Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Januar 2025 legt die "Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz" (QbT-RL) in ihrer Erstfassung fest. Ziel dieser Richtlinie ist es, die **Transparenz und Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung zu erhöhen**, indem einrichtungsbezogene, risikoadjustierte Vergleiche von Leistungserbringern öffentlich zugänglich gemacht werden.
Grundlage dafür sind **bereits existierende Qualitätsdaten** aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), es werden **keine neuen Daten erhoben**. Die Richtlinie soll Patienten und Ärzten bei der **Auswahl von Leistungserbringern helfen** und die Leistungserbringer selbst zu **Qualitätsverbesserungen motivieren**.
**Wichtige Punkte der Richtlinie:**
* **Datenquellen und Verantwortlichkeiten:** Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und die Landesarbeitsgemeinschaften sind für die Datenbereitstellung zuständig. Eine beim IQTIG eingerichtete "Annahmestelle QbT" ist für die Annahme, Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten verantwortlich.
* **Prüfung und Auswahl der Daten:** Das IQTIG prüft die vorhandenen Qualitätsdaten auf Eignung und Notwendigkeit für die Veröffentlichung und gibt Empfehlungen an den G-BA. Der G-BA entscheidet final über die zu veröffentlichenden "Vergleichsdaten".
* **Kriterien für die Veröffentlichung:** Die Daten müssen geeignet, risikoadjustiert und dem Leistungserbringer zurechenbar sein. Es gibt Mindestvoraussetzungen, wie z.B. die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens und eine Mindestfallzahl von vier Patienten pro Einrichtung und Indikator.
* **Aufbereitung und Veröffentlichung:** Die Annahmestelle QbT bereitet die Daten zielgruppenorientiert, risikoadjustiert und datenschutzkonform auf. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich zum 15. Januar in einem Online-Portal und ist allgemeinverständlich und barrierefrei gestaltet. Leistungserbringer erhalten vorab die Möglichkeit zur Kommentierung ihrer Daten.
* **Evaluation:** Die Richtlinie wird regelmäßig extern evaluiert, um ihre Wirksamkeit und mögliche Umsetzungshindernisse zu überprüfen.
Die Richtlinie **tritt am 1. Januar 2026 in Kraft**. Sie soll dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung transparenter zu gestalten und die Qualität durch den Vergleich der Leistungserbringer zu verbessern.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL). Die Änderungen, die zum Erfassungsjahr 2025 in Kraft treten, betreffen hauptsächlich Teil 1 der Richtlinie, die Rahmenbestimmungen.
**Die wichtigsten Änderungen umfassen:**
* **Präzisierungen der Verantwortlichkeiten:** Die Rollenverteilung zwischen den Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen), der Bundesstelle, den Krankenkassen und dem G-BA in Bezug auf die Qualitätssicherung werden klarer definiert. Die Aufgaben der Bundesstelle werden stärker an die der LAGen angeglichen.
* **Neufassung von § 17 zur Bewertung von Auffälligkeiten und Qualitätssicherungsmaßnahmen:** Dieser zentrale Paragraph wurde grundlegend überarbeitet und beschreibt detailliert den Prozess der Bewertung rechnerischer Auffälligkeiten in Qualitätsdaten und die darauf aufbauenden Qualitätssicherungsmaßnahmen. Dazu gehören:
* **Das Stellungnahmeverfahren:** Ein formalisierter Prozess, in dem Leistungserbringer zu Auffälligkeiten Stellung nehmen können und eine qualitative Bewertung erfolgt.
* **Gestuftes Maßnahmensystem:** Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in zwei Stufen unterteilt: fördernde Maßnahmen (Stufe 1, z.B. Beratungen, Fortbildungen) und Maßnahmen bei schwerwiegenden Verstößen (Stufe 2, z.B. Information von Behörden, Empfehlung zu Vergütungsabschlägen).
* **Möglichkeit zum "Fachlichen Dialog" bei besonders guten Ergebnissen.**
* **Regelungen zum Umgang mit schwerwiegenden Verstößen und Verweigerung der Mitwirkung.**
* **Änderungen in § 18 zu Rückmeldeberichten:** Die Bereitstellung und Übermittlung von Rückmeldeberichten an Leistungserbringer wird präzisiert. Die Berichte sollen elektronisch und maschinenlesbar bereitgestellt werden, und Verzögerungen müssen kommuniziert werden.
* **Weitere redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen** in verschiedenen Paragraphen, darunter Anpassungen von Paragraphenverweisen und Streichungen einzelner Wörter zur Präzisierung des Textes.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Änderungen der DeQS-RL für 2025 vor allem den Ablauf der Qualitätssicherungsprozesse detaillierter regeln, Verantwortlichkeiten klarer zuordnen und den Umgang mit Auffälligkeiten und die Einleitung von Maßnahmen systematisieren und transparenter gestalten.**
Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die vollständigen Tragenden Gründe für diesen Beschluss sind auf der Webseite des G-BA einsehbar.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) und fügt ein neues **Verfahren 20: Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS Sepsis)** hinzu.
**Ziele des Verfahrens QS Sepsis sind:**
* **Verbesserung der Qualität der Sepsis-Versorgung** im stationären Sektor für erwachsene, gesetzlich krankenversicherte Patienten.
* **Messung, Vergleich und Bewertung qualitätsrelevanter Aspekte** wie Sepsisrisiko-Einstufung, mikrobiologische Diagnostik, Infektionsprävention, antiinfektive Therapie, standardisierte Prozesse, Schulungen und Patientenergebnisse (Mortalität, Morbidität, Pflegebedürftigkeit).
* **Konkrete Ziele sind die Reduzierung von Mortalität, Morbidität und Pflegebedürftigkeit**, die Verbesserung der Erkennung und Diagnostik (Blutkulturen), die Einführung standardisierter Prozesse (Schulungen, SOPs), die Optimierung der antiinfektiven Therapie und die Prävention katheterassoziierter Infektionen.
**Eckpunkte des Verfahrens:**
* **Beurteilung stationärer Sepsisfälle** (Indexfälle), exklusive Palliative Patienten und Fachabteilungen mit seltenen Sepsisfällen.
* **Einbeziehung von Follow-up-Daten** zu Pflegebedürftigkeit, Morbidität und Sterblichkeit.
* **Länderbezogene Durchführung**, Auswertungen können länderübergreifend erfolgen, aber keine Rückschlüsse auf einzelne Krankenhäuser in länderbezogenen Darstellungen.
* **Erfassungsjahr ist das Kalenderjahr** des Entlassungsdatums.
* **Evaluierung der Zielerreichung und des Verfahrens** durch den G-BA bis 30. Juni 2031, Entscheidung über Fortgang oder Außerkraftsetzung ab 2032.
* **Vollerhebung der Daten** in zugelassenen Krankenhäusern aufgrund variabler Fallzahlen und Follow-up-Ereignisse.
**Datenverarbeitung und -fluss:**
* **Daten von Krankenhäusern und Krankenkassen** (Patienten- und einrichtungsbezogene Daten).
* **Pseudonymisierung der Daten**, Löschung nach 60 Monaten.
* **Vorgaben für Datensatzformate und Softwarespezifikationen** durch das Institut nach § 137a SGB V.
* **Direkte Weiterleitung einrichtungsbezogener QS-Daten** an die Bundesauswertungsstelle.
* **Datenprüfung** gemäß bestehender Vorgaben.
**Berichte und Auswertungen:**
* **Rückmeldeberichte für Krankenhäuser** (jährlich, vierteljährlich) mit umfassenden Auswertungen und Vergleichen.
* **Länderbezogene Auswertungen für LAGen** (jährlich) in maschinenlesbarer Form.
* **Bundesqualitätsbericht** durch die Bundesauswertungsstelle.
**Weitere Regelungen:**
* **Fachkommissionen** mit spezifischer Zusammensetzung (Intensivmedizin, Infektiologie, Krankenhaushygiene, operative Fachgebiete, Krankenkassenvertreter).
* **Expertengremium auf Bundesebene**.
* **Detaillierte Datenlieferfristen** für Krankenhäuser und Krankenkassen.
* **Fristen für Berichte** an LAGen, Krankenhäuser und G-BA.
* **Regelungen zu fehlender Dokumentation** werden bis Ende 2025 beschlossen, keine Vergütungsabschläge für 2026.
* **Übergangsregelung für 2026-2028** mit modifizierten Verfahren und Evaluierung. Ergebnisse von 2026 werden nicht einrichtungsbezogen veröffentlicht.
**Inkrafttreten:** 1. Januar 2026.
Zusammenfassend führt der G-BA mit diesem Beschluss ein umfassendes Qualitätssicherungsverfahren für die Sepsisbehandlung ein, um die Versorgung von Sepsispatienten in Deutschland datenbasiert zu verbessern und die Ergebnisqualität zu steigern.
Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) wird um das Verfahren "QS Sepsis" ergänzt. Die wichtigsten Inhalte sind:
Das QS-Verfahren umfasst die Diagnostik und Therapie der Sepsis für volljährige gesetzlich Versicherte in nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Ziel ist die Reduzierung von Mortalität, neu auftretender Morbidität und Pflegebedürftigkeit durch:
- Erhöhte Aufmerksamkeit und frühzeitige Identifikation von Sepsis-Symptomen
- Frühzeitige Diagnostik und Therapie
- Verbesserung der antiinfektiven Therapie und Infektionsprävention
- Schulungen
Das Verfahren wird länderbezogen durchgeführt und basiert auf einer Vollerhebung, da:
- Teilweise geringe Fallzahlen pro Krankenhaus vorliegen
- Follow-up-Ereignisse hinsichtlich Eintritt und Ort nicht vorhersehbar sind
Die Datengrundlage besteht aus:
- Fallbezogener QS-Dokumentation der Krankenhäuser
- Sozialdaten der Krankenkassen
- Einrichtungsbezogener QS-Dokumentation der Krankenhäuser
Für die ersten drei Jahre ab 2026 gilt eine Übergangsregelung mit eingeschränkten Maßnahmen bei Auffälligkeiten. Die Ergebnisse aus 2026 werden nicht einrichtungsbezogen veröffentlicht.
Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretern der Krankenhäuser, Krankenkassen, Pflege und der Patientenvertretung zusammen. Die konkreten Indikatoren und zu erhebenden Daten werden noch in separaten Anlagen festgelegt.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) für das Erfassungsjahr 2025.
**Wesentliche Änderungen:**
* **Verfahren QS PCI (Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie):** Es werden hauptsächlich redaktionelle Anpassungen vorgenommen, insbesondere die Aufhebung von Paragraphen (§§ 12 und 18) und die Anpassung von Verweisen innerhalb der Richtlinie (z.B. in §§ 17 und 19).
* **Verfahren QS WI (Vermeidung von nosokomialer Infektionen - postoperative Wundinfektion):**
* Der Anwendungsbereich wird auf Krankenhäuser präzisiert (§ 2).
* Es werden Paragraphen aufgehoben (§§ 5 Abs. 4 und 18).
* In § 10 wird ein Buchstabe gestrichen und die Nummerierung angepasst.
* § 12 wird umfassend geändert: Daten belegärztlicher Leistungen werden bei der Auswertung des Krankenhauses berücksichtigt. Ein Stellungnahmeverfahren wird obligatorisch bei verspäteter Datenübermittlung. Absätze 3 und 4 von § 12 werden aufgehoben.
* Es werden Verweisänderungen in §§ 17 und 19 vorgenommen.
* In Anlage II werden Tabellen angepasst (Streichung und Umnummerierung von Zeilen in Tabelle d, Anpassung der Formulierung in Tabelle e, um Compliance-Beobachtungen zur Händedesinfektion in der ambulanten Versorgung zu berücksichtigen).
* **Verfahren QS NET (Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen):** Auch hier gibt es hauptsächlich redaktionelle Änderungen: Aufhebung von Paragraphen (§§ 12 Absätze 1-5 und 7, § 18) und Anpassung von Verweisen in §§ 12 und 17.
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss vor allem redaktionelle Anpassungen und Vereinfachungen in den genannten Qualitätssicherungsverfahren für das Erfassungsjahr 2025 vornimmt. Im Verfahren QS WI gibt es über die redaktionellen Änderungen hinaus inhaltliche Anpassungen bezüglich der Berücksichtigung belegärztlicher Leistungen und der Datenübermittlungspflichten.**
Die detaillierten Gründe für den Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
Die Änderungen der DeQS-RL beziehen sich auf drei QS-Verfahren: QS PCI (Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie), QS WI (Vermeidung nosokomialer Infektionen - postoperative Wundinfektionen) und QS NET (Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen).
Für QS PCI werden die Regelungen zur Bewertung von Auffälligkeiten, zu Fristen für Berichte, zur fehlenden Dokumentation von Datensätzen und zur Durchführung der Patientenbefragung angepasst.
Bei QS WI werden belegärztliche Leistungen künftig den Krankenhäusern zugeordnet und Belegärzte von der einrichtungsbezogenen QS-Dokumentation befreit. Hintergrund ist, dass Belegärzte wenig Einfluss auf die gemessenen Qualitätsindikatoren haben und ihre Leistungen in den Sozialdaten nicht eindeutig identifiziert werden können. Zudem werden die Dokumentationsvorgaben im einrichtungsbezogenen Dokumentationsbogen angepasst.
Für QS NET werden ebenfalls die Regelungen zur Bewertung von Auffälligkeiten, zu Fristen für Berichte und zur fehlenden Dokumentation überarbeitet.
Die Änderungen führen zu einer Entlastung bei den jährlichen Bürokratiekosten um etwa 25.118 Euro durch den Wegfall der Dokumentationspflicht für Belegärzte. Gleichzeitig entstehen einmalige Bürokratiekosten von 237.287 Euro für die Einarbeitung in geänderte Ausfüllhinweise.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und das Robert Koch-Institut wurden im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens beteiligt. Das RKI hatte keine Einwände, die BfDI gab keine Stellungnahme ab.
**Zusammenfassung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL):**
Der G-BA hat am 19. Dezember 2024 Änderungen an der DeQS-RL beschlossen, die **zum Erfassungsjahr 2025** in Kraft treten. Diese Änderungen betreffen **Teil 2 der Richtlinie** und spezifisch die **Verfahren 3 (Cholezystektomie) sowie 5 bis 14**.
**Kernpunkte der Änderungen (wiederkehrend für viele Verfahren):**
* **Vereinfachung in § 12:** Absätze zur detaillierten Ausgestaltung bestimmter Aspekte in § 12 werden gestrichen oder zusammengefasst, was auf eine Vereinfachung der Anforderungen hindeutet.
* **Anpassung der Datenweiterleitung in § 16:** Die Zuständigkeiten für die Datenweiterleitung werden angepasst. Die "Datenannahmestelle" (Singular) wird zu "Datenannahmestellen" (Plural) und die "Vertrauensstelle" wird durch die "Bundesauswertungsstelle" ersetzt. Dies deutet auf eine zentralere Auswertung der Daten hin.
* **Aktualisierung der Verweise in § 17:** Verweise auf andere Teile der Richtlinie, insbesondere "Teil 1 § 17", werden aktualisiert, um die Konsistenz mit vorherigen Änderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Konkret werden Verweise von älteren Absätzen (3 und 4 bzw. 4 Satz 4) auf neuere Absätze (8 und 9 bzw. 9 und 10) geändert.
* **Streichung von § 18 Satz 1:** In vielen Verfahren wird § 18 Satz 1 aufgehoben, dessen genauer Inhalt aber aus dem Text nicht hervorgeht.
**Besondere Änderungen in einzelnen Verfahren:**
* **Verfahren 5 (Transplantationsmedizin):** § 11 und § 16 Satz 1 werden vollständig aufgehoben. In § 13 Abs. 7 wird die Rolle der Bundesfachkommissionen leicht umformuliert.
* **Verfahren 13 (Perinatalmedizin):** Hier gibt es eine Umstrukturierung von Absätzen in § 12, wobei Absätze verschoben und Verweise innerhalb von § 12 ebenfalls angepasst werden.
* **Verfahren 14 (Hüftgelenkversorgung):** In § 16 werden spezifische Regelungen zur Datenweiterleitung für Hüftendoprothesen und hüftgelenknahe Femurfrakturen mit Osteosynthese eingefügt, inklusive Fristen und Pseudonymisierung.
**Inkrafttreten:**
Die Änderungen treten am **1. Januar 2025** in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des G-BA hauptsächlich redaktionelle Anpassungen und Vereinfachungen in Teil 2 der DeQS-RL für die genannten Verfahren vornimmt. Ein Schwerpunkt scheint die Anpassung der Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung und die Aktualisierung von Verweisen innerhalb der Richtlinie zu sein. Verfahren 14 erhält spezifischere Regelungen zur Datenweiterleitung im Bereich der Hüftgelenkversorgung.**
Für detailliertere Informationen werden die Tragenden Gründe auf der G-BA Webseite veröffentlicht.
Die Änderungen der DeQS-RL betreffen zwei wesentliche Aspekte:
1. Anpassungen des Datenflusses in § 16 (Datenlieferfristen) für folgende QS-Verfahren:
- QS KAROTIS (Karotis-Revaskularisation)
- QS CAP (Ambulant erworbene Pneumonie)
- QS MC (Mammachirurgie)
- QS GYN-OP (Gynäkologische Operationen)
- QS DEK (Dekubitusprophylaxe)
- QS HGV (Hüftgelenkversorgung)
Die Änderung besteht darin, dass die Vertrauensstelle aus dem Datenfluss herausgenommen wird, da in diesen Verfahren keine Patientenidentifikationsnummern pseudonymisiert werden müssen. Die Daten werden direkt von den Datenannahmestellen an die Bundesauswertungsstelle weitergeleitet.
2. Änderungen in den themenspezifischen Bestimmungen für die Verfahren 3 und 5-14, die aus der Neufassung von Teil 1 § 17 DeQS-RL zum Erfassungsjahr 2025 resultieren. Diese betreffen:
- Aufhebung von Regelungen zur Datenbewertung, da diese nun verfahrensübergreifend in Teil 1 § 17 geregelt sind
- Verweisanpassungen aufgrund der Änderungen in § 17 Teil 1
- Aufhebung von Regelungen zu fehlender Dokumentation, da diese nun verfahrensübergreifend in Teil 1 § 17 geregelt sind
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass auch ohne Patientenidentifikationsnummern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der G-BA passte daraufhin die Begründung an und wies auf die bereits bestehenden Maßnahmen zur Minimierung von Reidentifizierungsrisiken hin.
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Dezember 2020 beinhaltet eine **Änderung der Richtlinie für minimalinvasive Herzklappeninterventionen**. Die Anpassung erfolgt aufgrund des **Pflegeberufegesetzes (PflBG)**.
Im Kern werden die **personellen Anforderungen an Krankenhäuser, die minimalinvasive Herzklappeninterventionen durchführen, präzisiert und an das PflBG angepasst**. Dies betrifft insbesondere die **Qualifikationen des Pflegepersonals im Operationsdienst und auf der Intensivstation**.
**Wesentliche Änderungen umfassen:**
* **§ 5 der Richtlinie wird umfassend geändert:**
* **Operationsdienst:** Die Anforderungen an die Zusammensetzung des Operationsdienstes werden neu gefasst und berücksichtigen nun das PflBG. Es werden detaillierte Anforderungen an die Qualifikation der Pflegekräfte im OP-Dienst festgelegt, inklusive Übergangsfristen für Pflegekräfte nach dem alten Krankenpflegegesetz.
* **Intensivstation:** Die Anforderungen an das Pflegepersonal der Intensivstation werden ebenfalls konkretisiert und an das PflBG angepasst. Es werden Mindestqualifikationen und Weiterbildungen für Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner und Gesundheits- und Krankenpfleger/innen definiert, sowie ein Mindestanteil an weitergebildetem Personal und die Präsenz in jeder Schicht festgelegt. Auch die Anforderungen an die Stationsleitung der Intensivstation werden präzisiert.
* **Streichung und Umnummerierung:** Einige Absätze werden gestrichen und andere neu nummeriert.
* **§ 7 und Anlage 2 werden angepasst:** Die Bezeichnung "Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)" wird in "Medizinische Dienst (MD)" geändert. Die Checklisten in Anlage 2 werden an die Änderungen in § 5 angepasst und aktualisiert.
* **§ 8 wird angepasst:** Ein Satz wird aufgehoben.
**Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am **1. Januar 2021** in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss die Qualitätsrichtlinie für minimalinvasive Herzklappeninterventionen an das neue Pflegeberufegesetz anpasst und detailliertere Vorgaben zu den Qualifikationen des Pflegepersonals im OP-Bereich und auf der Intensivstation macht, um die Qualitätssicherung bei diesen Eingriffen zu gewährleisten.** Die detaillierten Begründungen für diesen Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
**Tragende Gründe zum Beschluss zur MHI-RL-Änderung (Pflegeberufegesetz)**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Dezember 2020 eine Änderung der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL) beschlossen. Die Änderung ist notwendig geworden durch das Pflegeberufegesetz (PflBG), welches seit dem 1. Januar 2020 die Pflegeausbildung neu regelt. Ziel der Änderung ist die Anpassung der Richtlinie an die neuen Berufsbezeichnungen und die Sicherstellung des bisherigen Qualitätsniveaus in der pflegerischen Versorgung.
**Eckpunkte der Entscheidung:**
* Anpassung der MHI-RL an das PflBG, insbesondere im Hinblick auf die neuen Berufsabschlüsse "Pflegefachfrau" und "Pflegefachmann".
* Sicherstellung, dass generalistisch ausgebildete Pflegefachkräfte in der Versorgung von Patienten mit minimalinvasiven Herzklappeninterventionen eingesetzt werden können, ohne die Qualitätsstandards zu senken.
* Berücksichtigung der neuen Berufsabschlüsse und der Möglichkeit von Vertiefungseinsätzen in der generalistischen Ausbildung.
* Festlegung von zusätzlichen Qualifikationsanforderungen für Pflegefachkräfte nach dem PflBG, um die Gleichwertigkeit mit den bisherigen Standards zu gewährleisten.
**Änderungen im Einzelnen (Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen/MHI-RL):**
* **§ 5 Personelle und fachliche Anforderungen:**
* **Absatz 10 (Operationsdienst):**
* Redaktionelle Überarbeitung und klarere Strukturierung der Anforderungen.
* Erweiterung der Berufsbezeichnungen um Abschlüsse nach dem PflBG.
* Für Pflegekräfte nach KrPflG und PflBG im Operationsdienst ist eine Weiterbildung in "Pflege im Operationsdienst" oder "Intensivpflege oder Intensiv- und Anästhesiepflege" gemäß DKG-Empfehlungen oder gleichwertiger landesrechtlicher Regelung erforderlich.
* Übergangsregelung: Für Pflegekräfte nach KrPflG gilt die Weiterbildungspflicht erst ab dem 1. Januar 2025.
* Die DKG gibt Einschätzungen zur Gleichwertigkeit landesrechtlicher Regelungen ab, die der G-BA veröffentlicht.
* **Absatz 12 (Pflegepersonal der Intensivstation):**
* Erweiterung der zulässigen Berufsbezeichnungen um "Pflegefachfrau oder Pflegefachmann".
* Für Pflegefachfrauen und -männer ist zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erforderlich:
* Vertiefungseinsatz "Allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen" im Rahmen der Ausbildung.
* Abgeschlossene Weiterbildung "Intensivpflege" oder "Intensiv- und Anästhesiepflege" gemäß DKG-Empfehlungen oder gleichwertiger landesrechtlicher Regelung.
* Mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit in Vollzeit in der akutstationären Versorgung.
* Beibehaltung der Anforderung, dass mindestens 25% des Pflegepersonals eine Weiterbildung in "Intensivpflege oder Intensiv- und Anästhesiepflege" haben müssen.
* Sicherstellung, dass in jeder Schicht mindestens eine Pflegekraft mit entsprechender Weiterbildung anwesend ist.
* **Absatz 13 (Stationsleitung der Intensivstation):**
* Konkretisierung der Qualifikationsanforderungen für Stationsleitungen.
* Stationsleitungen müssen eine Weiterbildung in "Intensivpflege oder Intensiv- und Anästhesiepflege" sowie eine Weiterbildung für Leitungsaufgaben (gemäß DKG-Empfehlung oder landesrechtlich) oder eine Hochschulqualifikation im Pflegemanagement haben.
* DKG prüft die Gleichwertigkeit landesrechtlicher Regelungen und Hochschulqualifikationen, Ergebnisse werden vom G-BA veröffentlicht.
* **Absatz 11 (bisher Absatz 12) Kardiotechniker:** Keine inhaltlichen Änderungen, Absatznummerierung angepasst.
* **§ 7 Nachweisverfahren:**
* Anpassung der Bezeichnung "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)" zu "Medizinischer Dienst (MD)" aufgrund des MDK-Reformgesetzes.
* **§ 8 Evaluation:**
* Aufhebung der zeitlichen Selbstverpflichtung zur Vorlage des Evaluationsberichts bis zum 31. Dezember 2019, da die Evaluation komplexer ist als ursprünglich angenommen. Das IQTIG wurde mit der Evaluation beauftragt.
* **Anlage 2 (Checklisten für das Nachweisverfahren):**
* Anpassung der Checklisten an die Änderungen in § 5 und § 7.
* Aktualisierung der Fragen zu den Qualifikationen des Operationsdienstes, des Pflegepersonals der Intensivstation und der Stationsleitung, um die neuen Berufsabschlüsse und Weiterbildungsanforderungen abzubilden.
* Entfernung von Datenfeldern in den Checklisten, was zu einer Bürokratieentlastung führt.
**Bürokratiekostenermittlung:**
* Durch den Wegfall von Datenfeldern in den Checklisten entsteht eine jährliche Bürokratieentlastung von geschätzten 375 Euro und eine einmalige Bürokratieentlastung von 1.346 Euro für alle betroffenen Einrichtungen.
**Verfahrensablauf:**
* Anpassungsbedarf in der MHI-RL wurde im Rahmen der Arbeitsgruppe Personalanforderungen Intensivpflege festgestellt.
* Richtlinienänderungen wurden in zwei Sitzungen erarbeitet und im Unterausschuss Qualitätssicherung beraten.
* Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerats.
* Stellungnahmeverfahren beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der keine Stellungnahme abgab.
**Fazit:**
* Der G-BA hat die Änderung der MHI-RL am 17. Dezember 2020 beschlossen.
* Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit, die Ländervertretung nicht.
* Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat äußerten keine Bedenken.
**Zusammenfassende Dokumentation:**
* Anlage I: Bürokratiekostenermittlung
* Anlage II: Versendeter Beschlussentwurf und Tragende Gründe
* Anlage III: Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Dezember 2020 ändert die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL). Die Änderungen sind eine Anpassung an das Pflegeberufegesetz (PflBG).
**Die wichtigsten Änderungen sind:**
* **§ 4 (Qualifikation des Pflegepersonals auf Intensivstationen):**
* **Absatz 3:** Das Pflegepersonal auf Intensivstationen muss nun entweder "Gesundheits- und Krankenpfleger/in" oder "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" sein. Für "Pflegefachleute" wird zusätzlich gefordert, dass sie entweder einen Vertiefungseinsatz in der allgemeinen Akutpflege absolviert haben oder eine Weiterbildung in Intensivpflege bzw. Intensiv- und Anästhesiepflege gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) oder gleichwertigen landesrechtlichen Regelungen abgeschlossen haben müssen. 50% des Pflegepersonals müssen eine solche Weiterbildung haben, und in jeder Schicht muss mindestens eine Person mit dieser Qualifikation eingesetzt werden.
* **Absatz 4:** Stationsleitungen von Intensivstationen müssen eine Weiterbildung zur Stationsleitung (DKG-Empfehlung oder landesrechtlich gleichwertig, oder Hochschulqualifikation) und ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich eine Weiterbildung in Intensivpflege (wie in Absatz 3 beschrieben) vorweisen.
* **§ 6 Absatz 2 und Anlage 2:** Die Bezeichnung "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)" wird in "Medizinischer Dienst (MD)" geändert.
* **Inkrafttreten:** Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss die Qualifikationsanforderungen an das Pflegepersonal und die Stationsleitungen von Intensivstationen im Zusammenhang mit der Behandlung von Bauchaortenaneurysmen präzisiert und an das neue Pflegeberufegesetz anpasst. Ein Fokus liegt auf der Sicherstellung einer adäquaten Qualifikation, insbesondere im Bereich der Intensivpflege.**
**Zusammenfassung:**
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Dezember 2020 eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) beschlossen. Die Änderung ist eine Anpassung an das Pflegeberufegesetz (PflBG) und betrifft die Anforderungen an das Pflegepersonal auf Intensivstationen im Kontext der Versorgung von Patienten mit Bauchaortenaneurysma.
**Kernpunkte der Änderung der QBAA-RL (betrifft § 4 Personelle und fachliche Anforderungen):**
* **Pflegepersonal Intensivstation (§ 4 Abs. 3):**
* Zulassung von "Pflegefachfrauen" und "Pflegefachmännern" (neue generalistische Pflegeausbildung) neben "Gesundheits- und Krankenpfleger/innen" im Pflegedienst der Intensivstation.
* Für "Pflegefachfrauen" und "Pflegefachmänner" gilt eine zusätzliche Voraussetzung, um die Gleichwertigkeit zum bisherigen Ausbildungsniveau sicherzustellen:
* Entweder Nachweis eines Vertiefungseinsatzes "Allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen" während der Ausbildung.
* Oder Abschluss einer Weiterbildung in "Intensivpflege" oder "Intensiv- und Anästhesiepflege" gemäß DKG-Empfehlungen (verschiedene Fassungen von 1998 bis 2015 oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen).
* Die DKG nimmt eine Gleichwertigkeitsprüfung landesrechtlicher Regelungen vor, deren Ergebnisse der G-BA veröffentlicht.
* Die bestehende Anforderung, dass 50% des Pflegepersonals über eine Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege verfügen müssen, bleibt bestehen und wird auf "Pflegefachfrauen" und "Pflegefachmänner" mit entsprechender Weiterbildung erweitert.
* Weiterhin muss in jeder Schicht mindestens eine Pflegekraft mit entsprechender Fachweiterbildung anwesend sein.
* **Stationsleitung Intensivstation (§ 4 Abs. 4):**
* Die Stationsleitung muss ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich zu einer Weiterbildung für Leitungstätigkeiten auch eine Weiterbildung im Bereich "Intensivpflege" oder "Intensiv- und Anästhesiepflege" (gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) vorweisen.
* Alternativ zur Weiterbildung für Leitungstätigkeiten wird auch eine entsprechende Hochschulqualifikation anerkannt, deren Gleichwertigkeit ebenfalls durch die DKG geprüft und vom G-BA veröffentlicht wird.
* **Weitere Änderungen:**
* Aktualisierung der Bezeichnung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu Medizinischer Dienst (MD) in § 6 Abs. 2 und Anlage 2.
* Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen in § 4 Abs. 3 und 4.
**Begründung:**
Die Anpassungen sind notwendig, um die QBAA-RL an die veränderte Pflegeausbildung durch das PflBG anzupassen. Die generalistische Pflegeausbildung erfordert zusätzliche Qualifikationen im Bereich Intensivpflege, um das bisherige Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die DKG-Empfehlungen für Weiterbildungen dienen als Grundlage für die Definition der notwendigen Kompetenzen. Die Transparenz wird durch die Veröffentlichung der Gleichwertigkeitsprüfungen der DKG sichergestellt.
**Verfahren:**
Die Änderungen wurden in einer Arbeitsgruppe und dem Unterausschuss Qualitätssicherung unter Beteiligung relevanter Organisationen (u.a. Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat) erarbeitet. Ein Stellungnahmeverfahren beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde durchgeführt, der jedoch keine Stellungnahme abgab.
**Fazit des G-BA:**
Die Änderung der QBAA-RL wurde beschlossen, um die Qualitätsstandards in der Versorgung von Patienten mit Bauchaortenaneurysma unter Berücksichtigung des PflBG aufrechtzuerhalten. Patienten- und Ländervertretung trugen den Beschluss nicht mit, während andere beteiligte Organisationen keine Bedenken äußerten.