Radiologie:** Fachärztinnen/-ärzte für Radiologie benötigen zusätzliche nachgewiesene Expertise in endovaskulären Verfahren:
* Mindestens 100 endovaskuläre Interventionen (davon ≥10 an supraaortalen extrakraniellen Gefäßen)
* Mindestens 30 Stunden einschlägige theoretische Fortbildung
* Diese Anforderungen orientieren sich am DeGIR-/DGNR-Zertifikat "Spezialist:in für minimal-invasive Schlaganfalltherapie (Modul E)" [4], können aber auch anders nachgewiesen werden.
* **Hinweis der Bundesärztekammer (BÄK):** Die BÄK kritisierte die zusätzlichen Anforderungen an Radiologen als nicht nachvollziehbar, da interventionelle Radiologie Teil der Weiterbildung sei, und empfahl deren Streichung. Der G-BA hielt jedoch an den spezifischen Anforderungen fest, da er die besondere Erfahrung für die Indikationsbeurteilung hier als relevant ansieht.
* **Empfehlung:** Zur Indikationsstellung, insbesondere zur Differenzierung symptomatisch/asymptomatisch, wird die Hinzuziehung von Neurologinnen/Neurologen empfohlen (gemäß S3-LL).
**Inkrafttreten:**
* Am ersten Tag des Quartals, das auf das der Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgende Quartal folgt (um KVen Zeit für die Umsetzung der Genehmigungsverfahren zu geben).
**Bürokratiekosten:**
* Für Leistungserbringer (Ärztinnen/Ärzte), die eine Genehmigung als Zweitmeiner beantragen, entstehen geschätzte **einmalige Bürokratiekosten von 162.512 Euro** (basierend auf ca. 1.465 erwarteten Anträgen) und **jährliche Kosten von 16.307 Euro** (für ca. 147 neue Anträge pro Jahr).
Gerne, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses:
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 20. Februar 2025:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die **Mindestmengenregelungen für Operationen bei Rektumkarzinomen** (Nummer 13 der Anlage) geändert.
* **Änderung:** Mehrere spezifische **Operationskodes (OPS)** für Rektumkarzinomchirurgie (5-484.07, 5-484.17, 5-484.37, 5-484.57, 5-484.62, 5-484.66, 5-484.67, 5-484.69 und 5-484.x7) werden aus der Liste der relevanten Eingriffe für die **OPS Version 2025 gestrichen**.
* **Folge:** Diese spezifischen Operationen zählen **nicht mehr** zur Erfüllung der Mindestmenge (Mindestfallzahl), die Krankenhäuser für die Durchführung dieser Eingriffe nachweisen müssen.
* **Inkrafttreten:** Die Änderung tritt **rückwirkend zum 1. Januar 2025** in Kraft.
Die detaillierten Gründe für diese Entscheidung sind auf der Website des G-BA verfügbar.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Januar 2025 legt die "Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz" (QbT-RL) in ihrer Erstfassung fest. Ziel dieser Richtlinie ist es, die **Transparenz und Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung zu erhöhen**, indem einrichtungsbezogene, risikoadjustierte Vergleiche von Leistungserbringern öffentlich zugänglich gemacht werden.
Grundlage dafür sind **bereits existierende Qualitätsdaten** aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), es werden **keine neuen Daten erhoben**. Die Richtlinie soll Patienten und Ärzten bei der **Auswahl von Leistungserbringern helfen** und die Leistungserbringer selbst zu **Qualitätsverbesserungen motivieren**.
**Wichtige Punkte der Richtlinie:**
* **Datenquellen und Verantwortlichkeiten:** Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und die Landesarbeitsgemeinschaften sind für die Datenbereitstellung zuständig. Eine beim IQTIG eingerichtete "Annahmestelle QbT" ist für die Annahme, Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten verantwortlich.
* **Prüfung und Auswahl der Daten:** Das IQTIG prüft die vorhandenen Qualitätsdaten auf Eignung und Notwendigkeit für die Veröffentlichung und gibt Empfehlungen an den G-BA. Der G-BA entscheidet final über die zu veröffentlichenden "Vergleichsdaten".
* **Kriterien für die Veröffentlichung:** Die Daten müssen geeignet, risikoadjustiert und dem Leistungserbringer zurechenbar sein. Es gibt Mindestvoraussetzungen, wie z.B. die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens und eine Mindestfallzahl von vier Patienten pro Einrichtung und Indikator.
* **Aufbereitung und Veröffentlichung:** Die Annahmestelle QbT bereitet die Daten zielgruppenorientiert, risikoadjustiert und datenschutzkonform auf. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich zum 15. Januar in einem Online-Portal und ist allgemeinverständlich und barrierefrei gestaltet. Leistungserbringer erhalten vorab die Möglichkeit zur Kommentierung ihrer Daten.
* **Evaluation:** Die Richtlinie wird regelmäßig extern evaluiert, um ihre Wirksamkeit und mögliche Umsetzungshindernisse zu überprüfen.
Die Richtlinie **tritt am 1. Januar 2026 in Kraft**. Sie soll dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung transparenter zu gestalten und die Qualität durch den Vergleich der Leistungserbringer zu verbessern.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Januar 2025 ändert die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL). Die Änderungen für das Jahr 2025 betreffen primär die **Verlängerung von Fristen**:
* **§ 10 Absätze 2 und 3:** Die in diesen Absätzen genannten Fristen werden jeweils um ein Jahr **bis zum 31. Dezember 2026 bzw. 31. Dezember 2025 verlängert.**
* **Anlage 3 Abschnitt A1.3:** Auch hier wird eine Frist **bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.**
Die geänderte Richtlinie tritt **am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.** Die **Begründung** für diesen Beschluss ist auf der Webseite des G-BA (www.g-ba.de) einsehbar.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss Fristverlängerungen innerhalb der QSFFx-RL für die Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur beinhaltet.**
Die tragenden Gründe beziehen sich auf Änderungen der Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL) für das Jahr 2025. Hauptaspekt ist die Verlängerung einer Ausnahmeregelung nach §10 Abs. 2 und 3:
Die Richtlinie schreibt vor, dass Krankenhäuser eine Fachabteilung für Chirurgie/Unfallchirurgie und Innere Medizin vorhalten müssen. Eine bis Ende 2025 befristete Ausnahmeregelung erlaubt Krankenhäusern ohne internistische Fachabteilung die Weiterbehandlung, wenn sie eine 24-stündige internistische Arztpräsenz und Rufbereitschaft eines Facharztes sicherstellen.
Das IQTIG wurde beauftragt, die Versorgungsqualität zwischen Häusern mit und ohne Ausnahmeregelung zu vergleichen. Der Abschlussbericht vom Oktober 2024 zeigte, dass nur 2 von 882 Krankenhausstandorten die Ausnahme in Anspruch nahmen. Bei diesen wurden 101 von insgesamt 119.907 Patienten behandelt. Die Qualität der Versorgung in den Ausnahmehäusern war vergleichbar mit den regulären Standorten.
Aufgrund der geringen Fallzahl und möglicher weiterer Ausnahmefälle wurde die Frist für den Ausnahmetatbestand bis zum 31.12.2026 verlängert. Eine erneute Prüfung soll anhand der Strukturabfrage 2024 erfolgen.
Die Änderungen wurden am 16. Januar 2025 vom G-BA beschlossen und von Patientenvertretung sowie Ländervertretung mitgetragen.
Der G-BA hat am 16. Januar 2025 beschlossen, dass zwei Regelungen zum 12. Dezember 2024 außer Kraft treten:
Die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) von 2016
Die Liste der Qualitätsindikatoren für Krankenhausplanungsentscheidungen nach § 136c Abs. 1 Satz 1 SGB V
Die letzte Änderung der ersten Regelung erfolgte am 18. April 2024, die der zweiten am 21. Dezember 2023.
Die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) und die zugehörige Liste der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren werden durch Beschluss des G-BA vom 16. Januar 2025 außer Kraft gesetzt. Grund dafür ist der Wegfall der gesetzlichen Grundlage (§ 136c Abs. 1 und 2 SGB V) durch das Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) am 12. Dezember 2024. Mit der Aufhebung der Richtlinie entfallen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 123.375 Euro für Datenvalidierungs- und Stellungnahmeverfahren. Der Beschluss wurde von der Patientenvertretung und den Ländervertretungen mitgetragen und es gab keine Bedenken seitens des PKV-Verbands, der Bundesärztekammer, des Deutschen Pflegerats und der Bundespsychotherapeutenkammer.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16. Januar 2025 ändert die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in den Paragraphen 55, 60 und 65 des Teils B. Die Änderungen betreffen die Verfahrensabläufe bei Stichprobenziehungen im Rahmen von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern.
Konkretisiert werden folgende Punkte:
* **Anforderung und Übermittlung von Mitarbeiterlisten:** Krankenhäuser müssen dem Medizinischen Dienst (MD) auf Anfrage innerhalb von 14 Tagen eine Aufstellung der Mitarbeitenden relevanter Berufsgruppen gemäß der PPP-RL zukommen lassen.
* **Stichprobenziehung durch den MD:** Der MD zieht aus diesen Listen innerhalb von 14 Tagen Stichproben pro Berufsgruppe.
* **Unverzügliche Mitteilung der Stichprobenergebnisse:** Der MD muss das Ergebnis der Stichprobe dem Krankenhausstandort umgehend mitteilen.
* **Fristbeginn für Kontrolltermine:** Abweichend von bisherigen Regelungen beginnen die Fristen zur Vereinbarung und Durchführung von Kontrollterminen erst mit der Bekanntgabe der Stichprobenergebnisse an das Krankenhaus.
* **Klarstellung zur Unverzüglichkeit:** Es wird klargestellt, dass die Mitteilung des MD an das Krankenhaus "unverzüglich" zu erfolgen hat.
Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss wird auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
Die tragenden Gründe beziehen sich auf eine Änderung der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL), speziell auf Änderungen in §§ 55, 60 und 65 Teil B. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Anpassung und Ergänzung von Fristen im Rahmen der Kontrollen des Personaleinsatzes durch den Medizinischen Dienst (MD).
Der Beschluss regelt konkret den Verfahrensablauf zwischen MD und Krankenhaus in vier Schritten:
1. MD fordert eine Liste aller Mitarbeitenden je Berufsgruppe an
2. Krankenhaus übermittelt diese Liste innerhalb von 14 Tagen
3. MD zieht innerhalb von 14 Tagen eine Stichprobe
4. MD übermittelt das Ziehungsergebnis unverzüglich an das Krankenhaus
Neu geregelt wurde, dass die Frist zur Durchführung der Kontrolle erst mit Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse an das Krankenhaus beginnt. Außerdem wurde klargestellt, dass die Information über das Ziehungsergebnis vom MD unverzüglich an das Krankenhaus zu übermitteln ist.
Der Beschluss wurde am 16. Januar 2025 vom G-BA verabschiedet und von allen beteiligten Organisationen mitgetragen. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten durch die Änderungen.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL). Die Änderungen, die zum Erfassungsjahr 2025 in Kraft treten, betreffen hauptsächlich Teil 1 der Richtlinie, die Rahmenbestimmungen.
**Die wichtigsten Änderungen umfassen:**
* **Präzisierungen der Verantwortlichkeiten:** Die Rollenverteilung zwischen den Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen), der Bundesstelle, den Krankenkassen und dem G-BA in Bezug auf die Qualitätssicherung werden klarer definiert. Die Aufgaben der Bundesstelle werden stärker an die der LAGen angeglichen.
* **Neufassung von § 17 zur Bewertung von Auffälligkeiten und Qualitätssicherungsmaßnahmen:** Dieser zentrale Paragraph wurde grundlegend überarbeitet und beschreibt detailliert den Prozess der Bewertung rechnerischer Auffälligkeiten in Qualitätsdaten und die darauf aufbauenden Qualitätssicherungsmaßnahmen. Dazu gehören:
* **Das Stellungnahmeverfahren:** Ein formalisierter Prozess, in dem Leistungserbringer zu Auffälligkeiten Stellung nehmen können und eine qualitative Bewertung erfolgt.
* **Gestuftes Maßnahmensystem:** Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in zwei Stufen unterteilt: fördernde Maßnahmen (Stufe 1, z.B. Beratungen, Fortbildungen) und Maßnahmen bei schwerwiegenden Verstößen (Stufe 2, z.B. Information von Behörden, Empfehlung zu Vergütungsabschlägen).
* **Möglichkeit zum "Fachlichen Dialog" bei besonders guten Ergebnissen.**
* **Regelungen zum Umgang mit schwerwiegenden Verstößen und Verweigerung der Mitwirkung.**
* **Änderungen in § 18 zu Rückmeldeberichten:** Die Bereitstellung und Übermittlung von Rückmeldeberichten an Leistungserbringer wird präzisiert. Die Berichte sollen elektronisch und maschinenlesbar bereitgestellt werden, und Verzögerungen müssen kommuniziert werden.
* **Weitere redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen** in verschiedenen Paragraphen, darunter Anpassungen von Paragraphenverweisen und Streichungen einzelner Wörter zur Präzisierung des Textes.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Änderungen der DeQS-RL für 2025 vor allem den Ablauf der Qualitätssicherungsprozesse detaillierter regeln, Verantwortlichkeiten klarer zuordnen und den Umgang mit Auffälligkeiten und die Einleitung von Maßnahmen systematisieren und transparenter gestalten.**
Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die vollständigen Tragenden Gründe für diesen Beschluss sind auf der Webseite des G-BA einsehbar.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) und fügt ein neues **Verfahren 20: Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS Sepsis)** hinzu.
**Ziele des Verfahrens QS Sepsis sind:**
* **Verbesserung der Qualität der Sepsis-Versorgung** im stationären Sektor für erwachsene, gesetzlich krankenversicherte Patienten.
* **Messung, Vergleich und Bewertung qualitätsrelevanter Aspekte** wie Sepsisrisiko-Einstufung, mikrobiologische Diagnostik, Infektionsprävention, antiinfektive Therapie, standardisierte Prozesse, Schulungen und Patientenergebnisse (Mortalität, Morbidität, Pflegebedürftigkeit).
* **Konkrete Ziele sind die Reduzierung von Mortalität, Morbidität und Pflegebedürftigkeit**, die Verbesserung der Erkennung und Diagnostik (Blutkulturen), die Einführung standardisierter Prozesse (Schulungen, SOPs), die Optimierung der antiinfektiven Therapie und die Prävention katheterassoziierter Infektionen.
**Eckpunkte des Verfahrens:**
* **Beurteilung stationärer Sepsisfälle** (Indexfälle), exklusive Palliative Patienten und Fachabteilungen mit seltenen Sepsisfällen.
* **Einbeziehung von Follow-up-Daten** zu Pflegebedürftigkeit, Morbidität und Sterblichkeit.
* **Länderbezogene Durchführung**, Auswertungen können länderübergreifend erfolgen, aber keine Rückschlüsse auf einzelne Krankenhäuser in länderbezogenen Darstellungen.
* **Erfassungsjahr ist das Kalenderjahr** des Entlassungsdatums.
* **Evaluierung der Zielerreichung und des Verfahrens** durch den G-BA bis 30. Juni 2031, Entscheidung über Fortgang oder Außerkraftsetzung ab 2032.
* **Vollerhebung der Daten** in zugelassenen Krankenhäusern aufgrund variabler Fallzahlen und Follow-up-Ereignisse.
**Datenverarbeitung und -fluss:**
* **Daten von Krankenhäusern und Krankenkassen** (Patienten- und einrichtungsbezogene Daten).
* **Pseudonymisierung der Daten**, Löschung nach 60 Monaten.
* **Vorgaben für Datensatzformate und Softwarespezifikationen** durch das Institut nach § 137a SGB V.
* **Direkte Weiterleitung einrichtungsbezogener QS-Daten** an die Bundesauswertungsstelle.
* **Datenprüfung** gemäß bestehender Vorgaben.
**Berichte und Auswertungen:**
* **Rückmeldeberichte für Krankenhäuser** (jährlich, vierteljährlich) mit umfassenden Auswertungen und Vergleichen.
* **Länderbezogene Auswertungen für LAGen** (jährlich) in maschinenlesbarer Form.
* **Bundesqualitätsbericht** durch die Bundesauswertungsstelle.
**Weitere Regelungen:**
* **Fachkommissionen** mit spezifischer Zusammensetzung (Intensivmedizin, Infektiologie, Krankenhaushygiene, operative Fachgebiete, Krankenkassenvertreter).
* **Expertengremium auf Bundesebene**.
* **Detaillierte Datenlieferfristen** für Krankenhäuser und Krankenkassen.
* **Fristen für Berichte** an LAGen, Krankenhäuser und G-BA.
* **Regelungen zu fehlender Dokumentation** werden bis Ende 2025 beschlossen, keine Vergütungsabschläge für 2026.
* **Übergangsregelung für 2026-2028** mit modifizierten Verfahren und Evaluierung. Ergebnisse von 2026 werden nicht einrichtungsbezogen veröffentlicht.
**Inkrafttreten:** 1. Januar 2026.
Zusammenfassend führt der G-BA mit diesem Beschluss ein umfassendes Qualitätssicherungsverfahren für die Sepsisbehandlung ein, um die Versorgung von Sepsispatienten in Deutschland datenbasiert zu verbessern und die Ergebnisqualität zu steigern.
Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) wird um das Verfahren "QS Sepsis" ergänzt. Die wichtigsten Inhalte sind:
Das QS-Verfahren umfasst die Diagnostik und Therapie der Sepsis für volljährige gesetzlich Versicherte in nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Ziel ist die Reduzierung von Mortalität, neu auftretender Morbidität und Pflegebedürftigkeit durch:
- Erhöhte Aufmerksamkeit und frühzeitige Identifikation von Sepsis-Symptomen
- Frühzeitige Diagnostik und Therapie
- Verbesserung der antiinfektiven Therapie und Infektionsprävention
- Schulungen
Das Verfahren wird länderbezogen durchgeführt und basiert auf einer Vollerhebung, da:
- Teilweise geringe Fallzahlen pro Krankenhaus vorliegen
- Follow-up-Ereignisse hinsichtlich Eintritt und Ort nicht vorhersehbar sind
Die Datengrundlage besteht aus:
- Fallbezogener QS-Dokumentation der Krankenhäuser
- Sozialdaten der Krankenkassen
- Einrichtungsbezogener QS-Dokumentation der Krankenhäuser
Für die ersten drei Jahre ab 2026 gilt eine Übergangsregelung mit eingeschränkten Maßnahmen bei Auffälligkeiten. Die Ergebnisse aus 2026 werden nicht einrichtungsbezogen veröffentlicht.
Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretern der Krankenhäuser, Krankenkassen, Pflege und der Patientenvertretung zusammen. Die konkreten Indikatoren und zu erhebenden Daten werden noch in separaten Anlagen festgelegt.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL). **Neu ist, dass für den "Eingriff 11" zukünftig auch Radiologen mit Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie) als Zweitmeinungsgeber zugelassen sind.** Diese müssen mindestens 100 endovaskuläre Interventionen und 20 Fortbildungseinheiten nachweisen können. Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss wird auf der G-BA-Website veröffentlicht.
**Zusammengefasst:** Der G-BA erweitert die Zweitmeinungsrichtlinie für den "Eingriff 11" um die Fachrichtung interventionelle Radiologie, unter der Voraussetzung bestimmter Qualifikationsnachweise.
Der Beschluss bezieht sich auf eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) und betrifft die Aufnahme der Fachrichtung Radiologie für den Eingriff 11 (elektive Eingriffe zu Aortenaneurysmen) im Besonderen Teil der Richtlinie.
Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Erbringung der Zweitmeinung berechtigt. Sie müssen über eine besondere Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie) verfügen, die durch mindestens 100 endovaskuläre Interventionen und mindestens 20 einschlägige theoretische Fortbildungsstunden nachzuweisen ist.
Die bereits zuvor berechtigten Fachrichtungen für diesen Eingriff sind:
- Gefäßchirurgie
- Herzchirurgie
- Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Kardiologie
Für den Nachweis der erforderlichen Expertise kann entweder ein Zertifikat der DeGIR "DeGIR-Spezialist:in für minimal-invasive Gefäßmedizin (Module A + B)" vorgelegt werden oder ein anderer geeigneter Nachweis, der die Erfüllung der Anforderungen bezüglich Eingriffszahlen und Fortbildungsstunden belegt.
Durch die Änderung entstehen neue Informationspflichten für Leistungserbringer mit jährlichen Bürokratiekosten von 3.883 Euro sowie einmaligen Bürokratiekosten von 19.413 Euro.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Dezember 2024 eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) beschlossen.
Kern dieser Änderung ist die Anpassung der **Fachweiterbildungsquote**. Konkret wird in § 4 Absatz 3 der Richtlinie die Angabe für die Fachweiterbildungsquote **von 50% auf 30% reduziert**. Zusätzlich wird **Satz 5 in § 4 Absatz 3 der Richtlinie aufgehoben**.
Die geänderte Richtlinie tritt **am 1. Januar 2025 in Kraft**.
Die detaillierte Begründung für diesen Beschluss wird auf der Webseite des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
**Kurz gesagt:** Der G-BA hat die Fachweiterbildungsquote in der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma von 50% auf 30% gesenkt und einen weiteren Satz in dem entsprechenden Paragraphen gestrichen. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2025.
Die QBAA-RL (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma) wird hinsichtlich der Fachweiterbildungsquote für Pflegepersonal geändert. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Die Quote von weitergebildetem Pflegepersonal wird von bisher 50% auf 30% reduziert
- Der Stationsbezug der Fachweiterbildungsquote bleibt bestehen
- Weiterhin muss mindestens eine fachweitergebildete Pflegekraft pro Schicht anwesend sein
- Die bisherige Übergangsregelung zur Anrechnung berufserfahrener Pflegekräfte ohne Weiterbildung entfällt
Die Reduzierung wird wie folgt begründet:
- Die 50%-Quote war für viele Krankenhäuser aufgrund des Fachkräftemangels nicht erreichbar (weniger als die Hälfte der Intensivstationen erfüllte diese Quote)
- Durch den medizinisch-technischen Fortschritt werden ca. 80% der BAA-Eingriffe mittlerweile endovaskulär durchgeführt, wodurch sich das Risiko deutlich reduziert hat
- Vergleichbare G-BA-Richtlinien sehen niedrigere Quoten vor
Der Beschluss wurde am 19. Dezember 2024 gefasst. Die Patientenvertretung und der Deutsche Pflegerat äußerten Bedenken, während die Ländervertretung, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Bundesärztekammer keine Einwände hatten.
**Zusammenfassung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024:**
Der G-BA hat eine Änderung der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie beschlossen, die sich auf **Stammzelltransplantationen bei Multiplem Myelom** bezieht.
**Kernpunkte des Beschlusses:**
* **Änderung:** In der Anlage der Richtlinie wird **Nummer 12 gestrichen**.
* **Inkrafttreten:** Die Änderung tritt am **Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger** in Kraft.
* **Begründung:** Die detaillierten Gründe für diesen Beschluss werden auf der **Webseite des G-BA** veröffentlicht.
**Kurz gesagt:** Der G-BA hat eine spezifische Änderung an der Qualitätskontrollrichtlinie für Stammzelltransplantationen bei Multiplem Myelom vorgenommen, indem er Nummer 12 in der Anlage gestrichen hat. Die Änderung wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, und die Begründung ist online einsehbar.
Die tragenden Gründe beziehen sich auf Änderungen der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung, des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie bezüglich der Stammzelltransplantation beim Multiplen Myelom.
Der G-BA verlängert die Aussetzung der Bewertungsverfahren für zwei Methoden bis zum 31. Dezember 2026:
1. Autologe Mehrfachtransplantation (Tandemtransplantation) beim Multiplen Myelom:
- Ergebnisse zweier Studien (US-amerikanische NCT01109004 und europäische NCT01208766) lassen keine definitive Bewertung zu
- Ergebnisse der deutschen Studie DSMM XIV werden erst 2026 erwartet
2. Allogene Stammzelltransplantation beim Multiplen Myelom in der Erstlinientherapie:
- Neue Studienergebnisse (Kröger et al. 2023) reichen für Nutzenbewertung nicht aus
- Ergebnisse der Studie NCT01685814 werden ebenfalls erst 2026 erwartet
Zusätzlich wird der Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation aufgehoben, da ab 2025 die neue Mindestmengen-Regelung des G-BA für alle Einrichtungen gilt, die allogene Stammzelltransplantationen durchführen. Diese stellt eine ausreichende Qualitätssicherung sicher.
Mit der Aufhebung der Qualitätssicherungsmaßnahmen reduzieren sich die jährlichen Bürokratiekosten um insgesamt 17.724 Euro.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) für das Erfassungsjahr 2025.
**Wesentliche Änderungen:**
* **Verfahren QS PCI (Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie):** Es werden hauptsächlich redaktionelle Anpassungen vorgenommen, insbesondere die Aufhebung von Paragraphen (§§ 12 und 18) und die Anpassung von Verweisen innerhalb der Richtlinie (z.B. in §§ 17 und 19).
* **Verfahren QS WI (Vermeidung von nosokomialer Infektionen - postoperative Wundinfektion):**
* Der Anwendungsbereich wird auf Krankenhäuser präzisiert (§ 2).
* Es werden Paragraphen aufgehoben (§§ 5 Abs. 4 und 18).
* In § 10 wird ein Buchstabe gestrichen und die Nummerierung angepasst.
* § 12 wird umfassend geändert: Daten belegärztlicher Leistungen werden bei der Auswertung des Krankenhauses berücksichtigt. Ein Stellungnahmeverfahren wird obligatorisch bei verspäteter Datenübermittlung. Absätze 3 und 4 von § 12 werden aufgehoben.
* Es werden Verweisänderungen in §§ 17 und 19 vorgenommen.
* In Anlage II werden Tabellen angepasst (Streichung und Umnummerierung von Zeilen in Tabelle d, Anpassung der Formulierung in Tabelle e, um Compliance-Beobachtungen zur Händedesinfektion in der ambulanten Versorgung zu berücksichtigen).
* **Verfahren QS NET (Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen):** Auch hier gibt es hauptsächlich redaktionelle Änderungen: Aufhebung von Paragraphen (§§ 12 Absätze 1-5 und 7, § 18) und Anpassung von Verweisen in §§ 12 und 17.
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss vor allem redaktionelle Anpassungen und Vereinfachungen in den genannten Qualitätssicherungsverfahren für das Erfassungsjahr 2025 vornimmt. Im Verfahren QS WI gibt es über die redaktionellen Änderungen hinaus inhaltliche Anpassungen bezüglich der Berücksichtigung belegärztlicher Leistungen und der Datenübermittlungspflichten.**
Die detaillierten Gründe für den Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
Die Änderungen der DeQS-RL beziehen sich auf drei QS-Verfahren: QS PCI (Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie), QS WI (Vermeidung nosokomialer Infektionen - postoperative Wundinfektionen) und QS NET (Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen).
Für QS PCI werden die Regelungen zur Bewertung von Auffälligkeiten, zu Fristen für Berichte, zur fehlenden Dokumentation von Datensätzen und zur Durchführung der Patientenbefragung angepasst.
Bei QS WI werden belegärztliche Leistungen künftig den Krankenhäusern zugeordnet und Belegärzte von der einrichtungsbezogenen QS-Dokumentation befreit. Hintergrund ist, dass Belegärzte wenig Einfluss auf die gemessenen Qualitätsindikatoren haben und ihre Leistungen in den Sozialdaten nicht eindeutig identifiziert werden können. Zudem werden die Dokumentationsvorgaben im einrichtungsbezogenen Dokumentationsbogen angepasst.
Für QS NET werden ebenfalls die Regelungen zur Bewertung von Auffälligkeiten, zu Fristen für Berichte und zur fehlenden Dokumentation überarbeitet.
Die Änderungen führen zu einer Entlastung bei den jährlichen Bürokratiekosten um etwa 25.118 Euro durch den Wegfall der Dokumentationspflicht für Belegärzte. Gleichzeitig entstehen einmalige Bürokratiekosten von 237.287 Euro für die Einarbeitung in geänderte Ausfüllhinweise.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und das Robert Koch-Institut wurden im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens beteiligt. Das RKI hatte keine Einwände, die BfDI gab keine Stellungnahme ab.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) für das Verfahren QS ambulante Psychotherapie im Erfassungsjahr 2025.
**Die wichtigsten Änderungen umfassen:**
* **Aufhebung von § 12:** Ein Paragraph im Verfahren QS ambulante Psychotherapie wird vollständig gestrichen.
* **Änderungen in § 16 (Datenübermittlung):** Die Fristen für die Datenübermittlung werden verschoben. Der ursprüngliche Termin 28. Januar wird auf den 12. Februar und der Termin 12. Februar (an die Vertrauensstelle) auf den 17. Februar (an die Bundesauswertungsstelle) verlegt. Zudem wird Satz 6 in § 16 Absatz 1 aufgehoben.
* **Anpassung von Verweisen:** In § 17, § 20 und Anlage II werden Verweise auf andere Paragraphen der Richtlinie aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Teil 1 § 17.
* **Klarstellung in § 18:** Der Begriff "dazu" wird in Bezug auf die Dokumentation von Datensätzen präzisiert.
* **Ergänzung in § 20:** Die "Vertrauensstelle" wird explizit als Datenannahmestelle neben den bereits genannten Datenannahmestellen Nordrhein und Westfalen-Lippe aufgeführt.
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss hauptsächlich Anpassungen und Klarstellungen im Bereich der Datenübermittlung und -verarbeitung innerhalb des QS-Verfahrens ambulante Psychotherapie für das Erfassungsjahr 2025 vornimmt.** Die genauen Gründe für diese Änderungen können auf der Webseite des G-BA eingesehen werden.
Die Änderung der DeQS-RL Teil 2 betrifft das QS-Verfahren "ambulante Psychotherapie" und umfasst folgende wesentliche Punkte:
1. Anpassung des Datenflusses:
- Die Vertrauensstelle wird aus dem Datenfluss herausgenommen, da keine Pseudonymisierung von Patientenidentifikationsdaten (wie Krankenversichertennummer) erforderlich ist
- Die Datenannahmestellen leiten die Daten direkt an die Bundesauswertungsstelle weiter
- Entsprechende Anpassung der Fristen für die Datenübermittlung
2. Klarstellung zur Funktion der Vertrauensstelle:
- Die Vertrauensstelle ist bei selektivvertraglichen Leistungen nur als Datenannahmestelle tätig, nicht in ihrer Funktion zur Pseudonymisierung von Patientendaten
3. Korrektur in Anlage II:
- Präzisierung der Formulierung zur Berechnung des Export-Datenfeldes "Therapiebeginn vor dem 1. September 2024"
Die Änderungen wurden mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt. Diese wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass:
- Auch ohne Krankenversichertennummer personenbezogene Daten verarbeitet werden
- Das Reidentifizierungsrisiko bei psychotherapeutischen Daten besonders zu beachten ist
- Die Rolle der Vertrauensstelle klarer definiert werden sollte
Der G-BA hat die Hinweise aufgenommen und die Tragenden Gründe entsprechend angepasst. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
**Zusammenfassung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL):**
Der G-BA hat am 19. Dezember 2024 Änderungen an der DeQS-RL beschlossen, die **zum Erfassungsjahr 2025** in Kraft treten. Diese Änderungen betreffen **Teil 2 der Richtlinie** und spezifisch die **Verfahren 3 (Cholezystektomie) sowie 5 bis 14**.
**Kernpunkte der Änderungen (wiederkehrend für viele Verfahren):**
* **Vereinfachung in § 12:** Absätze zur detaillierten Ausgestaltung bestimmter Aspekte in § 12 werden gestrichen oder zusammengefasst, was auf eine Vereinfachung der Anforderungen hindeutet.
* **Anpassung der Datenweiterleitung in § 16:** Die Zuständigkeiten für die Datenweiterleitung werden angepasst. Die "Datenannahmestelle" (Singular) wird zu "Datenannahmestellen" (Plural) und die "Vertrauensstelle" wird durch die "Bundesauswertungsstelle" ersetzt. Dies deutet auf eine zentralere Auswertung der Daten hin.
* **Aktualisierung der Verweise in § 17:** Verweise auf andere Teile der Richtlinie, insbesondere "Teil 1 § 17", werden aktualisiert, um die Konsistenz mit vorherigen Änderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Konkret werden Verweise von älteren Absätzen (3 und 4 bzw. 4 Satz 4) auf neuere Absätze (8 und 9 bzw. 9 und 10) geändert.
* **Streichung von § 18 Satz 1:** In vielen Verfahren wird § 18 Satz 1 aufgehoben, dessen genauer Inhalt aber aus dem Text nicht hervorgeht.
**Besondere Änderungen in einzelnen Verfahren:**
* **Verfahren 5 (Transplantationsmedizin):** § 11 und § 16 Satz 1 werden vollständig aufgehoben. In § 13 Abs. 7 wird die Rolle der Bundesfachkommissionen leicht umformuliert.
* **Verfahren 13 (Perinatalmedizin):** Hier gibt es eine Umstrukturierung von Absätzen in § 12, wobei Absätze verschoben und Verweise innerhalb von § 12 ebenfalls angepasst werden.
* **Verfahren 14 (Hüftgelenkversorgung):** In § 16 werden spezifische Regelungen zur Datenweiterleitung für Hüftendoprothesen und hüftgelenknahe Femurfrakturen mit Osteosynthese eingefügt, inklusive Fristen und Pseudonymisierung.
**Inkrafttreten:**
Die Änderungen treten am **1. Januar 2025** in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des G-BA hauptsächlich redaktionelle Anpassungen und Vereinfachungen in Teil 2 der DeQS-RL für die genannten Verfahren vornimmt. Ein Schwerpunkt scheint die Anpassung der Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung und die Aktualisierung von Verweisen innerhalb der Richtlinie zu sein. Verfahren 14 erhält spezifischere Regelungen zur Datenweiterleitung im Bereich der Hüftgelenkversorgung.**
Für detailliertere Informationen werden die Tragenden Gründe auf der G-BA Webseite veröffentlicht.
Die Änderungen der DeQS-RL betreffen zwei wesentliche Aspekte:
1. Anpassungen des Datenflusses in § 16 (Datenlieferfristen) für folgende QS-Verfahren:
- QS KAROTIS (Karotis-Revaskularisation)
- QS CAP (Ambulant erworbene Pneumonie)
- QS MC (Mammachirurgie)
- QS GYN-OP (Gynäkologische Operationen)
- QS DEK (Dekubitusprophylaxe)
- QS HGV (Hüftgelenkversorgung)
Die Änderung besteht darin, dass die Vertrauensstelle aus dem Datenfluss herausgenommen wird, da in diesen Verfahren keine Patientenidentifikationsnummern pseudonymisiert werden müssen. Die Daten werden direkt von den Datenannahmestellen an die Bundesauswertungsstelle weitergeleitet.
2. Änderungen in den themenspezifischen Bestimmungen für die Verfahren 3 und 5-14, die aus der Neufassung von Teil 1 § 17 DeQS-RL zum Erfassungsjahr 2025 resultieren. Diese betreffen:
- Aufhebung von Regelungen zur Datenbewertung, da diese nun verfahrensübergreifend in Teil 1 § 17 geregelt sind
- Verweisanpassungen aufgrund der Änderungen in § 17 Teil 1
- Aufhebung von Regelungen zu fehlender Dokumentation, da diese nun verfahrensübergreifend in Teil 1 § 17 geregelt sind
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass auch ohne Patientenidentifikationsnummern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der G-BA passte daraufhin die Begründung an und wies auf die bereits bestehenden Maßnahmen zur Minimierung von Reidentifizierungsrisiken hin.
Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe, Inhalt, Umfang und Datenformat für strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser festzulegen (§ 136b SGB V).
Der Qualitätsbericht soll jährlich den Stand der Qualitätssicherung, die Art und Anzahl der Krankenhausleistungen darstellen und in einem standardisierten Datenformat erstellt werden.
2. Eckpunkte der Entscheidung:
Anpassung der Regelungen zum Qualitätsbericht (Qb-R) für das Berichtsjahr 2024.
Aufhebung des Gesamtberichts:
Begründung: Der bisherige automatische Gesamtbericht (Aggregation von Standortberichten) brachte keinen wesentlichen Mehrwert für die Nutzer der Qualitätsberichtsdaten, da er keine zusätzlichen Informationen über die Standortberichte hinaus enthielt. Die automatische Erstellung verursachte jedoch Verfahrens- und Umsetzungsaufwände. Daher wird auf den Gesamtbericht verzichtet.
Folge: Streichung entsprechender Passagen im Qb-R und Anpassung der Begrifflichkeiten. "Standortbericht" wird durch "Qualitätsbericht" ersetzt.
Ergänzung des Empfängerkreises (§ 10 Absatz 1):
Begründung: Krankenhäuser, die Standort-Qualitätsberichte erstellen, müssen nun explizit im Empfängerkreis genannt werden. Die Annahmestelle Qb soll den Krankenhäusern die für ihre Standorte übermittelten Qualitätsberichte (XML-Dateien) zur Verfügung stellen.
Umgang mit geschlossenen Krankenhausstandorten (§ 13 Absatz 1):
Begründung: Krankenhäuser, die nachweislich ihren Betrieb bis zum 1. Januar des Veröffentlichungsjahres vollständig eingestellt haben, sind von der Berichtspflicht befreit.
Anlage für das Berichtsjahr 2024 (Inhalt, Umfang und Datenformat):
Kapitel A-1 Allgemeine Kontaktdaten: Streichung der fakultativen Elemente "weitere relevante Institutskennzeichen" und "Standortnummer (alt)".
Begründung: Das Standortverzeichnis wird seit 2020 genutzt. Genügend parallele Daten (alt/neu) liegen vor, sodass die alten Standortnummern und Institutskennzeichen nicht mehr benötigt werden.
Kapitel A-11.3.1 & B-[X].11.3 Angaben zu therapeutischem Personal in Psychiatrie und Psychosomatik: Ergänzung von "Master of Science" und "Master of Arts" in der Auflistung des zu erfassenden Personals.
Kapitel B-[X].6 Hauptdiagnosen nach ICD: Erfassung der Hauptdiagnosen nun auch für teilstationäre Fälle.
Begründung: Analog zur Erfassung der Fallzahlen und Prozeduren, um das Leistungsspektrum umfassender abzubilden.
Kapitel C-1.2.1 Ergebnisse für Qualitätsindikatoren und Kennzahlen: Veröffentlichung im Berichtsjahr 2023 ohne Referenzbereich. Für 2024 verpflichtende Stellungnahmeverfahren bei rechnerischen Auffälligkeiten. Entscheidung über Veröffentlichung der Patientenbefragung PPCI wird erst im zweiten Quartal 2025 getroffen.
Kapitel C-3 Qualitätssicherung bei DMP: Adipositas wird als Indikation zu den DMP hinzugefügt (Inkrafttreten 1. Juli 2024).
Kapitel C-5 Umsetzung der Mindestmengenregelungen (Mm-R): Anpassung der Mindestmengen für Pankreas-Eingriffe, Früh- und Reifgeborene und Ergänzung von Mindestmengen für Brustkrebs- und Lungenkarzinom-Chirurgie sowie Herztransplantation.
Kapitel C-8 Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG): Anpassungen aufgrund der jährlichen PpUGV-Aktualisierung. Neurochirurgie wird als pflegesensitiver Leistungsbereich aufgenommen.
Kapitel C-6.2 QSFFx-RL: Veröffentlichung der Daten der Strukturabfrage der QSFFx-RL im Qualitätsbericht für 2024 (erstmals Daten für ein vollständiges Erfassungsjahr). Darstellung der Tage mit Nichterfüllung je Mindestanforderung. Freitextangaben zu Gründen für Nichterfüllung werden nicht veröffentlicht.
Kapitel C-9 PPP-RL: Anpassung der Textpassage zur automatischen Übernahme der Personalausstattung. Für 2024: Umsetzungsgrad von 95% (Q1/Q2) und 90% (Q3/Q4). Übergangsregelung für Psychosomatik ist ausgelaufen. Abschnitt zu "Einhaltung der Mindestvorgabe im Nachtdienst" ergänzt.
Anhang 2 für das Berichtsjahr 2024 (Auswahllisten):
Auswahlliste "Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote": Ergänzung des Auswahlelements "Spezielles Leistungsangebot für an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten" mit beispielhaften Angaben.
Auswahlliste "Spezielles therapeutisches Personal": Ergänzung von "Psychoonkologin und Psychoonkologe".
Auswahlliste "Leistungen im Katalog nach § 116b SGB V": Anpassung an die Änderungen in der ASV-RL und ABK-RL.
Auswahlliste "Pflegerische Fachexpertise der Abteilung": Ergänzung der Zusatzqualifikationen "Pflegeexpertin und Pflegeexperte Demenz", "Aromapflege" und "Familiale Pflegetrainerin und familialer Pflegetrainer".
Auswahlliste "Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht": Streichung von "Schlaganfall" und "neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation" für Hamburg, da diese nur noch freiwillig sind.
Auswahlliste "Arzneimittel für neuartige Therapien": Ergänzung von ANT03 und ANT04 aufgrund neuer Anlagen zur ATMP-QS-RL.
3. Bürokratiekostenermittlung:
Einmalige Bürokratiekosten von 14,78 Euro pro Qualitätsbericht (Gesamt: 36.347 Euro).
Zusätzliche Bürokratiekosten durch Ergänzungen unter C-3, C-5 und C-8 werden als marginal betrachtet und nicht quantifiziert.
4. Verfahrensablauf:
Beratung in der Arbeitsgruppe Qualitätsbericht und im Unterausschuss Qualitätssicherung.
Beteiligung von Verbänden (private Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat, Bundespsychotherapeutenkammer).
Stellungnahmeverfahren mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (keine Stellungnahme abgegeben).
5. Fazit:
Der G-BA hat die Änderungen am 19. Dezember 2024 beschlossen.
Patientenvertretung und Ländervertretung tragen den Beschluss mit.
Verbände äußerten keine Bedenken.
6. Zusammenfassende Dokumentation:
Anlage 1: Bürokratiekostenermittlung
Anlage 2: Beschlussentwurf und Tragende Gründe (13. September 2024)
Anlage 3: Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (25. September 2024)
Anlage 4: Beschlussentwurf und Tragende Gründe (7. November 2024)
Anlage 5: Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (14. November 2024)
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) werden wie folgt geändert:
Der Gesamtbericht für Krankenhäuser mit mehreren Standorten wird aufgehoben, da sich bei der Umsetzung der automatisierten Generierung inhaltliche Schwierigkeiten zeigten und kein substanzieller Mehrwert erkennbar war. Der Begriff "Standortbericht" wird durch "Qualitätsbericht" ersetzt.
Die Krankenhäuser erhalten zukünftig über die Annahmestelle Qb Zugriff auf die für ihre Standorte übermittelten Qualitätsberichte.
Bei Krankenhausstandorten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Qualitätsberichte geschlossen sind und nicht mehr im Standortverzeichnis geführt werden, wird von Sanktionen abgesehen.
Für das Berichtsjahr 2024 werden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:
- Die fakultativen Elemente "weitere relevante Institutskennzeichen" und "Standortnummer (alt)" werden gestrichen, da ausreichend parallele Daten vorliegen.
- Die Erfassung der Hauptdiagnosen erfolgt nun auch für teilstationäre Fälle.
- Die Liste der Disease-Management-Programme wird um Adipositas ergänzt.
- Die Mindestmengenregelungen werden für mehrere Leistungsbereiche angepasst, z.B. Erhöhung der Mindestmengen für Pankreaseingriffe und Versorgung von Frühgeborenen.
- Der Leistungsbereich Neurochirurgie wird als pflegesensitiver Bereich aufgenommen und die Pflegepersonaluntergrenzen werden entsprechend angepasst.
- Für die Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik gelten neue Vorgaben, u.a. zum Umsetzungsgrad und zu Mindestvorgaben für den Nachtdienst.
Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 beinhaltet eine **Anpassung der Mindestmengenregelungen** an die neuen Versionen der **ICD-10-GM und des OPS (Version 2025)**.
**Wesentliche Änderungen sind:**
* **Aktualisierung der OPS- und ICD-Versionen:** In den Tabellen des Mindestmengenkatalogs werden durchgehend die Angaben für die OPS Version 2024 und ICD-10-GM Version 2024 durch die Versionen 2025 ersetzt.
* **Anpassung eines normativen Verweises:** Eine Paragraphenangabe innerhalb der Regelungen wird von § 5 auf § 6 geändert.
* **Ergänzung eines neuen OPS-Kodes:** Im Bereich der Lymphknotenentfernung wird ein neuer OPS-Kode (5-401.14) für die Sentinel-Lymphonodektomie in der Axilla mit magnetischer Markierung hinzugefügt.
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am **1. Januar 2025** in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss eine technische Aktualisierung der Mindestmengenregelungen darstellt, um diese an die neuesten Klassifikationssysteme (ICD-10-GM und OPS 2025) anzupassen und kleinere Anpassungen im Detail vorzunehmen.** Die vollständigen Begründungen für diesen Beschluss sind auf der Webseite des G-BA einsehbar.
Der G-BA hat eine Änderung der Mindestmengenregelungen (Mm-R) beschlossen, die eine Anpassung der ICD-10-GM und OPS-Kodes für 2025 sowie die Aktualisierung eines normativen Verweises beinhaltet.
Die Anpassungen betreffen insbesondere:
1. Leistungsbereich Nr. 8 "Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g":
- Aufgrund von Änderungen in der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) wurde der Verweis von § 5 auf § 6 aktualisiert, der die Verlegung Frühgeborener unter 1500 Gramm regelt.
2. Leistungsbereich Nr. 9 "Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie)":
- Aufnahme des neuen OPS-Kodes 5-401.14 für die Exzision einzelner Lymphknoten mit magnetischer Markierung (Sentinel-Lymphonodektomie)
- Dieser neue Kode ergänzt die bestehenden Kodes 5-401.11 und 5-401.13 für Radionuklidmarkierung
Die ICD-Kodes in den Leistungsbereichen Nr. 9 und 10 bleiben unverändert. Die Änderungen wurden vom BfArM geprüft und vom G-BA am 19. Dezember 2024 beschlossen, wobei sowohl die Patientenvertretung und Ländervertretung als auch der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat keine Einwände erhoben.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 4. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen. **Konkret wird Anlage 1 der Richtlinie angepasst, indem die Angabe "OPS 2024" durch "OPS 2025" ersetzt wird.** Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und betrifft die Anpassung der Richtlinie an den neuen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) für das Jahr 2025 im Bereich der Eingriffe an der Aorten- und Mitralklappe. Die detaillierten Gründe für diesen Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
Die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL) wurde an den aktualisierten Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2025 angepasst. Die bestehenden OPS-Kodes in Anlage 1 der Richtlinie haben sich nicht verändert, es wurde lediglich die Jahreszahl in der Tabelle aktualisiert. Dies erfolgte nach Veröffentlichung des OPS 2025 durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 24. Oktober 2024 und dessen Prüfergebnis vom 28. Oktober 2024.
Der Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA beschloss die Änderung am 4. Dezember 2024 unter Beteiligung des Verbands der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerats. Die Patientenvertretung und Ländervertretung unterstützten den Beschluss. Da keine personenbezogenen Daten betroffen waren, war keine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz erforderlich. Durch die Änderung entstehen keine neuen Informationspflichten für Leistungserbringer und somit keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 4. Dezember 2024 eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma beschlossen. Diese Änderung betrifft die **Anlage 1** der Richtlinie und passt diese an die **ICD-10-GM Version 2025** und den **OPS 2025** an.
Konkret werden in der Tabelle von Anlage 1 die bisherigen Versionsangaben „ICD-10-GM Version 2024“ und „OPS Version 2024“ durch „ICD-10-GM Version 2025“ und „OPS Version 2025“ ersetzt.
Die Änderung der Richtlinie tritt am **1. Januar 2025** in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss wird auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
**Zusammengefasst:** Der Beschluss aktualisiert die Kodierungslisten (ICD-10-GM und OPS) in Anlage 1 der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma auf die Versionen von 2025. Die Änderung wird ab dem 1. Januar 2025 wirksam.
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) wurde an die aktualisierten Versionen der ICD-10-GM 2025 (Stand: 13. September 2024) und des OPS 2025 (Stand: 18. Oktober 2024) angepasst. Die bestehenden Kodes in der Anlage 1 der Richtlinie haben sich dabei inhaltlich nicht geändert, es wurden lediglich die Jahreszahlen in der Tabelle aktualisiert.
Die Anpassung erfolgte auf Basis der Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 4. Oktober und 28. Oktober 2024. Der Unterausschuss Qualitätssicherung hat die Änderung am 4. Dezember 2024 beschlossen, nachdem der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat keine Bedenken äußerten. Die Patientenvertretung und die Ländervertretung trugen den Beschluss mit.
Da keine neuen oder geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer entstehen, fallen keine zusätzlichen Bürokratiekosten an.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 4. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie. Die Änderung betrifft **Anlage 1** der Richtlinie, in der die **herzchirurgischen Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen** aufgeführt sind. Konkret wird die dort verwendete **OPS-Version von 2024 auf 2025 aktualisiert**.
Die Änderung tritt am **1. Januar 2025 in Kraft**. Die **Begründung** für diesen Beschluss wird auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss eine technische Aktualisierung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie darstellt, um sie an den aktuellen OPS-Katalog 2025 anzupassen.**
Die Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL) betrifft die Anpassung der Anlage 1 an den aktualisierten Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2025 vom 18. Oktober 2024. Die Änderungen beziehen sich auf drei Kodegruppen:
1. Ersatz von Herzklappen durch Prothese (5-351):
- Neue differenzierte Kodierung für kalziumprotegierte und glyzerolisierte Xenotransplantate an Aorten- und Mitralklappe
- Sieben neue Subkodes für die Aortenklappe und vier neue Subkodes für die Mitralklappe
2. Wechsel von Herzklappenprothesen (5-352):
- Neue Kodierungsmöglichkeiten für den Wechsel zu kalziumprotegierten und glyzerolisierten Xenotransplantaten
- Fünf neue Subkodes für die Aortenklappe und zwei neue Subkodes für die Mitralklappe
3. Operationen bei kongenitalen Klappenanomalien des Herzens (5-358):
- Neue Kodierungsmöglichkeiten für Klappenersatz durch kalziumprotegierte und glyzerolisierte Xenotransplantate
- Fünf neue Subkodes für die Aortenklappe und drei neue Subkodes für die Mitralklappe
Die insgesamt 26 neuen Subkodes stellen eine Differenzierung bereits bestehender Kodes dar und ändern weder den Umfang noch den Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Beschluss wurde am 4. Dezember 2024 vom Unterausschuss Qualitätssicherung gefasst und von allen beteiligten Gremien mitgetragen.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 4. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur. Konkret wird **Anlage 1 der Richtlinie angepasst**, indem die dort genannten **Versionsnummern der Klassifikationssysteme ICD-10-GM und OPS von 2024 auf 2025 aktualisiert** werden. Diese Änderung tritt am **1. Januar 2025 in Kraft**. Die Begründung für diesen Beschluss wird auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
**Zusammengefasst:** Der G-BA passt die Richtlinie zur Hüftfrakturversorgung an, indem er in Anlage 1 die aktuellen Versionen der Diagnoseschlüssel (ICD-10-GM) und Operationsschlüssel (OPS) auf das Jahr 2025 aktualisiert. Dies tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Änderung betrifft die "Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)", die Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität für zugelassene Krankenhäuser sowie das Nachweisverfahren und Berichtspflichten festlegt.
Aufgrund der jährlichen Überarbeitung der ICD-10-GM und des OPS durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde eine Anpassung der in der Richtlinie verwendeten Kodes notwendig. Die in Anlage 1 der Richtlinie festgelegten ICD- und OPS-Kodes wurden an die Versionen ICD-10-GM 2025 (Stand: 13. September 2024) und OPS 2025 (Stand: 18. Oktober 2024) angepasst.
Da sich die bestehenden Kodes inhaltlich nicht geändert haben, wurde lediglich die Jahreszahl in den Überschriften der Tabellen in Anlage 1 aktualisiert. Durch diese Änderung entstehen keine neuen oder geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer.
Der Beschluss wurde am 4. Dezember 2024 vom Unterausschuss Qualitätssicherung gefasst und von der Patientenvertretung sowie der Ländervertretung mitgetragen. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat äußerten keine Bedenken.
Gerne, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
**Zusammenfassung:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die **Qualitätsbeurteilung für den Leistungsbereich Kernspintomographie auszusetzen**.
**Wichtigste Punkte:**
* **Aussetzung ab 2025:** Ab dem Kalenderjahr 2025 finden **keine Qualitätsprüfungen** im Bereich Kernspintomographie mehr statt. Dies betrifft auch die **Berichtspflichten** zu diesen Prüfungen.
* **Befristung:** Die Aussetzung ist **nicht dauerhaft**. Der G-BA wird bis Ende 2028 entscheiden, ob und ab wann (voraussichtlich ab 2030) die Qualitätsprüfungen wiederaufgenommen werden.
* **Inkrafttreten:** Die Änderung der Richtlinie tritt am **1. Januar 2025** in Kraft.
* **Begründung:** Die detaillierten Gründe für diesen Beschluss sind auf der Webseite des G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht.
**Kurz gesagt:** Die Qualitätsprüfung für Kernspintomographie wird ab 2025 vorerst ausgesetzt, mit einer möglichen Wiederaufnahme ab 2030, über die bis Ende 2028 entschieden wird.
Der G-BA beschließt eine Änderung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL). Die Anwendung der normativen Vorgaben zu Qualitätsprüfungen im Leistungsbereich Kernspintomographie wird ab 2025 ausgesetzt, da die Prüfergebnisse seit über zehn Jahren dauerhaft sehr gut sind. Im Jahr 2023 gab es bei 177 Routineprüfungen in 88,7% keine und in 8,5% nur geringe Beanstandungen.
Die Aussetzung bedeutet konkret:
- Keine Festlegung von Prüfquartalen und keine Stichprobenprüfungen ab 2025
- Wegfall der Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung von mindestens 4% der abrechnenden Ärzte
- Keine Berichterstattungspflicht mehr für Prüfungen ab 2025
Prüfungen aus 2024 müssen noch ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen werden. Der G-BA wird 2028 beraten, ob fachliche oder medizinische Gründe für eine Wiederaufnahme der Qualitätsprüfungen ab 2030 vorliegen.
Durch die Aussetzung reduzieren sich die jährlichen Bürokratiekosten um circa 22.012 Euro. Die Patientenvertretung, Ländervertretung sowie andere beteiligte Organisationen unterstützen den Beschluss bzw. äußerten keine Bedenken.
Gerne, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
**Zusammenfassung:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22. November 2024 eine Änderung der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie beschlossen. Die Änderung betrifft die allogene Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei Erwachsenen mit akuter lymphatischer und myeloischer Leukämie.
**Kernpunkte des Beschlusses:**
* **Aufhebung einer Richtliniennummer:** In der Anlage der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie, im Bereich "Richtlinien gemäß Abschnitt 2 Teil B", wird die Nummer 11 aufgehoben. *Was genau Nummer 11 beinhaltet, ist aus dem Text selbst nicht ersichtlich, aber es handelt sich um eine Streichung innerhalb der Richtlinie.*
* **Inkrafttreten:** Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
* **Begründung:** Die detaillierten Gründe für diesen Beschluss werden auf der Webseite des G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht.
**Kurz gesagt:** Der G-BA hat eine bestehende Qualitätsrichtlinie für die Stammzelltransplantation bei bestimmten Leukämieformen geändert. Eine konkrete Nummer innerhalb der Richtlinie wurde gestrichen. Die genauen Details und Gründe für diese Änderung sind auf der G-BA Webseite zu finden.
Die Zusammenfassung der tragenden Gründe bezieht sich auf eine Änderung der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung, des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie zur allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung.
Der G-BA hat nach Auswertung einer abgeschlossenen klinischen Studie (Luznik et al.) beschlossen, dass die allogene Stammzelltransplantation mit alleiniger CD34-Selektion oder anderen Formen der In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei erwachsenen Patienten mit ALL oder AML nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wenn diese allein auf eine maximale, unspezifische T-Zell-Depletion abzielen. Grund dafür ist, dass der Nutzen nicht belegt ist und die Methode kein Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative aufweist.
Ausgenommen von diesem Ausschluss sind:
- Transplantate haploidentischer Spender
- Transplantate von Spendern mit mindestens 2 HLA-Mismatches
- Die Aufbereitung von Stammzellboosts
Mit dem Beschluss werden auch der bisherige Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie der entsprechende Verweis in der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie aufgehoben, da die zugrunde liegende Aussetzung der Methodenbewertung beendet wird.
Eine weitere laufende Studie (NCT03970096) wurde nicht für die Bewertung herangezogen, da der für den deutschen Versorgungskontext relevante Kontrollarm nicht weitergeführt wurde.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 6. November 2024 ändert die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser. Konkret wird Anhang 1 (Datensatzbeschreibung) für das Berichtsjahr 2023 angepasst.
Die Änderung betrifft den Abschnitt 6.2.1.3 "Fallzahl" im Element "QS-Ergebnis". Dabei werden in der Spalte "Inhalt/Form" für die Elemente "Beobachtete Ereignisse" und "Erwartete_Ereignisse" die bisherigen Werte "100.000" bzw. "100.000,00" auf "1.000.000.000" bzw. "1.000.000.000,00" erhöht.
Die Änderung tritt am 6. November 2024 in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss wird auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
**Zusammengefasst:** Der G-BA passt die Datensatzbeschreibung für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser für 2023 an und erhöht darin die numerischen Werte für "Beobachtete Ereignisse" und "Erwartete_Ereignisse" im Bereich "Fallzahl" erheblich (von 100.000 auf 1 Milliarde). Diese Änderung ist sofort wirksam und die Gründe dafür sind online einsehbar.
Die Änderung betrifft die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) und konkret den Anhang 1 für das Berichtsjahr 2023 (Datensatzbeschreibung). Die Rechtsgrundlage bildet § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V.
Die Änderung bezieht sich auf das DeQS-RL-Verfahren 1 (QS PCI - Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie) und betrifft die Qualitätsindikatoren 56005, 56006 und 56007. Aufgrund einer Änderung des Berechnungsverfahrens dieser Indikatoren wurde eine Anpassung der technisch möglichen Wertebereichsobergrenze von 100.000 auf 1.000.000.000 notwendig. Dies war erforderlich, da der Zähler der Indikatoren nun als "Dosis-Flächen-Produkt in cGy x cm²" definiert ist und nicht mehr wie zuvor als Anzahl der Fälle mit Überschreitung bestimmter Schwellenwerte.
Die Änderung wurde am 6. November 2024 vom Unterausschuss Qualitätssicherung beschlossen und von der Patientenvertretung sowie der Ländervertretung mitgetragen. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, der Deutsche Pflegerat und die Bundespsychotherapeutenkammer äußerten keine Bedenken. Es entstehen keine neuen oder geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer.
Gerne, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 6. November 2024 betrifft eine Änderung der Richtlinie zur Kinderonkologie. Konkret wird Anlage 1 der Richtlinie angepasst, indem die dortigen Angaben zu "ICD-10-GM 2024" durch "ICD-10-GM 2025" ersetzt werden. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die tragenden Gründe für diesen Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
**Kurz gesagt:** Die Richtlinie zur Kinderonkologie wird angepasst, um die aktualisierte ICD-10-GM Version von 2025 in Anlage 1 zu berücksichtigen. Die Änderung wird am 1. Januar 2025 wirksam.
Der G-BA beschließt eine Änderung der Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL), um die in Anlage 1 enthaltenen ICD-Kodes an die Version ICD-10-GM 2025 anzupassen. Die Änderung betrifft die Liste 2 der Anlage 1 (Nicht onkologisch-hämatologische Hauptdiagnosen). Konkret wird der Viersteller E88.0 (Störungen des Plasmaprotein-Stoffwechsels) in zwei neue Subkodes differenziert:
Diese Anpassung erfolgt aufgrund der jährlichen Überarbeitung der ICD-10-GM durch das BfArM, verändert aber weder den Inhalt noch den Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Beschluss wurde am 6. November 2024 vom Unterausschuss Qualitätssicherung gefasst und von der Patientenvertretung sowie der Ländervertretung mitgetragen. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat äußerten keine Bedenken. Es entstehen keine neuen Informationspflichten oder Bürokratiekosten für Leistungserbringer.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Oktober 2024 Änderungen an der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) beschlossen.
**Die wichtigsten Änderungen sind:**
* **§ 12 und Anlage 2:** In § 12 wird ein Verweis von "Anlage 2" auf "Anlage 1" geändert. Anlage 2 wird komplett **aufgehoben**.
* **§ 16:** Ein neuer Absatz 3 wird hinzugefügt, der eine **Übergangsregelung** für die Strukturabfrage für das Erfassungsjahr 2024 festlegt. Für 2024 gilt weiterhin die alte Richtlinienfassung bis zum 31. Dezember 2024. Die Datenübermittlung für die Strukturabfrage 2024 erfolgt ebenfalls nach der alten Fassung und unter Nutzung eines Servicedokuments des G-BA.
* **Anlage 3:** In Anlage 3 § 4 Absatz 2 wird eine Begrifflichkeit angepasst: "Checkliste gemäß § 6 Absatz 5" wird zu "Nachweis gemäß § 11 Absatz 1 und 2".
* **Anlage 4:** Anlage 4 wird **neu gefasst** und enthält nun ein **Musterformular/eine Dokumentationshilfe** für die schichtbezogene Dokumentation von Fallzahl und Personaleinsatz auf der neonatologischen Intensivstation (NICU) für Perinatalzentren Level 1 und Level 2. Diese Anlage beinhaltet detaillierte Tabellen zur Erfassung von Personalqualifikationen, Patientenzahlen, Personalschlüssel, Ausnahmetatbeständen und der Berechnung des Umsetzungsgrades der Personalschlüsselvorgaben.
* **Anlage 5:** Anlage 5 wird **neu gefasst** und enthält nun **Datenfelder für die Strukturabfrage und das Nachweisverfahren**. Sie gliedert sich in Tabellen für administrative Datenfelder und spezifische Datenfelder für die Versorgungsstufen I (Perinatalzentrum Level 1), II (Perinatalzentrum Level 2) und III (Perinataler Schwerpunkt). Diese Datenfelder umfassen detaillierte Fragen zu ärztlicher und hebammenhilflicher Versorgung, pflegerischer Versorgung, Infrastruktur, ärztlichen und nicht-ärztlichen Dienstleistungen sowie Qualitätssicherungsverfahren.
* **Anlage 6:** Anlage 6 wird in mehreren Punkten geändert. Hauptsächlich werden **Verweise auf Paragraphen und Anlagen angepasst** (§ 8 zu § 7, Anlage 2 zu Anlage 1). Zudem wird der **Bezugszeitraum für bestimmte Angaben in Anlage 6 verlängert**, indem "31. Dezember 2024" durch "31. Dezember 2026" ersetzt wird. Für die Umsetzung der Pflegeschlüssel werden **Übergangsquoten für die Jahre 2025 und 2026** (90% bzw. 95%) eingeführt, bevor ab 2027 eine Quote von 100% gilt. Berichtstermine in Anlage 6 werden ebenfalls angepasst und auf den 15. April 2027 verschoben.
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die tragenden Gründe für den Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss hauptsächlich technische und redaktionelle Anpassungen an der QFR-RL vornimmt, die Strukturabfrage für 2024 übergangsweise regelt, die Dokumentationsanforderungen präzisiert (Anlage 4), die Datenfelder für die Strukturabfrage und das Nachweisverfahren neu ordnet (Anlage 5) und Fristen in Anlage 6 verlängert.** Die Aufhebung von Anlage 2 und die detaillierten neuen Anlagen 4 und 5 sind die substanziellsten Änderungen.
Die Änderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) umfassen folgende Hauptpunkte:
Die Änderungen stellen überwiegend Folgeänderungen zum G-BA-Beschluss vom 18. Juli 2024 dar und betreffen:
- Eine redaktionelle Korrektur in §12 aufgrund angepasster Anlagennummerierung
- Regelung in §16 zur Strukturabfrage für das Erfassungsjahr 2024, die noch nach alter Fassung durchgeführt wird
- Aufhebung der Anlage 2 (Checkliste), da Nachweis- und Strukturabfrageverfahren in §11 zusammengelegt werden
- Verweiskorrektur in Anlage 3 §4
- Neufassung der Musterformulare in Anlage 4 zur schichtbezogenen Dokumentation mit separaten Formularen für Versorgungsstufen I und II
- Anpassung der Anlage 5 an geänderte Qualitätsanforderungen und Ergänzung einer Spalte für unterjährige Meldungen
- Änderungen der Anlage 6:
- Erfassung der Frühgeborenen-Anzahl aus dem vorvergangenen statt vergangenen Jahr
- Verlängerung der Laufzeit des klärenden Dialogs um 2 Jahre
- Redaktionelle Anpassungen
Die Änderungen führen zu jährlichen Bürokratiekosten von 645 Euro sowie einmaligen Kosten von 1.035 Euro für die Leistungserbringer.
Der Beschluss tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Patientenvertretung stimmt zu, die Ländervertretung lehnt ab. Private Krankenversicherungen, Bundesärztekammer und Deutscher Pflegerat haben keine Einwände.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. September 2024 beschlossen, die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) zu ändern.
**Kernpunkt der Änderung:** Eingriffe bei **lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakrebs** werden in den Besonderen Teil der Richtlinie aufgenommen. Dies bedeutet, dass Patienten vor folgenden Behandlungen eine **Zweitmeinung** einholen können:
* **Prostatektomie** (operative Entfernung der Prostata)
* **Perkutane Strahlentherapie** (Bestrahlung von außen)
* **Interstitielle Brachytherapie** (innere Bestrahlung)
Die Zweitmeinung darf von **Fachärzten für Urologie oder Strahlentherapie** erbracht werden.
**Inkrafttreten:** Die Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Quartals in Kraft, das auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt.
**Zusammenfassend:** Der Beschluss erweitert das Recht auf eine Zweitmeinung auf Behandlungen bei lokal begrenztem Prostatakrebs, um Patienten bei der Entscheidung für eine der genannten Therapieoptionen zu unterstützen.
Die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) wird um Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom erweitert.
Das Prostatakarzinom ist mit 65.820 Neuerkrankungen (2020) das häufigste Karzinom bei Männern in Deutschland. Bei zwei Dritteln der Fälle ist der Tumor bei Erstdiagnose lokal auf die Prostatakapsel begrenzt.
Als Therapieoptionen stehen zur Verfügung:
- Prostatektomie (chirurgische Entfernung)
- Perkutane Strahlentherapie (externe Bestrahlung)
- Brachytherapie (interne Bestrahlung)
- Active Surveillance (aktive Überwachung)
- Watchful Waiting (beobachtendes Abwarten)
Die Aufnahme ins Zweitmeinungsverfahren erfolgt, da:
- Die Eingriffe planbar sind
- Regionale Versorgungsunterschiede bestehen
- Mehrere gleichwertige Therapieoptionen zur Verfügung stehen
- Die Eingriffe als mengenanfällig eingestuft werden
Zur Erbringung der Zweitmeinung sind Fachärzte für Urologie oder Strahlentherapie berechtigt, die die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Der Beschluss tritt zum ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger übernächsten Quartals in Kraft. Es entstehen jährliche Bürokratiekosten von 9.096 Euro sowie einmalige Kosten von 45.703 Euro.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. September 2024 ändert die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie. Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und betreffen sowohl den Allgemeinen Teil (Teil A) als auch den Besonderen Teil (Teil B) der Richtlinie.
**Teil A (Allgemeiner Teil):**
* **Vereinfachung von Richtlinienbezeichnungen:** Verkürzung der Referenzen auf die "Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren" und die "Richtlinie zu datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung".
* **Präzisierung des Begriffs "Kontrollzeitraum":** Ersetzung durch "Zeitraum zur Durchführung der Kontrolle" zur Klarstellung.
* **Änderungen im § 14 (Kontrollbericht):**
* **Entfernung der Pflicht zur Würdigung von Krankenhausargumenten** im Kontrollbericht, wenn Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
* **Festlegung von Fristen für die Berichtserstellung:**
* **6 Wochen** nach Abschluss der Kontrolle, wenn Qualitätsanforderungen **erfüllt** sind.
* **Neues Verfahren bei Nichterfüllung/Nicht-Beurteilbarkeit:** Krankenhaus erhält Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach vorläufiger Bewertung durch den MD (innerhalb von vier Wochen nach Kontrolle). Der MD erstellt den endgültigen Bericht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist und berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Krankenhauses.
* **Übergangsregelung:** Für Kontrollen, die vor dem 1. Februar 2025 beauftragt werden, gelten die alten Regelungen des § 14 und § 15.
* **Änderungen im § 15 (Übermittlung des Kontrollberichts):** Anpassung an das neue Verfahren in § 14 und Korrektur einer Gesetzesreferenz.
**Teil B (Besonderer Teil):**
* **Klarstellung zu Falllisten:** In zahlreichen Paragraphen (u.a. §§ 14, 19, 24, 31, 36, 43, 48) wird klargestellt, dass Falllisten für Kontrollen **nur entlassene Behandlungsfälle** umfassen dürfen.
* **Anpassungen im Zusammenhang mit der PPP-RL (Psych-Personalbemessungs- und -prüfrichtlinie):** Betrifft §§ 55, 56, 58, 59, 60, 65.
* **Erweiterung der Nachweispflichten:** Ergänzung um "Anlage 3" zu den Nachweisen nach § 11 PPP-RL.
* **Vorabübermittlung von Teil A des PPP-RL-Nachweises:** Krankenhäuser müssen Teil A des Nachweises vor der Kontrolle an den MD übermitteln. Der G-BA prüft bis 2026 die Anwendung dieses Verfahrens.
* **Einführung von Stichprobenverfahren für die Personaleinsatzkontrolle nach PPP-RL:** Begrenzung der Personalkontrolle auf Stichproben (max. 20%, mind. 5 Mitarbeitende pro Berufsgruppe). Bei Auffälligkeiten kann die Prüfung auf alle Mitarbeitenden ausgeweitet werden. Detaillierte Vorgaben zur Stichprobenziehung und Nachweispflichten für die Stichprobe.
* **Stichprobenverfahren bei Patientendokumentation (PPP-RL):** Einführung von Stichproben (10% der Fälle, mind. alle Fälle unter 100) bei Einsicht in Patientendokumentation im Rahmen der PPP-RL-Kontrolle. Detaillierte Vorgaben zur Stichprobenziehung, Fristen und Informationspflichten des Krankenhauses.
* **Prüfung des Quartals für PPP-RL-Stichproben:** Das Institut nach § 137a SGB V ermittelt per Zufall ein Quartal des Vorjahres für die Stichprobenkontrolle im PPP-RL-Bereich.
* **Möglichkeit der Dokumentenprüfung an anderem Krankenhausstandort:** Im Einvernehmen mit dem MD kann die Dokumentenprüfung für Kontrollen auch an einem anderen Standort des Krankenhauses erfolgen.
* **Sonderregelungen für Krankenhäuser mit 14-tägiger Einstufung nach PPP-RL:** Für diese gelten Übergangsregelungen, die auf ältere Fassungen der Richtlinie verweisen.
* **Ausschluss von Qualitätsanforderungen bei "klärendem Dialog":** Wenn ein Krankenhausstandort sich in einem "klärenden Dialog" bezüglich bestimmter Qualitätsanforderungen befindet, werden diese Anforderungen nicht in die Kontrolle einbezogen.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in folgenden Bereichen ändert:**
* **Verfahrensstraffung und Präzisierung:** Klarere Fristen und Abläufe, insbesondere im Bereich der Berichtserstellung und Stellungnahmen.
* **Effizienzsteigerung bei PPP-RL-Kontrollen:** Einführung von Stichprobenverfahren zur Reduzierung des Prüfaufwands, insbesondere im Bereich der Personalkontrolle.
* **Klarstellungen und Anpassungen im Detail:** Bezüglich Falllisten, Nachweispflichten und Verfahrensabläufen.
Die vollständigen Tragenden Gründe für den Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
Die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) wird in folgenden wesentlichen Punkten geändert:
In Teil A - Allgemeiner Teil:
- Neuordnung der Stellungnahmemöglichkeit für Krankenhäuser: Bei nicht erfüllten oder nicht beurteilbaren Qualitätsanforderungen kann das Krankenhaus innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abgeben, die der MD bei der Berichterstellung berücksichtigen muss
- Präzisierung des Begriffs "Kontrollzeitraum" als "Zeitraum zur Durchführung der Kontrolle"
In Teil B - Besonderer Teil:
- Klarstellung, dass in Falllisten nur entlassene Behandlungsfälle aufzuführen sind
- Möglichkeit der Vorlage und Kontrolle von Unterlagen an einem anderen Krankenhausstandort im Einvernehmen zwischen MD und Krankenhaus
- Für die PPP-RL:
- Stichprobenbasierte Kontrolle des Personaleinsatzes (10% je Berufsgruppe, mind. 3 Mitarbeitende)
- Anpassung der Patientendokumentation-Prüfung aufgrund der Umstellung von stichtagsbezogener auf kontinuierliche Einstufung (20% der Behandlungsfälle im Kontrollzeitraum)
- Übergangsregelung für Krankenhäuser mit 14-tägiger Stichtagseinstufung
- Reduzierung des Kontrollaufwands durch Prüfung eines Quartals aus dem Vorjahr
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Patientenvertretung und die Ländervertretung tragen den Beschluss mit.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. September 2024 ändert die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) für das Berichtsjahr 2023.
**Die wichtigsten Änderungen sind:**
* **Freiwillige Qualitätsberichte für nicht berichtspflichtige Standorte (§ 4):** Krankenhäuser können nun freiwillig Qualitätsberichte für Krankenhausstandorte erstellen, die eigentlich nicht berichtspflichtig wären, sofern diese Standorte im Standortverzeichnis geführt werden.
* **Anpassung der Datenerhebung durch die Annahmestelle Qb (§ 7):** Die Annahmestelle Qb darf nun auch Daten aus dem Standortverzeichnis für Standorte erheben, die freiwillig berichten.
* **Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 8 (§ 8):** § 8, der sich mit den Berichtspflichten befasst, gilt nun für "Die Krankenhäuser" und nicht mehr nur für "berichtspflichtige Krankenhäuser", was die Einbeziehung der freiwilligen Berichterstattung unterstreicht.
* **Klarstellung der Berichtspflicht in § 13 (§ 13):** Es wird klargestellt, dass die in § 13 genannten Berichtspflichten sich auf die *gesetzliche* Berichtspflicht nach § 4 Absatz 1 beziehen.
* **Technische Korrekturen in Anlage und Anhang (Anlage/Anhang):** Es werden redaktionelle Anpassungen in der Anlage (Kapitel A-14.4) und im Anhang 1 (Nr. 3.14.3) vorgenommen, um eine veraltete Gesetzesreferenz (§ 75 Absatz 1b Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB V) durch die korrekte, aktuelle Referenz (§ 75 Absatz 1b Satz 3 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB V) zu ersetzen. Dies betrifft den Bereich der Notfallversorgung und die Kooperation mit Kassenärztlichen Vereinigungen.
**In Kraft treten:** Die Änderungen treten am 19. September 2024 in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss die Möglichkeit der freiwilligen Qualitätsberichterstattung für Krankenhausstandorte schafft, die bisher nicht berichtspflichtig waren und die bestehenden Regelungen entsprechend anpasst und präzisiert. Zudem werden technische Fehler in den Anhängen korrigiert.**
Die Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) betrifft im Wesentlichen die Vorgaben zur Berichtspflicht. Mit einem neuen § 4 Absatz 2 Qb-R wird Krankenhäusern ermöglicht, auch für Krankenhausstandorte ohne Berichtspflicht im Rahmen der Qb-R zu berichten. Voraussetzung ist die gültige Eintragung als Krankenhausstandort im Standortverzeichnis am 30. September des Berichtsjahres sowie die Erstellung und Übermittlung eines Standortberichts.
Dies ermöglicht auch Krankenhäusern, deren Standorte z.B. aufgrund von Schließungen oder Umzügen nicht mehr am 1. Oktober des Erstellungsjahres mit gültiger Standortnummer geführt werden, Standortberichte zu erstellen und zu übermitteln. Diese Berichte werden wie reguläre Standortberichte veröffentlicht und können in der Referenzdatenbank und im Datenportal des G-BA aufgenommen werden.
Weitere redaktionelle Anpassungen betreffen § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 und 2 Qb-R. Zudem wurde der Verweis auf § 75 Absatz 1b SGB V in Kapitel A-14.4 der Anlage sowie dem Anhang 1 der Qb-R für das Berichtsjahr 2023 aktualisiert, der sich auf die Kooperation von Kassenärztlichen Vereinigungen mit zugelassenen Krankenhäusern im Notdienst bezieht.
Der Beschluss wurde von Patientenvertretung und Ländervertretung mitgetragen. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, der Deutsche Pflegerat und die Bundespsychotherapeutenkammer äußerten keine Bedenken.