Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung seines Beschlusses zur Qualitätssicherung bei der Diagnose und Therapie von Sepsis vorgenommen.
Die wesentlichen Punkte der Änderung sind:
1. **Ausschluss von Fachabteilungen:** Eine umfangreiche Liste von Fachabteilungen wird zukünftig von diesem Qualitätssicherungsverfahren ausgenommen. Dies betrifft vor allem:
* Pädiatrische Abteilungen (Kinderheilkunde, Kinderchirurgie, Neonatologie etc.)
* Psychiatrische und psychosomatische Abteilungen
* Hochspezialisierte Bereiche wie Onkologie, Strahlenheilkunde, Palliativmedizin und Augenheilkunde.
2. **Anpassung bei der Erfassung von Folgezuständen:** Bei der Erfassung von Folgeereignissen nach einer Sepsis ("Follow-up") wird der Begriff "Pflegebedürftigkeit" gestrichen. Zukünftig werden nur noch "neu aufgetretene Morbiditäten" (z.B. Nieren- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen) und die "Sterblichkeit" erfasst.
3. **Verlängerung einer Frist:** Eine Frist in § 18 wird um ein Jahr, vom 31. Dezember 2025 auf den 31. Dezember 2026, verlängert.
4. **Neuer Prüfauftrag:** Das Konzept zur Auslösung des Verfahrens muss überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die neu ausgeschlossenen Fachabteilungen.
5. **Neufassung der Qualitätsindikatoren (Anlage I):** Die Indikatoren zur Messung der Qualität wurden neu definiert. Sie umfassen:
* **Prozessqualität:** z.B. Durchführung von Risiko-Screenings, Abnahme von Blutkulturen vor Therapiebeginn.
* **Strukturqualität:** z.B. Vorhandensein von Präventionsprogrammen, internen Therapieleitlinien (SOPs) und regelmäßigen Mitarbeiterschulungen.
* **Ergebnisqualität:** z.B. Sterblichkeit im Krankenhaus sowie die Langzeit-Sterblichkeit und das Auftreten von Folgeerkrankungen (z.B. an Niere, Lunge, Nervensystem) bis zu 365 Tage nach Entlassung.
6. **Neufassung der Datenerfordernisse (Anlage II):** Es wird genau festgelegt, welche Daten von den Krankenhäusern (fallbezogen) und den Krankenkassen (Sozialdaten) für die Qualitätssicherung geliefert werden müssen.
Zusammenfassend werden die Regeln zur Qualitätssicherung bei Sepsis präzisiert, indem der Anwendungsbereich auf bestimmte Fachabteilungen eingeschränkt und die zu messenden Qualitätsindikatoren und Datenfelder klarer definiert werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Dezember 2024 die themenspezifischen Bestimmungen für das neue Qualitätssicherungsverfahren **„Verfahren 20: Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS Sepsis)“** beschlossen. Dieses Verfahren wird in die **Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)** aufgenommen.
**Ziele und Geltungsbereich des Verfahrens:**
* **Ziel:** Die Qualität der Sepsis-Behandlung soll durch Messung und Vergleich relevanter Aspekte verbessert werden, um die Mortalität, neu auftretende Morbiditäten und Pflegebedürftigkeit bei Patientinnen und Patienten zu reduzieren. Konkrete Ziele umfassen die Verbesserung der Diagnostik (Screening, Blutkulturen), der antiinfektiven Therapie und die Einführung standardisierter Prozesse und Schulungen.
* **Gegenstand:** Das Verfahren erfasst die Diagnostik und Therapie bei allen volljährigen, gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, bei denen in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus eine Sepsis diagnostiziert wird. Die Fallidentifikation orientiert sich an der Sepsis-3-Definition.
* **Ausnahmen:** Bestimmte Fachabteilungen, Fachkrankenhäuser (die kaum Sepsis-Fälle behandeln) und palliativ versorgte Patientinnen und Patienten sind vom Verfahren ausgeschlossen.
**Datenerhebung und -verarbeitung:**
* **Start:** Die verpflichtende Datenerhebung beginnt am 1. Januar 2026.
* **Vollerhebung:** Das Verfahren wird als Vollerhebung durchgeführt, d.h., alle relevanten Fälle werden erfasst.
* **Begründung:** Dies ist aus medizinisch-fachlichen und methodischen Gründen notwendig. Viele Krankenhäuser haben nur geringe Fallzahlen, und die zu erfassenden qualitätsrelevanten Ereignisse (z.B. Todesfälle, schwere Komplikationen) sind selten. Eine Vollerhebung stellt sicher, dass auch in kleineren Häusern und für seltene Ereignisse aussagekräftige Daten vorliegen. Zudem ist sie für die Längsschnittbetrachtung erforderlich, bei der Daten aus dem Krankenhaus (QS-Dokumentation) mit Sozialdaten der Krankenkassen (Follow-up) verknüpft werden müssen.
* **Datenquellen:**
1. **Fallbezogene QS-Dokumentation:** Durch die Krankenhäuser.
2. **Einrichtungsbezogene QS-Dokumentation:** Jährliche Befragung der Krankenhäuser zu Strukturen und Prozessen.
3. **Sozialdaten der Krankenkassen:** Für die Erfassung von Langzeitergebnissen („Follow-up“), z.B. zu Sterblichkeit, Pflegegrad und neu aufgetretenen Erkrankungen nach der Entlassung.
* **Durchführung:** Das Verfahren wird grundsätzlich **länderbezogen** durchgeführt. Um die Anonymität von Krankenhäusern in Bundesländern mit wenigen Einrichtungen zu wahren, können Auswertungen und Bewertungen jedoch länderübergreifend erfolgen.
**Berichte und Übergangsregelungen:**
* **Rückmeldungen:** Krankenhäuser erhalten vierteljährliche Zwischenberichte und einen jährlichen Gesamtbericht, um zeitnah Informationen für ihr internes Qualitätsmanagement zu bekommen.
* **Übergangsregelung (bis Ende 2028):** Für die ersten drei Erfassungsjahre (2026-2028) gibt es eine Übergangsphase.
* Sanktionen (Maßnahmen der Stufe 2) werden in dieser Zeit regulär nicht angewendet.
* Für das erste Erfassungsjahr 2026 werden **keine Vergütungsabschläge** bei unvollständiger Dokumentation erhoben.
* Die Ergebnisse des ersten Erfassungsjahres (2026) werden **nicht einrichtungsbezogen veröffentlicht**.
* Das IQTIG wird beauftragt, die Einführung des Verfahrens eng zu begleiten und auf Optimierungsbedarf zu prüfen.
**Weitere Festlegungen:**
* **Fachkommissionen:** Es werden Anforderungen an die Zusammensetzung der Fachkommissionen auf Landesebene festgelegt. Diese sollen interdisziplinär besetzt sein, u.a. mit Vertretern aus operativen und nicht-operativen Fächern, der Intensivmedizin, Infektiologie und Krankenhaushygiene.
* **Bürokratiekosten:** Für die ca. 1.200 betroffenen Krankenhäuser werden **einmalige Bürokratiekosten von 70.920 Euro** (für die Einarbeitung) und **jährliche Kosten von 40.800 Euro** (für die Datenlieferung) ermittelt.
* **Ausstehende Beschlüsse:** Die detaillierte Indikatorenliste (Anlage I) und die Datenspezifikationen (Anlage II) werden bis zum 30. Juni 2025 beschlossen.
### Zusammenfassung der Anlagen
**Anlage 1: Bürokratiekostenermittlung**
* **Einmalige Kosten:** 70.920 € für die Einarbeitung in die Dokumentationsanforderungen (1 Stunde pro 1.200 Krankenhäuser).
* **Jährliche Kosten:** 40.800 € für die vierteljährliche Datenlieferung (ca. 17 Minuten pro Quartal und Krankenhaus).
* Kosten für die manuelle Datenerfassung und für Stellungnahmeverfahren bei Auffälligkeiten sind noch nicht abschließend quantifiziert.
**Anlage 3: Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)**
Der BfDI äußert zwei wesentliche Bedenken:
1. Eine vollständige datenschutzrechtliche Prüfung sei nicht möglich, da die Anlagen I und II mit den konkreten Datenfeldern noch nicht vorliegen.
2. Die Begründung für die **Vollerhebung** sei unzureichend. Ein pauschaler Verweis auf „geringe Fallzahlen“ genüge nicht, insbesondere da im Dokument auch von einer hohen Gesamtzahl von 279.000 Sepsisfällen pro Jahr die Rede ist. Es fehle eine substantiierte Abwägung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
**Anlage 4: Schreiben des Robert Koch-Instituts (RKI)**
Das RKI teilte mit, dass es keine Stellungnahme zum Beschlussentwurf abgeben wird.
**Anlage 5: Auswertung der Stellungnahmen und Anhörung**
* **Reaktion auf die BfDI-Stellungnahme:** Der G-BA hat die Kritikpunkte zur Kenntnis genommen. In der mündlichen Anhörung und den internen Beratungen wurde beschlossen, die **Begründung für die Vollerhebung in den Tragenden Gründen zu präzisieren und zu ergänzen**.
* **Inhalt der Anhörung:**
* Vertreter des G-BA erläuterten gegenüber dem BfDI, dass die Vollerhebung methodisch zwingend sei. Nur so könne eine faire, risikoadjustierte Vergleichbarkeit zwischen Krankenhäusern hergestellt werden. Zudem sei sie für die Verknüpfung von Krankenhaus- und Kassendaten für das Follow-up unerlässlich. Aktuelle Stichprobenkonzepte seien noch nicht reif für die Anwendung.
* Es wurde anerkannt, dass der Begriff „geringe Fallzahlen“ präzisiert werden muss: Während die Gesamtzahl der Sepsisfälle hoch ist, gibt es eine große Streuung, und viele kleinere Krankenhäuser haben sehr niedrige Fallzahlen, für die dennoch eine Qualitätsmessung sichergestellt werden muss.
* Der G-BA sagte zu, die Argumentation in den Tragenden Gründen entsprechend zu schärfen.
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, seine Qualitätskontroll-Richtlinie für die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödem zu ändern.
Die wesentliche Änderung ist, dass die bisherige Einschränkung auf das **Stadium III** der Erkrankung aufgehoben wird.
Das bedeutet: Die Regelungen zur Qualitätskontrolle für diesen Eingriff gelten zukünftig für die Behandlung von Lipödemen in **allen Stadien**, nicht mehr nur im schwersten Stadium.
Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der **Mindestmengenregelungen** beschlossen.
Die konkrete Änderung ist die **Streichung von § 4, Absatz 2, Satz 4** dieser Regelungen. Dieser Satz regelte bisher einen Aspekt, wie Krankenhäuser ihre erwarteten Fallzahlen für die Zukunft begründen können (Prognosedarlegung).
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die genauen Gründe für den Beschluss sind auf der Website des G-BA zu finden.
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**Kurz gefasst**
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, einen Satz (§ 4 Abs. 2 S. 4) aus den Mindestmengenregelungen zu streichen.
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, die Richtlinie für Qualitätskontrollen durch den Medizinischen Dienst (MD) umfassend zu ändern.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. **Streichung der anlassbezogenen Kontrollen:** Die zentrale und wichtigste Änderung ist die ersatzlose Streichung der "anlassbezogenen Kontrollen". Der gesamte Unterabschnitt dazu wird aus der Richtlinie entfernt. Kontrollen finden somit nur noch aufgrund von konkreten Anhaltspunkten oder als Stichproben statt.
2. **Eingeschränkter Anwendungsbereich:** Die Richtlinie konzentriert sich zukünftig nur noch auf die "datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung (DeQS-RL)". Alle Verweise auf die "Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)" werden gestrichen.
3. **Folgeänderungen durch die Streichung:** Da ein kompletter Abschnitt entfällt, werden zahlreiche nachfolgende Paragrafen neu nummeriert. Ein Großteil des Beschlusses befasst sich daher mit der Anpassung dieser Paragrafennummern und der internen Verweise im gesamten Text.
4. **Weitere Anpassungen:** Es gibt kleinere redaktionelle Änderungen (z. B. die Ausschreibung von "G-BA") und die Korrektur eines Verweises auf das Sozialgesetzbuch (SGB V).
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten überwiegend zum 12. Dezember 2024 in Kraft. Eine kleine technische Korrektur tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung der **Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)** beschlossen. Die Anpassungen betreffen **Teil 2** der Richtlinie für das **QS-Verfahren 16: QS ambulante Psychotherapie** und gelten ab dem **Erfassungsjahr 2026**.
Die wesentliche Änderung ist technischer Natur: Die bisherigen **verkürzten Dokumentationsbögen** (Anlage II Buchstaben c und d) werden gestrichen und ihre Inhalte in die regulären Dokumentationsbögen (Anlage II Buchstaben a und b) integriert. Dies wird durch eine neue Datensatzstruktur mit einem **Basis-Teildatensatz** und einem Teildatensatz "Einzeltherapie" umgesetzt. Eine neu eingeführte **hierarchische Plausibilisierung** ermöglicht einen vorzeitigen Abbruch der Datenerfassung, sobald ein Ausschlusskriterium (z.B. Gruppentherapie, Alter des Patienten, Therapiebeginn vor dem 1. September 2024) erfüllt ist.
Zudem werden zur besseren Prüfung der korrekten Fallauslösung durch den QS-Filter einige **Exportfelder angepasst**: Das Feld "Auslösebedingungen gemäß QS-Filter erfüllt" wird gestrichen und durch neue Felder ("Ersatzfeld Institutionskennzeichen der Krankenkasse", "GKV-Versichertenstatus", "Quartal des Enddatums der Richtlinientherapie") ersetzt. Die Anpassungen der Indikatorenliste (Anlage I) und der Datenspezifikation (Anlage II) basieren auf **Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)**. Laut Beschluss entstehen durch die Änderungen **keine neuen Bürokratiekosten** für die Leistungserbringer.
Der Beschluss wurde nach Beratungen in der zuständigen Arbeitsgruppe und dem Unterausschuss Qualitätssicherung gefasst. Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) von einer Stellungnahme abgesehen.
### Kernpunkte
* **Entscheidung:** Änderung der DeQS-RL, Teil 2.
* **Gremium:** Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA).
* **Richtlinie:** Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL).
* **Betroffenes QS-Verfahren:** Verfahren 16: QS ambulante Psychotherapie.
* **Gültig ab:** Erfassungsjahr 2026.
* **Datum des Beschlusses:** 17. Juli 2025.
* **Wesentliche Änderungen:**
* Abschaffung der verkürzten Dokumentationsbögen und Integration in die Hauptbögen (Anlage II).
* Einführung einer hierarchischen Plausibilisierung zur Steuerung der Dokumentationstiefe.
* Anpassung von Exportfeldern zur verbesserten Datenprüfung.
* Änderungen an Indikatoren (Anlage I) und Datenspezifikationen (Anlage II) basierend auf IQTIG-Empfehlungen.
* **Bürokratiekosten:** Keine neuen Kosten für Leistungserbringer.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschlossen.
Die wesentliche Änderung ist die Ergänzung einer neuen Aufgabe:
Zukünftig müssen die Bewertungen von Qualitätsindikatoren für niedergelassene Ärzte und andere Leistungserbringer an eine zentrale Stelle (die „Annahmestelle QbT“) übermittelt werden. Dies betrifft Indikatoren, die der G-BA zur Veröffentlichung freigegeben hat und dient der Umsetzung der Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz.
Die Änderung tritt am **1. Januar 2026** in Kraft.
**Kurz gesagt:** Die Übermittlung von Qualitätsdaten von Praxen für die öffentliche Berichterstattung wird ab 2026 Teil der Qualitätssicherungs-Richtlinie.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung des **Teils 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)** beschlossen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gegenstand des Beschlusses ist die Ergänzung der Aufgaben der **Landesarbeitsgemeinschaften (LAG)** in § 6 der DeQS-RL.
**Begründung für die Änderung:**
Die Anpassung ist eine Folge der am 16. Januar 2025 beschlossenen **Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz (QbT-RL)**. Diese Richtlinie überträgt den LAGen neue Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung, die nun formal in der DeQS-RL verankert werden.
Konkret wird eine neue Pflicht für die LAGen aufgenommen: Sie müssen jährlich ab dem 31. Oktober die Bewertungen aller vom G-BA als veröffentlichungsfähig beschlossenen Qualitätsindikatoren für vertragsärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer an die "Annahmestelle QbT" übermitteln. Eine Korrekturfrist ist bis zum 7. November vorgesehen.
**Weitere Aspekte des Verfahrens:**
* Durch die Änderung entstehen keine neuen oder geänderten Informationspflichten und somit keine Bürokratiekosten für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer.
* Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) am 25. April 2025 mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absieht.
* Der Beschluss wird von der Patienten- und Ländervertretung mitgetragen. Weitere beteiligte Organisationen (u. a. Bundesärztekammer, Verband der privaten Krankenversicherung) äußerten keine Bedenken.
**Kernpunkte:**
* **Entscheidung:** Änderung von Teil 1 der DeQS-RL.
* **Gremium:** Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
* **Datum des Beschlusses:** 17. Juli 2025.
* **Inkrafttreten:** 1. Januar 2026.
* **Betroffene Richtlinie:** Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL).
* **Inhalt der Änderung:** Ergänzung der Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) um die Übermittlung von Qualitätsindikatoren gemäß der neuen Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz (QbT-RL).
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen an der Richtlinie zur datengestützten Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschlossen. Diese Änderungen gelten **ab dem Erfassungsjahr 2026** und betreffen die Verfahren 3 sowie 5 bis 15.
Die wesentlichen Änderungen sind:
* **Allgemein:** Für alle genannten Verfahren wurde die Geltungsdauer **bis zum 31. Dezember 2026 verlängert**. Zudem wurden für die meisten Verfahren die Anlagen mit den Qualitätsindikatoren und den erforderlichen Datenfeldern grundlegend überarbeitet und neu gefasst.
**Spezifische Änderungen je Verfahren:**
* **Verfahren 3 (Gallenblasenentfernung):** Zusätzlich zum Jahresbericht werden drei vierteljährliche Zwischenberichte zur Qualitätssicherung eingeführt.
* **Verfahren 8 (Ambulant erworbene Pneumonie):** Die Verpflichtung für Krankenhäuser, Daten für dieses Verfahren zu erheben und zu übermitteln, wird **für das Erfassungsjahr 2026 ausgesetzt**.
* **Verfahren 14 (Hüftgelenkversorgung) und 15 (Knieendoprothesenversorgung):**
* Die Datengrundlage wird erheblich erweitert: Ab 2026 werden zusätzlich zu den Krankenhausdaten auch **Sozialdaten der Krankenkassen** für die Auswertung herangezogen.
* Dadurch können Komplikationen und die Sterblichkeit auch nach der Entlassung (in Follow-up-Zeiträumen von bis zu 365 Tagen) erfasst werden.
* Für die **Knieendoprothesenversorgung** wird das Verfahren auf gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten beschränkt.
Die Änderungen treten am **1. Januar 2026** in Kraft.
**Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 18. Juni 2025**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen an der **Qualitätssicherungs-Richtlinie für Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)** beschlossen. Die beiden zentralen Änderungen sind:
1. **Einführung der Erfassung des „Verlegungsgeschehens“:**
* **Ziel:** Die Behandlungsqualität von sehr kleinen Frühgeborenen (< 1500 g Geburtsgewicht), die zwischen Krankenhäusern verlegt werden, soll lückenlos und transparent erfasst werden. Dies dient einer besseren Analyse und einer faireren Zuweisung der Ergebnisqualität.
* **Was wird erfasst?** Es werden wichtige Gesundheitsereignisse über Klinikaufenthalte hinweg verfolgt, insbesondere:
* Sterblichkeit innerhalb der ersten 28 Tage.
* Operationen aufgrund von Hirnblutungen (IVH/PVH).
* Behandlungen aufgrund von Netzhauterkrankungen (ROP).
* Operationen aufgrund von Darmerkrankungen (NEC/FIP).
* **Darstellung:** Die Ergebnisse werden in einer neuen, standardisierten Tabelle (Anhang 4) auf der öffentlichen Plattform `www.perinatalzentren.org` dargestellt. Die Kliniken können ihre Daten kommentieren.
2. **Verlängerung einer Übergangsregelung:**
* Eine bestehende Übergangsregelung (§ 11) wird um ein weiteres Jahr **auf die Erfassungsjahre 2025 und 2026 ausgedehnt**.
**Weitere wichtige Anpassungen:**
* **Datenbasis:** Die Datenerhebung und -übermittlung wird an die neuere „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ (DeQS-RL) angepasst.
* **Redaktionelle Änderungen:** Es wurden zahlreiche formale Korrekturen vorgenommen, wie die Berichtigung von Tippfehlern (z.B. "Leitung" statt "Leistung") und die Aktualisierung von Verweisen und Paragrafen.
Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 eine Änderung der **Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)** beschlossen. Die wesentlichen Änderungen dienen der Umstellung der Datenerhebung und insbesondere der verbesserten Erfassung von Verlegungen zwischen Krankenhäusern.
### Kernpunkte des Beschlusses
* **Verlängerung der Übergangsregelung (§ 11 QFR-RL):** Die Datenübermittlung für die Nachweise erfolgt auch für das Erfassungsjahr 2026 weiterhin über das bisherige Servicedokument. Dies ermöglicht einen geordneten Übergang zur Datenerhebung mittels neuer Spezifikation.
* **Einführung des "Verlegungsgeschehens" (Anlage 3 QFR-RL):** Die größte Neuerung ist die normative und prozedurale Verankerung des sogenannten "Verlegungsgeschehens".
* **Ziel:** Behandlungsverläufe von Frühgeborenen (mit einem Geburtsgewicht unter 1.500g) sollen einrichtungsübergreifend nachverfolgt werden können. Bisher war es nicht möglich, Verlegungen eines Kindes zwischen verschiedenen Kliniken zu verknüpfen.
* **Begründung:** Ohne diese Verknüpfung konnten Komplikationen oder Todesfälle nicht korrekt zugeordnet werden, was zu verzerrten Qualitätsanalysen führte. Eine Klinik, die ein Kind mit Komplikationen verlegt, konnte fälschlicherweise eine bessere Ergebnisqualität aufweisen, während die aufnehmende Klinik eine schlechtere bilanzierte. Die neue Regelung soll eine vollständige und verzerrungsfreie Darstellung der Versorgungsqualität ermöglichen und die Ergebnisqualität adäquat zuschreiben.
* **Umsetzung:**
* Es wird ein neuer **§ 8 in Anlage 3** eingeführt, der die Auswertung und Darstellung des Verlegungsgeschehens regelt.
* Ein neuer **Anhang 4 zu Anlage 3** legt in Tabellenform fest, wie die Daten standortbezogen und deskriptiv auf der Webseite `www.perinatalzentren.org` veröffentlicht werden.
* Als neue Datengrundlage werden ab dem Erfassungsjahr 2025 **Sozialdaten von den Krankenkassen** (gemäß DeQS-RL) genutzt.
* **Anpassung der Pflegeschlüssel-Dokumentation (Anlage 4 QFR-RL):** Da nun auch ein Betreuungsschlüssel von einer Pflegekraft für vier Früh- oder Reifgeborene möglich ist, können bei der Berechnung Nachkommastellen wie 0,25 und 0,75 entstehen. Daher muss die schichtbezogene Dokumentation zukünftig zwei Nachkommastellen erlauben.
* **Redaktionelle Änderungen:** In den Anlagen 1 und 5 wurden rein redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Veraltete Regelungen, die sich auf das Erfassungsjahr 2020 bezogen, wurden aus Anlage 3 entfernt.
### Zusammenfassung der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI)
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat zum Beschlussentwurf eine Stellungnahme abgegeben.
* **Inhalt der Stellungnahme:**
* Der BfDI hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
* Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Qualitätsdaten, die aus Sozialdaten (§ 299 Abs. 1a SGB V) stammen, nicht dazu führen darf, dass ein Personenbezug hergestellt werden kann.
* Der BfDI geht davon aus, dass der G-BA von Veröffentlichungen mit sehr kleinen Fallzahlen absieht, da hier die Gefahr einer Re-Identifizierung von Patientinnen und Patienten besteht.
* **Auswertung und Reaktion des G-BA:**
* Der Unterausschuss Qualitätssicherung bedankt sich für den Hinweis.
* Es wird klargestellt, dass die Richtlinie bereits seit 2014 in **§ 8 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 3 QFR-RL** eine Schutzvorkehrung enthält: **Alle Ergebnisse mit Fallzahlen kleiner als vier sind von der Darstellung und Veröffentlichung ausgeschlossen.** Diese Regelung wurde explizit zur Wahrung des Datenschutzes aufgenommen und wird auch für die neuen Darstellungen zum Verlegungsgeschehen gelten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen an der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) beschlossen. Die Änderungen treten am **1. Januar 2026** in Kraft und betreffen vor allem die Personalberechnung, die Anrechnungsregeln und das Nachweisverfahren.
Die zentralen Änderungen sind:
* **Vereinfachung der Datenerfassung:** Die Verpflichtung zur **monats- und stationsbezogenen Dokumentation** der Personalausstattung wird für den Regelbetrieb gestrichen. Diese detaillierte Erfassung wird von 2023 bis 2025 nur noch für eine repräsentative Stichprobe von 5 % der Einrichtungen durchgeführt, um Erkenntnisse für die Zukunft zu gewinnen.
* **Neue Regelungen für den Nachtdienst:** Es werden erstmals konkrete Mindestvorgaben für die personelle Besetzung im Nachtdienst festgelegt. Diese gelten von 2024 bis 2027 und richten sich nach dem **Anteil der Intensivpatienten** in der Einrichtung. Bis Juni 2027 wird über eine Folgeregelung entschieden.
* **Umfassende Neuregelung zur Anrechnung von Personal (§ 8):** Die Regeln, wie Personal auf die Mindestvorgaben angerechnet werden kann, werden grundlegend überarbeitet:
* Es gibt neue, klare Vorgaben zur Anrechnung von **Personal in Ausbildung**.
* Die **gegenseitige Anrechnung** von Fachkräften zwischen verschiedenen Berufsgruppen wird neu und eingeschränkt geregelt.
* Fachkräfte **ohne direktes Beschäftigungsverhältnis** (z. B. Honorarkräfte) können angerechnet werden.
* Personal aus **nicht in der Richtlinie genannten Berufsgruppen** kann nur noch in einem begrenzten, prozentual festgelegten Umfang angerechnet werden.
* **Genesungsbegleiter** können explizit **nicht** auf die Mindestvorgaben angerechnet werden.
* **Anpassung der Berufsgruppen und Aufgaben:**
* Die Berufsgruppen der **Spezialtherapeuten** (z. B. Ergo-, Kunst-, Bewegungs- und Physiotherapeuten) werden neu strukturiert und zusammengefasst.
* Die Bezeichnung für den Behandlungsbereich "Abhängigkeitskranke" wird zu "Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit" präzisiert.
* **Aktualisierung der Anhänge:**
* **Anlage 1 (Minutenwertetabellen):** Die Tabellen mit den Zeitwerten pro Patient, die die Basis für die Personalberechnung sind, werden aktualisiert.
* **Anlage 3 (Nachweisformular):** Das Formular für den Nachweis der Personalausstattung wird grundlegend überarbeitet und an die vereinfachten Berichtspflichten angepasst. Viele alte Tabellen entfallen.
* **Anlage 4 (Regelaufgaben):** Die Beschreibung der Aufgaben für die neu strukturierten Therapieberufe wird angepasst.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Richtlinie an vielen Stellen **vereinfacht und präzisiert** wird, insbesondere bei den aufwändigen Dokumentationspflichten. Gleichzeitig werden mit den Regelungen zum Nachtdienst und zur Anrechnung von Personal neue, verbindliche Standards eingeführt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser für das **Berichtsjahr 2024** beschlossen. Diese Änderungen betreffen sowohl inhaltliche Regelungen als auch die technische Datenstruktur und fügen neue, detaillierte Anhänge hinzu.
Die wichtigsten Punkte sind:
**1. Änderungen bei Qualitätsindikatoren (Anlage)**
* **Kein zwingender Referenzbereich:** Es wird klargestellt, dass Qualitätsindikatoren in Einzelfällen auch **ohne einen Referenzbereich** veröffentlicht werden können. In solchen Fällen muss ein entsprechender Hinweis im Bericht erfolgen.
* **Angepasste Bewertung:** Die Regeln für die qualitative Bewertung werden angepasst, um diese Fälle ohne Referenzbereich zu berücksichtigen.
**2. Anpassung der Datensatzbeschreibung (Anhang 1)**
Die technische Struktur für die Datenübermittlung im XML-Format wird umfassend überarbeitet. Dies beinhaltet:
* Ein **komplett neues Inhaltsverzeichnis** für die Datensatzbeschreibung, was auf umfangreiche strukturelle Änderungen hindeutet.
* Eine detaillierte **Neufassung der "Strukturabfragen"**, insbesondere zur Umsetzung der Richtlinien für Personal in Psychiatrie/Psychosomatik (PPP-RL) und zur Versorgung von hüftgelenknahen Femurfrakturen (QSFFx-RL).
* Technische Änderungen an den Elementen für **Dokumentationsraten** und die **Bewertung von Qualitätsergebnissen**, um die neuen Regeln (z.B. fehlende Referenzbereiche) abzubilden.
**3. Ergänzung von Anhang 3: Liste der Qualitätsindikatoren**
* Es wird ein neuer Anhang eingeführt, der eine **detaillierte Liste von Qualitätsindikatoren und Kennzahlen** enthält.
* Diese werden in Tabellen danach klassifiziert, ob sie für eine Veröffentlichung **uneingeschränkt geeignet (Tabelle A)**, eingeschränkt geeignet (Tabelle B) oder nicht geeignet (Tabelle C) sind.
* Explizit wird erwähnt, dass bestimmte Indikatoren (z.B. zur Patientenbefragung) **ohne Referenzbereich** veröffentlicht werden.
**4. Ergänzung von Anhang 4: Plausibilitätsregeln**
* Ein weiterer neuer Anhang definiert **umfassende Plausibilisierungsregeln**.
* Diese dienen der automatisierten Überprüfung der von den Krankenhäusern gelieferten Daten auf **inhaltliche Konsistenz und Korrektheit**, bevor sie final angenommen werden.
* Die Regeln sind in die Kategorien **"Hart"** (Korrektur zwingend), **"Weich"** (Hinweis) und **"Pilot"** (Testphase) unterteilt.
**5. Inkrafttreten**
* Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Im Kern dienen die Änderungen dazu, die Berichterstattung flexibler zu gestalten (z.B. bei Indikatoren ohne Referenzbereich) und gleichzeitig die Datenqualität durch neue, detaillierte Vorgaben und automatisierte Prüfregeln zu erhöhen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen an den **Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)** für das Berichtsjahr 2024 beschlossen. Die Änderungen betreffen primär die Anlage sowie die Anhänge 1, 3 und 4.
**Wesentliche Eckpunkte der Entscheidung:**
* **Anlage und Anhang 1 (Inhalt und Datenformat):**
* Es wird eine Regelung für Ausnahmefälle geschaffen, in denen bei Qualitätsindikatoren auf die Angabe eines Referenzbereichs verzichtet werden kann. Dies kann vorkommen, wenn die Anwendung eines vorab definierten Referenzbereichs aus methodischen Gründen nach Abschluss der Datenerhebung nicht sinnvoll ist.
* In diesen Fällen soll stattdessen der Hinweis „Veröffentlichung ohne Angabe eines Referenzbereiches“ im Qualitätsbericht erscheinen. Die betroffenen Indikatoren werden spezifisch in Anhang 3 benannt.
* Anhang 1, die technische Datensatzbeschreibung, wird entsprechend dieser Änderungen angepasst.
* **Anhang 3 (Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus QS-Verfahren):**
* Dieser Anhang wird für das Berichtsjahr 2024 neu eingefügt und listet die spezifischen Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung.
* Er setzt die oben genannte Regelung für Qualitätsindikatoren ohne Referenzbereich um.
* Für die Qualitätsindikatoren zur Patientenbefragung im QS-Verfahren **Perkutane Koronarangiographie (QS PCI)** wird eine Empfehlung (Soll-Regelung) zur Angabe der qualitativen Bewertung durch die zuständigen Stellen ergänzt.
* **Anhang 4 (Plausibilisierungsregeln):**
* **Regeln 88-90:** Die Prüfregeln für die Personalangaben zur Berufsgruppe „Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten“, die 2023 pilotiert wurden, werden für das Berichtsjahr 2024 auf die Prüfklasse **„hart“** (zwingende Korrektur erforderlich) hochgestuft.
* **Regel 77:** Die Prüfklasse dieser Regel, die Angaben zu **mindestmengenrelevanten Leistungen** betrifft, wird von „hart“ auf **„weich“** (Warnhinweis) herabgestuft. Grund dafür sind mögliche standortübergreifende Umstrukturierungen in Krankenhäusern, bei denen ein Standort eine Prognose für Leistungen abgibt, die er im Berichtsjahr selbst nicht erbracht hat. Die Herabstufung verhindert, dass diese korrekten Angaben fälschlicherweise abgewiesen werden.
* **Regel 81:** Diese Regel wird **erneut als Pilot** eingestuft. Sie prüft die Summe der Fallzahlen im Abgleich mit der Anzahl der Hauptdiagnosen. Eine Anpassung und erneute Pilotierung sind notwendig, da ab 2024 neben vollstationären auch teilstationäre Fallzahlen bei den Hauptdiagnosen berücksichtigt werden müssen.
**Zusammenfassung des IQTIG-Berichts:**
Der Beschluss zum Anhang 3 basiert auf dem Bericht des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit dem Titel „Öffentliche Berichterstattung von Ergebnissen der externen stationären Qualitätssicherung in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser. Empfehlungen des IQTIG zum Berichtsjahr 2024“. Dieser Bericht liefert die fachliche Grundlage und die konkreten Empfehlungen, welche Qualitätsindikatoren und Kennzahlen für die öffentliche Berichterstattung im Qualitätsbericht 2024 verwendet werden sollen.
Durch den Beschluss entstehen für die Krankenhäuser keine neuen Informationspflichten oder Bürokratiekosten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Regelungen für **Mindestmengen bei Krankenhausleistungen (Mm-R)** zu ändern. Ziel ist es, diese Regelungen zukünftig mithilfe von **Sozialdaten der Krankenkassen** wissenschaftlich zu überprüfen und die Versorgungsqualität zu verbessern.
Die wichtigsten Punkte der Änderung sind:
1. **Einführung eines neuen Verfahrens (§ 9):**
* Der G-BA kann das Institut für Qualitätssicherung (IQTIG) beauftragen, die Versorgungsqualität auf Basis von Sozialdaten zu analysieren.
* Es wird ein detaillierter Prozess für die Anforderung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten festgelegt.
* Die Krankenkassen liefern die Daten an eine zentrale Datenannahmestelle (DAS-KK). Diese prüft die Daten, pseudonymisiert die Kennung der Krankenkasse und leitet sie an das IQTIG weiter. Die Daten der Krankenhäuser selbst bleiben unpseudonymisiert, um die Fallzahlen pro Standort auswerten zu können.
* **Datenschutz:** Bei besonders sensiblen Daten (wie der Versichertennummer) wird eine zusätzliche **Vertrauensstelle** zwischengeschaltet, um den Schutz der Patientendaten zu erhöhen.
* Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Datenverarbeitung zu informieren.
2. **Neuer Anhang 2 mit konkreten Festlegungen:**
* Dieser Anhang legt für jede überprüfte Mindestmenge spezifisch fest, welche Daten genau benötigt werden, über welchen Weg sie übermittelt werden und ob eine **Vollerhebung** (Auswertung aller Fälle statt einer Stichprobe) erforderlich ist.
3. **Zwei konkrete Anwendungsfälle werden bereits geregelt:**
* **Komplexe Operationen an der Speiseröhre:** Hierfür ist eine Vollerhebung der Daten aus den Jahren 2018-2025 vorgesehen. Die Daten gehen direkt an das IQTIG.
* **Versorgung von sehr kleinen Frühgeborenen (< 1.250 g):** Auch hier wird eine Vollerhebung für 2018-2025 durchgeführt. Aufgrund der Verarbeitung der Versichertennummer müssen die Daten hier den sichereren Weg über die **Vertrauensstelle** nehmen.
**Zusammenfassend** schafft der Beschluss die rechtliche und prozessuale Grundlage, um die Wirksamkeit von Mindestmengenregelungen systematisch und datengestützt zu evaluieren und damit die Patientensicherheit weiter zu erhöhen.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Januar 2025 legt die "Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz" (QbT-RL) in ihrer Erstfassung fest. Ziel dieser Richtlinie ist es, die **Transparenz und Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung zu erhöhen**, indem einrichtungsbezogene, risikoadjustierte Vergleiche von Leistungserbringern öffentlich zugänglich gemacht werden.
Grundlage dafür sind **bereits existierende Qualitätsdaten** aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), es werden **keine neuen Daten erhoben**. Die Richtlinie soll Patienten und Ärzten bei der **Auswahl von Leistungserbringern helfen** und die Leistungserbringer selbst zu **Qualitätsverbesserungen motivieren**.
**Wichtige Punkte der Richtlinie:**
* **Datenquellen und Verantwortlichkeiten:** Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und die Landesarbeitsgemeinschaften sind für die Datenbereitstellung zuständig. Eine beim IQTIG eingerichtete "Annahmestelle QbT" ist für die Annahme, Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten verantwortlich.
* **Prüfung und Auswahl der Daten:** Das IQTIG prüft die vorhandenen Qualitätsdaten auf Eignung und Notwendigkeit für die Veröffentlichung und gibt Empfehlungen an den G-BA. Der G-BA entscheidet final über die zu veröffentlichenden "Vergleichsdaten".
* **Kriterien für die Veröffentlichung:** Die Daten müssen geeignet, risikoadjustiert und dem Leistungserbringer zurechenbar sein. Es gibt Mindestvoraussetzungen, wie z.B. die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens und eine Mindestfallzahl von vier Patienten pro Einrichtung und Indikator.
* **Aufbereitung und Veröffentlichung:** Die Annahmestelle QbT bereitet die Daten zielgruppenorientiert, risikoadjustiert und datenschutzkonform auf. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich zum 15. Januar in einem Online-Portal und ist allgemeinverständlich und barrierefrei gestaltet. Leistungserbringer erhalten vorab die Möglichkeit zur Kommentierung ihrer Daten.
* **Evaluation:** Die Richtlinie wird regelmäßig extern evaluiert, um ihre Wirksamkeit und mögliche Umsetzungshindernisse zu überprüfen.
Die Richtlinie **tritt am 1. Januar 2026 in Kraft**. Sie soll dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung transparenter zu gestalten und die Qualität durch den Vergleich der Leistungserbringer zu verbessern.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) und fügt ein neues **Verfahren 20: Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS Sepsis)** hinzu.
**Ziele des Verfahrens QS Sepsis sind:**
* **Verbesserung der Qualität der Sepsis-Versorgung** im stationären Sektor für erwachsene, gesetzlich krankenversicherte Patienten.
* **Messung, Vergleich und Bewertung qualitätsrelevanter Aspekte** wie Sepsisrisiko-Einstufung, mikrobiologische Diagnostik, Infektionsprävention, antiinfektive Therapie, standardisierte Prozesse, Schulungen und Patientenergebnisse (Mortalität, Morbidität, Pflegebedürftigkeit).
* **Konkrete Ziele sind die Reduzierung von Mortalität, Morbidität und Pflegebedürftigkeit**, die Verbesserung der Erkennung und Diagnostik (Blutkulturen), die Einführung standardisierter Prozesse (Schulungen, SOPs), die Optimierung der antiinfektiven Therapie und die Prävention katheterassoziierter Infektionen.
**Eckpunkte des Verfahrens:**
* **Beurteilung stationärer Sepsisfälle** (Indexfälle), exklusive Palliative Patienten und Fachabteilungen mit seltenen Sepsisfällen.
* **Einbeziehung von Follow-up-Daten** zu Pflegebedürftigkeit, Morbidität und Sterblichkeit.
* **Länderbezogene Durchführung**, Auswertungen können länderübergreifend erfolgen, aber keine Rückschlüsse auf einzelne Krankenhäuser in länderbezogenen Darstellungen.
* **Erfassungsjahr ist das Kalenderjahr** des Entlassungsdatums.
* **Evaluierung der Zielerreichung und des Verfahrens** durch den G-BA bis 30. Juni 2031, Entscheidung über Fortgang oder Außerkraftsetzung ab 2032.
* **Vollerhebung der Daten** in zugelassenen Krankenhäusern aufgrund variabler Fallzahlen und Follow-up-Ereignisse.
**Datenverarbeitung und -fluss:**
* **Daten von Krankenhäusern und Krankenkassen** (Patienten- und einrichtungsbezogene Daten).
* **Pseudonymisierung der Daten**, Löschung nach 60 Monaten.
* **Vorgaben für Datensatzformate und Softwarespezifikationen** durch das Institut nach § 137a SGB V.
* **Direkte Weiterleitung einrichtungsbezogener QS-Daten** an die Bundesauswertungsstelle.
* **Datenprüfung** gemäß bestehender Vorgaben.
**Berichte und Auswertungen:**
* **Rückmeldeberichte für Krankenhäuser** (jährlich, vierteljährlich) mit umfassenden Auswertungen und Vergleichen.
* **Länderbezogene Auswertungen für LAGen** (jährlich) in maschinenlesbarer Form.
* **Bundesqualitätsbericht** durch die Bundesauswertungsstelle.
**Weitere Regelungen:**
* **Fachkommissionen** mit spezifischer Zusammensetzung (Intensivmedizin, Infektiologie, Krankenhaushygiene, operative Fachgebiete, Krankenkassenvertreter).
* **Expertengremium auf Bundesebene**.
* **Detaillierte Datenlieferfristen** für Krankenhäuser und Krankenkassen.
* **Fristen für Berichte** an LAGen, Krankenhäuser und G-BA.
* **Regelungen zu fehlender Dokumentation** werden bis Ende 2025 beschlossen, keine Vergütungsabschläge für 2026.
* **Übergangsregelung für 2026-2028** mit modifizierten Verfahren und Evaluierung. Ergebnisse von 2026 werden nicht einrichtungsbezogen veröffentlicht.
**Inkrafttreten:** 1. Januar 2026.
Zusammenfassend führt der G-BA mit diesem Beschluss ein umfassendes Qualitätssicherungsverfahren für die Sepsisbehandlung ein, um die Versorgung von Sepsispatienten in Deutschland datenbasiert zu verbessern und die Ergebnisqualität zu steigern.
Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) wird um das Verfahren "QS Sepsis" ergänzt. Die wichtigsten Inhalte sind:
Das QS-Verfahren umfasst die Diagnostik und Therapie der Sepsis für volljährige gesetzlich Versicherte in nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Ziel ist die Reduzierung von Mortalität, neu auftretender Morbidität und Pflegebedürftigkeit durch:
- Erhöhte Aufmerksamkeit und frühzeitige Identifikation von Sepsis-Symptomen
- Frühzeitige Diagnostik und Therapie
- Verbesserung der antiinfektiven Therapie und Infektionsprävention
- Schulungen
Das Verfahren wird länderbezogen durchgeführt und basiert auf einer Vollerhebung, da:
- Teilweise geringe Fallzahlen pro Krankenhaus vorliegen
- Follow-up-Ereignisse hinsichtlich Eintritt und Ort nicht vorhersehbar sind
Die Datengrundlage besteht aus:
- Fallbezogener QS-Dokumentation der Krankenhäuser
- Sozialdaten der Krankenkassen
- Einrichtungsbezogener QS-Dokumentation der Krankenhäuser
Für die ersten drei Jahre ab 2026 gilt eine Übergangsregelung mit eingeschränkten Maßnahmen bei Auffälligkeiten. Die Ergebnisse aus 2026 werden nicht einrichtungsbezogen veröffentlicht.
Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretern der Krankenhäuser, Krankenkassen, Pflege und der Patientenvertretung zusammen. Die konkreten Indikatoren und zu erhebenden Daten werden noch in separaten Anlagen festgelegt.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Dezember 2020 beinhaltet eine **Änderung der Richtlinie für minimalinvasive Herzklappeninterventionen**. Die Anpassung erfolgt aufgrund des **Pflegeberufegesetzes (PflBG)**.
Im Kern werden die **personellen Anforderungen an Krankenhäuser, die minimalinvasive Herzklappeninterventionen durchführen, präzisiert und an das PflBG angepasst**. Dies betrifft insbesondere die **Qualifikationen des Pflegepersonals im Operationsdienst und auf der Intensivstation**.
**Wesentliche Änderungen umfassen:**
* **§ 5 der Richtlinie wird umfassend geändert:**
* **Operationsdienst:** Die Anforderungen an die Zusammensetzung des Operationsdienstes werden neu gefasst und berücksichtigen nun das PflBG. Es werden detaillierte Anforderungen an die Qualifikation der Pflegekräfte im OP-Dienst festgelegt, inklusive Übergangsfristen für Pflegekräfte nach dem alten Krankenpflegegesetz.
* **Intensivstation:** Die Anforderungen an das Pflegepersonal der Intensivstation werden ebenfalls konkretisiert und an das PflBG angepasst. Es werden Mindestqualifikationen und Weiterbildungen für Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner und Gesundheits- und Krankenpfleger/innen definiert, sowie ein Mindestanteil an weitergebildetem Personal und die Präsenz in jeder Schicht festgelegt. Auch die Anforderungen an die Stationsleitung der Intensivstation werden präzisiert.
* **Streichung und Umnummerierung:** Einige Absätze werden gestrichen und andere neu nummeriert.
* **§ 7 und Anlage 2 werden angepasst:** Die Bezeichnung "Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)" wird in "Medizinische Dienst (MD)" geändert. Die Checklisten in Anlage 2 werden an die Änderungen in § 5 angepasst und aktualisiert.
* **§ 8 wird angepasst:** Ein Satz wird aufgehoben.
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am **1. Januar 2021** in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss die Qualitätsrichtlinie für minimalinvasive Herzklappeninterventionen an das neue Pflegeberufegesetz anpasst und detailliertere Vorgaben zu den Qualifikationen des Pflegepersonals im OP-Bereich und auf der Intensivstation macht, um die Qualitätssicherung bei diesen Eingriffen zu gewährleisten.** Die detaillierten Begründungen für diesen Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
**Tragende Gründe zum Beschluss zur MHI-RL-Änderung (Pflegeberufegesetz)**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Dezember 2020 eine Änderung der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL) beschlossen. Die Änderung ist notwendig geworden durch das Pflegeberufegesetz (PflBG), welches seit dem 1. Januar 2020 die Pflegeausbildung neu regelt. Ziel der Änderung ist die Anpassung der Richtlinie an die neuen Berufsbezeichnungen und die Sicherstellung des bisherigen Qualitätsniveaus in der pflegerischen Versorgung.
**Eckpunkte der Entscheidung:**
* Anpassung der MHI-RL an das PflBG, insbesondere im Hinblick auf die neuen Berufsabschlüsse "Pflegefachfrau" und "Pflegefachmann".
* Sicherstellung, dass generalistisch ausgebildete Pflegefachkräfte in der Versorgung von Patienten mit minimalinvasiven Herzklappeninterventionen eingesetzt werden können, ohne die Qualitätsstandards zu senken.
* Berücksichtigung der neuen Berufsabschlüsse und der Möglichkeit von Vertiefungseinsätzen in der generalistischen Ausbildung.
* Festlegung von zusätzlichen Qualifikationsanforderungen für Pflegefachkräfte nach dem PflBG, um die Gleichwertigkeit mit den bisherigen Standards zu gewährleisten.
**Änderungen im Einzelnen (Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen/MHI-RL):**
* **§ 5 Personelle und fachliche Anforderungen:**
* **Absatz 10 (Operationsdienst):**
* Redaktionelle Überarbeitung und klarere Strukturierung der Anforderungen.
* Erweiterung der Berufsbezeichnungen um Abschlüsse nach dem PflBG.
* Für Pflegekräfte nach KrPflG und PflBG im Operationsdienst ist eine Weiterbildung in "Pflege im Operationsdienst" oder "Intensivpflege oder Intensiv- und Anästhesiepflege" gemäß DKG-Empfehlungen oder gleichwertiger landesrechtlicher Regelung erforderlich.
* Übergangsregelung: Für Pflegekräfte nach KrPflG gilt die Weiterbildungspflicht erst ab dem 1. Januar 2025.
* Die DKG gibt Einschätzungen zur Gleichwertigkeit landesrechtlicher Regelungen ab, die der G-BA veröffentlicht.
* **Absatz 12 (Pflegepersonal der Intensivstation):**
* Erweiterung der zulässigen Berufsbezeichnungen um "Pflegefachfrau oder Pflegefachmann".
* Für Pflegefachfrauen und -männer ist zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erforderlich:
* Vertiefungseinsatz "Allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen" im Rahmen der Ausbildung.
* Abgeschlossene Weiterbildung "Intensivpflege" oder "Intensiv- und Anästhesiepflege" gemäß DKG-Empfehlungen oder gleichwertiger landesrechtlicher Regelung.
* Mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit in Vollzeit in der akutstationären Versorgung.
* Beibehaltung der Anforderung, dass mindestens 25% des Pflegepersonals eine Weiterbildung in "Intensivpflege oder Intensiv- und Anästhesiepflege" haben müssen.
* Sicherstellung, dass in jeder Schicht mindestens eine Pflegekraft mit entsprechender Weiterbildung anwesend ist.
* **Absatz 13 (Stationsleitung der Intensivstation):**
* Konkretisierung der Qualifikationsanforderungen für Stationsleitungen.
* Stationsleitungen müssen eine Weiterbildung in "Intensivpflege oder Intensiv- und Anästhesiepflege" sowie eine Weiterbildung für Leitungsaufgaben (gemäß DKG-Empfehlung oder landesrechtlich) oder eine Hochschulqualifikation im Pflegemanagement haben.
* DKG prüft die Gleichwertigkeit landesrechtlicher Regelungen und Hochschulqualifikationen, Ergebnisse werden vom G-BA veröffentlicht.
* **Absatz 11 (bisher Absatz 12) Kardiotechniker:** Keine inhaltlichen Änderungen, Absatznummerierung angepasst.
* **§ 7 Nachweisverfahren:**
* Anpassung der Bezeichnung "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)" zu "Medizinischer Dienst (MD)" aufgrund des MDK-Reformgesetzes.
* **§ 8 Evaluation:**
* Aufhebung der zeitlichen Selbstverpflichtung zur Vorlage des Evaluationsberichts bis zum 31. Dezember 2019, da die Evaluation komplexer ist als ursprünglich angenommen. Das IQTIG wurde mit der Evaluation beauftragt.
* **Anlage 2 (Checklisten für das Nachweisverfahren):**
* Anpassung der Checklisten an die Änderungen in § 5 und § 7.
* Aktualisierung der Fragen zu den Qualifikationen des Operationsdienstes, des Pflegepersonals der Intensivstation und der Stationsleitung, um die neuen Berufsabschlüsse und Weiterbildungsanforderungen abzubilden.
* Entfernung von Datenfeldern in den Checklisten, was zu einer Bürokratieentlastung führt.
**Bürokratiekostenermittlung:**
* Durch den Wegfall von Datenfeldern in den Checklisten entsteht eine jährliche Bürokratieentlastung von geschätzten 375 Euro und eine einmalige Bürokratieentlastung von 1.346 Euro für alle betroffenen Einrichtungen.
**Verfahrensablauf:**
* Anpassungsbedarf in der MHI-RL wurde im Rahmen der Arbeitsgruppe Personalanforderungen Intensivpflege festgestellt.
* Richtlinienänderungen wurden in zwei Sitzungen erarbeitet und im Unterausschuss Qualitätssicherung beraten.
* Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerats.
* Stellungnahmeverfahren beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der keine Stellungnahme abgab.
**Fazit:**
* Der G-BA hat die Änderung der MHI-RL am 17. Dezember 2020 beschlossen.
* Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit, die Ländervertretung nicht.
* Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat äußerten keine Bedenken.
**Zusammenfassende Dokumentation:**
* Anlage I: Bürokratiekostenermittlung
* Anlage II: Versendeter Beschlussentwurf und Tragende Gründe
* Anlage III: Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Dezember 2020 ändert die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL). Die Änderungen sind eine Anpassung an das Pflegeberufegesetz (PflBG).
**Die wichtigsten Änderungen sind:**
* **§ 4 (Qualifikation des Pflegepersonals auf Intensivstationen):**
* **Absatz 3:** Das Pflegepersonal auf Intensivstationen muss nun entweder "Gesundheits- und Krankenpfleger/in" oder "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" sein. Für "Pflegefachleute" wird zusätzlich gefordert, dass sie entweder einen Vertiefungseinsatz in der allgemeinen Akutpflege absolviert haben oder eine Weiterbildung in Intensivpflege bzw. Intensiv- und Anästhesiepflege gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) oder gleichwertigen landesrechtlichen Regelungen abgeschlossen haben müssen. 50% des Pflegepersonals müssen eine solche Weiterbildung haben, und in jeder Schicht muss mindestens eine Person mit dieser Qualifikation eingesetzt werden.
* **Absatz 4:** Stationsleitungen von Intensivstationen müssen eine Weiterbildung zur Stationsleitung (DKG-Empfehlung oder landesrechtlich gleichwertig, oder Hochschulqualifikation) und ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich eine Weiterbildung in Intensivpflege (wie in Absatz 3 beschrieben) vorweisen.
* **§ 6 Absatz 2 und Anlage 2:** Die Bezeichnung "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)" wird in "Medizinischer Dienst (MD)" geändert.
* **Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss die Qualifikationsanforderungen an das Pflegepersonal und die Stationsleitungen von Intensivstationen im Zusammenhang mit der Behandlung von Bauchaortenaneurysmen präzisiert und an das neue Pflegeberufegesetz anpasst. Ein Fokus liegt auf der Sicherstellung einer adäquaten Qualifikation, insbesondere im Bereich der Intensivpflege.**
**Zusammenfassung:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Dezember 2020 eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) beschlossen. Die Änderung ist eine Anpassung an das Pflegeberufegesetz (PflBG) und betrifft die Anforderungen an das Pflegepersonal auf Intensivstationen im Kontext der Versorgung von Patienten mit Bauchaortenaneurysma.
**Kernpunkte der Änderung der QBAA-RL (betrifft § 4 Personelle und fachliche Anforderungen):**
* **Pflegepersonal Intensivstation (§ 4 Abs. 3):**
* Zulassung von "Pflegefachfrauen" und "Pflegefachmännern" (neue generalistische Pflegeausbildung) neben "Gesundheits- und Krankenpfleger/innen" im Pflegedienst der Intensivstation.
* Für "Pflegefachfrauen" und "Pflegefachmänner" gilt eine zusätzliche Voraussetzung, um die Gleichwertigkeit zum bisherigen Ausbildungsniveau sicherzustellen:
* Entweder Nachweis eines Vertiefungseinsatzes "Allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen" während der Ausbildung.
* Oder Abschluss einer Weiterbildung in "Intensivpflege" oder "Intensiv- und Anästhesiepflege" gemäß DKG-Empfehlungen (verschiedene Fassungen von 1998 bis 2015 oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen).
* Die DKG nimmt eine Gleichwertigkeitsprüfung landesrechtlicher Regelungen vor, deren Ergebnisse der G-BA veröffentlicht.
* Die bestehende Anforderung, dass 50% des Pflegepersonals über eine Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege verfügen müssen, bleibt bestehen und wird auf "Pflegefachfrauen" und "Pflegefachmänner" mit entsprechender Weiterbildung erweitert.
* Weiterhin muss in jeder Schicht mindestens eine Pflegekraft mit entsprechender Fachweiterbildung anwesend sein.
* **Stationsleitung Intensivstation (§ 4 Abs. 4):**
* Die Stationsleitung muss ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich zu einer Weiterbildung für Leitungstätigkeiten auch eine Weiterbildung im Bereich "Intensivpflege" oder "Intensiv- und Anästhesiepflege" (gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) vorweisen.
* Alternativ zur Weiterbildung für Leitungstätigkeiten wird auch eine entsprechende Hochschulqualifikation anerkannt, deren Gleichwertigkeit ebenfalls durch die DKG geprüft und vom G-BA veröffentlicht wird.
* **Weitere Änderungen:**
* Aktualisierung der Bezeichnung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu Medizinischer Dienst (MD) in § 6 Abs. 2 und Anlage 2.
* Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen in § 4 Abs. 3 und 4.
**Begründung:**
Die Anpassungen sind notwendig, um die QBAA-RL an die veränderte Pflegeausbildung durch das PflBG anzupassen. Die generalistische Pflegeausbildung erfordert zusätzliche Qualifikationen im Bereich Intensivpflege, um das bisherige Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die DKG-Empfehlungen für Weiterbildungen dienen als Grundlage für die Definition der notwendigen Kompetenzen. Die Transparenz wird durch die Veröffentlichung der Gleichwertigkeitsprüfungen der DKG sichergestellt.
**Verfahren:**
Die Änderungen wurden in einer Arbeitsgruppe und dem Unterausschuss Qualitätssicherung unter Beteiligung relevanter Organisationen (u.a. Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat) erarbeitet. Ein Stellungnahmeverfahren beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde durchgeführt, der jedoch keine Stellungnahme abgab.
**Fazit des G-BA:**
Die Änderung der QBAA-RL wurde beschlossen, um die Qualitätsstandards in der Versorgung von Patienten mit Bauchaortenaneurysma unter Berücksichtigung des PflBG aufrechtzuerhalten. Patienten- und Ländervertretung trugen den Beschluss nicht mit, während andere beteiligte Organisationen keine Bedenken äußerten.